Nachsicht vom Gewerbeausschluss

Innerhalb des Magistrats der Stadt Wien werden die Verfahren zur Erteilung von Nachsichten vom Gewerbeausschluss von der Abteilung für Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand geführt. Im Einzelnen kommen folgende Fälle in Frage:

Verurteilung, strafbare Handlung

Die Behörde hat im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nicht mehr befürchtet werden muss, dass gleiche oder ähnliche strafbare Handlungen bei der Gewerbeausübung begangen werden. Diese Beurteilung hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie etwa der Anzahl und Höhe der Strafen, dem Wohlverhaltenszeitraum et cetera.

  • Jugendstrafen nach dem JGG sind kein Ausschlussgrund.
  • Wird das in Frage stehende Gewerbe bereits ausgeübt, ist eine Nachsichtserteilung nicht möglich.
  • Eine gerichtliche Verurteilung gilt so lange als Gewerbe-Ausschlussgrund, bis sie getilgt ist. Wenn die Probezeit ("Bewährung") abgelaufen ist oder die Auskunftsbeschränkung aus dem Strafregister eingetreten ist, besteht der Gewerbe-Ausschlussgrund jedoch weiterhin.

Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (bei Versicherungsvermittlung auch Eröffnung des Insolvenzverfahrens)

Ein Gewerbe-Ausschlussgrund besteht, wenn ein Insolvenzverfahren (Antrag auf Konkurs, Schuldenregulierungsverfahren bzw. "Privatkonkurs" et cetera) mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder abgewiesen wurde. Der Ausschlussgrund besteht, solange der Insolvenzfall in der Insolvenzdatei eingetragen ist. In der Regel sind das 3 Jahre (siehe § 13 Abs. 3 GewO).

Für Gewerbe der Versicherungs- und/oder Kreditvermittlung ist auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (und beispielsweise der Abschluss eines Zahlungsplans) ein Gewerbe-Ausschlussgrund (siehe § 13 Abs. 4 GewO).

Die Nachsicht von diesem Ausschlussgrund ist zu erteilen, wenn die betroffene Person nachweist, dass

  • die bestehenden Schulden bezahlt wurden oder laufend und fristgerecht bezahlt werden (Raten), und
  • sie aufgrund ihrer derzeitigen finanziellen Situation in der Lage ist, bestehende Schulden und künftige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der geplanten Gewerbeausübung erfüllen zu können.

Maßgebender Einfluss auf einen anderen Rechtsträger als eine natürliche Person, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren nicht eröffnet oder aufgehoben wurde

Wenn über das Vermögen einer juristischen Person (GmbH, OG, KG et cetera) ein Insolvenzverfahren (zum Beispiel Konkurs) mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder abgewiesen wurde, sind neben der juristischen Person selbst auch die Personen mit maßgebendem Einfluss von der Gewerbeausübung ausgeschlossen (zum Beispiel handelsrechtliche*r Geschäftsführer*in der GmbH, Mehrheitsgesellschafter*in, unbeschränkt haftende*r Gesellschafter*in et cetera) - siehe § 13 Abs. 5 GewO.

Die Nachsicht von diesem Ausschlussgrund ist zu erteilen, wenn die betroffenen Personen nachweisen, dass

  • keine Privatschulden bestehen oder bestehende Schulden bezahlt wurden oder laufend und fristgerecht bezahlt werden (Raten), und
  • sie aufgrund ihrer derzeitigen finanziellen Situation in der Lage sind, bestehende Schulden und künftige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der geplanten Gewerbeausübung erfüllen zu können.

Verlustigerklärung eines Gewerbes durch ein Gerichtsurteil oder Entziehung eines Gewerbes mangels Zuverlässigkeit

Wird als Folge einer gerