Taxi-Gewerbe

Das umgangssprachlich als "Taxi-Gewerbe" bezeichnete Gewerbe heißt laut Gesetz "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi". Wer dieses Gewerbe ausübt, muss die Regelungen der Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (LBO) und des Wiener Taxitarifes einhalten.

LBO

Die LBO regelt zum Beispiel, wie Ihr Fahrzeug ausgestattet sein muss und welche Pflichten Sie beim Fahrbetrieb haben. Wichtig ist, dass Sie in Ihrem Fahrzeug auch einen Ausdruck von bestimmten Informationen für die Fahrgäste aushängen. Der Ausdruck ist online verfügbar: Wesentliche Informationen für Taxi-Fahrgäste

Wiener Taxitarif

Der Wiener Taxitarif regelt, wie viel für Strecke, Zeit und eventuelle Zusatzleistungen verrechnet werden darf.

Zusammensetzung des verbindlichen Taxitarifs

Der verbindliche Taxitarif ist ein fixer Tarif. Der Fahrpreis, der gezahlt werden muss, wird am Ende der Fahrt am Taxameter angezeigt.

Der Tarif für eine Fahrt setzt sich aus einem Grundbetrag, einem Wegstreckentarif, einem Zeittarif und den Zuschlägen zusammen. Neu ist, dass während der Fahrt gleichzeitig die Wegstrecke und die Zeit gemessen werden. Es handelt sich um einen sogenannten "Paralleltarif".

Die Berechnung des voraussichtlichen Fahrpreises ist daher auch für die Fahrgäste viel einfacher als bisher möglich.

Höhe des verbindlichen Taxitarifs

1. Tagtarif für Fahrten an Werktagen (jeder Tag einer Woche mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen) von 6 bis 23 Uhr

  • Grundbetrag: 3,80 Euro
  • Wegstreckentarif
    • für eine Wegstrecke bis einschließlich 5 km: 0,95 Euro für jeden km
    • über 5 km: 0,58 Euro für jeden km
  • Zeittarif: 0,58 Euro für jede Minute
  • 1 Zuschlag: 2 Euro

2. Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif für Fahrten an Werktagen von 23 bis 6 Uhr, Sonntagen und Feiertagen

  • Grundbetrag: 4,30 Euro
  • Wegstreckentarif: Betrag wie Tagtarif plus 15 %
  • Zeittarif: Betrag wie Tagtarif plus 15 %
  • 1 Zuschlag: 2 Euro

Zuschläge für Zusatzleistungen

Ein Zuschlag ist ein Betrag, der für eine bestimmte Zusatzleistung verrechnet werden muss. Zusatzleistungen sind:

  • Bestellung eines Fahrzeuges mittels Kommunikationsdienst (zum Beispiel per Telefon oder Internet)
  • Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen mit einem großen Fahrzeug

Eine Zusatzleistung kostet 2 Euro. Werden beide Zusatzleistungen erbracht, müssen 2 Zuschläge, also 4 Euro, verrechnet werden. Es ist nicht erlaubt, auch noch für andere Leistungen, wie zum Beispiel Hilfe beim Einladen von Gepäck, einen Zuschlag zu verrechnen.

Berechnung der voraussichtlichen Kosten

Um die voraussichtlichen Kosten Ihrer Fahrt nach dem verbindlichen Taxitarif zu berechnen, müssen Sie wissen:

  • Wann Sie die Fahrt antreten (Tag oder Nacht; Werktag, Sonn- oder Feiertag)
  • Wie lange die Fahrtstrecke ist
  • Wie lange die Fahrt voraussichtlich dauern wird

Addieren Sie zum Grundbetrag den für die Strecke anfallenden Wegstreckentarif und den für die Zeit anfallenden Zeittarif, siehe Höhe des verbindlichen Taxitarifs.

Falls Sie das Fahrzeug mittels Kommunikationsdienst (zum Beispiel per Telefon oder Internet) bestellt haben oder Sie mit mehreren Personen gemeinsam in einem großen Fahrzeug fahren und insgesamt mehr als 4 Fahrgäste befördert werden, vergessen Sie nicht auf die Zuschläge.

Rechenbeispiel

Sie treten eine Fahrt tagsüber an einem Werktag von einem Taxistandplatz aus an, die Fahrt ist 4 Kilometer lang und wird voraussichtlich 12 Minuten dauern.

  • Grundbetrag: 3,80 Euro
  • Wegstreckentarif: 4 km mal 0,95 Euro = 3,80 Euro
  • Zeittarif: 12 Minuten mal 0,58 Euro = 6,96 Euro
  • Summe: 14,56 Euro

Eine Fahrt, die 4 Kilometer lang ist und 12 Minuten dauert, kostet somit 14,56 Euro.

Falls Sie die Fahrt nicht von einem Taxistandplatz aus antreten, sondern Sie zum Beispiel von daheim abgeholt werden und das Fahrzeug vorher per Telefon bestellt haben, kommt ein Zuschlag von 2 Euro hinzu. Diese Fahrt würde nach dem verbindlichen Taxitarif berechnet 16,56 Euro kosten. In diesem Fall gibt es aber auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom verbindlichen Tarif abzuweichen, siehe Vorbestellte Fahrten.

Ausnahmen vom verbindlichen Taxitarif

Der verbindliche Taxitarif gilt vereinfacht gesagt für alle Fahrten, die von einem Taxistandplatz aus oder durch Herbeiholen des Fahrzeuges auf der Straße angetreten werden (sogenannte Street-Hail-Fahrten).

Für folgende Fahrten gilt der verbindliche Tarif zum Beispiel nicht:

  • Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit Behinderung oder Menschen mit einer dauerhaft schweren Gehbehinderung, denen die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs unzumutbar ist, durchgeführt werden, wenn dafür
    • Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften des öffentlichen Rechts, oder
    • Förderungen von Trägern und Trägerinnen der Sozial- und Behindertenhilfe geleistet werden.
  • Fahrten, die aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind
  • Fahrten, die im Zuge der SchülerInnen-Beförderung gemäß § 30f des FLAG durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind
  • Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinaus erfolgen
  • Botenfahrten

Die weiteren Ausnahmen finden Sie in § 14 Abs. 1a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG).

Vorbestellte Fahrten

Der Bundesgesetzgeber gibt im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 vor, dass bei vorbestellten Fahrten vom verbindlichen Tarif abgewichen werden darf, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Die Fahrt wird im Vorhinein mittels Kommunikationsdienst (zum Beispiel Telefon oder Internet) bestellt.
  • Bei der Bestellung wird eine Vereinbarung über den Abfahrts- und den Zielort sowie über den Fahrpreis getroffen. Es müssen also sowohl der Fahrgast als auch die oder der Gewerbetreibende (gegebenenfalls vertreten durch die Taxilenkerin beziehungsweise den Taxilenker oder den Vermittlungsdienst) dem Fahrpreis zustimmen.

Der Fahrpreis darf aber auch in diesem Fall nicht völlig frei vereinbart werden. Der Landeshauptmann von Wien gibt vor, dass der Fahrpreis das im Wiener Taxitarif geregelte Mindestentgelt nicht unterschreiten beziehungsweise das Höchstentgelt nicht überschreiten darf.

Die Spanne zwischen Mindest- und Höchstentgelt ist das Preisband. Das Preisband ist bei jeder Fahrt anders.

Berechnung des Preisbandes

Für eine mittels Kommunikationsdienst (zum Beispiel Telefon oder Internet) bestellte Fahrt darf maximal 20 % mehr beziehungsweise 20 % weniger (Preisband) verrechnet werden als die Fahrt nach dem verbindlichen Taxitarif kosten würde. Für die Berechnung des zulässigen Preisbandes muss daher zuerst die Vergleichsfahrt ermittelt werden.

  1. Geben Sie dafür den Zeitpunkt des Antritts der Fahrt, den Abfahrtsort und den Zielort der Fahrt in den Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) ein und Sie erhalten Angaben zur Fahrtstrecke und der voraussichtlichen Dauer der Fahrt. Die angegebene Zeit für die Parkplatzsuche dürfen Sie natürlich nicht berücksichtigen.
  2. Anhand der ausgegebenen Fahrtstrecke in Kilometer und der Fahrtdauer in Minuten können Sie berechnen, wie viel die Fahrt kosten würde, wenn der verbindliche Taxitarif zur Anwendung gelangen würde. Addieren Sie zum Grundbetrag und zum verpflichtend zu verrechnenden Zuschlag für die Bestellung des Fahrzeuges mittels Kommunikationsdienst (zum Beispiel per Telefon oder Internet) den für die Strecke anfallenden Wegstreckentarif und für die Zeit anfallenden Zeittarif.

Rechenbeispiel Preisband

Für eine Fahrt tagsüber an einem Werktag, wenn die Wegstrecke laut Routenplaner des BMK 4 Kilometer und die voraussichtliche Fahrtdauer 12 Minuten beträgt:

  • Grundbetrag: 3,80 Euro
  • Zuschlag: 2 Euro
  • Wegstreckentarif: 4 km mal 0,95 Euro = 3,80 Euro
  • Zeittarif: 12 Minuten mal 0,58 Euro = 6,96 Euro
  • Summe: 16,56 Euro

Der auf diese Art berechnete Fahrpreis für die Vergleichsfahrt darf nun maximal um 20 % unterschritten (Mindestentgelt) oder um 20 % überschritten (Höchstentgelt) werden. Im Rahmen dieses Preisbandes darf ein beliebiger Fahrpreis vereinbart werden.

Im dargestellten Beispiel würde das Mindestentgelt daher 13,25 Euro (16,56 Euro minus 20 %) und das Höchstentgelt 19,87 Euro (16,56 Euro plus 20 %) betragen beziehungsweise das Preisband zwischen 13,25 Euro und 19,87 Euro liegen.

Routenplaner des BMK als maßgebende Referenz

Jede Person muss anhand derselben, allgemein zugänglichen Parameter berechnen können, wie hoch das Mindestentgelt und wie hoch das Höchstentgelt für eine Fahrt sind, um innerhalb dieses Preisbandes einen zulässigen Fahrpreis vereinbaren zu können. Zu diesem Zweck muss eindeutig festgelegt werden, aufgrund welcher Parameter beziehungsweise Datenquellen der Fahrpreis für die Vergleichsfahrt zu berechnen ist. Der allgemein zugängliche Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) wurde daher als maßgebende Quelle für die Berechnung beziehungsweise Kontrolle des zulässigen Mindest- und Höchstentgeltes (Preisband) festgelegt.

Wird jedoch sichergestellt, dass der zulässige Fahrpreis auch durch die Verwendung gleichartiger Programme ermittelt werden kann, dürfen auch diese Programme für die Berechnung des Fahrpreises herangezogen werden. Ausschlaggebend ist, dass sich der vereinbarte Fahrpreis im Rahmen des Preisbandes bewegt, das sich bei Heranziehung des Routenplaners des BMK ergibt.

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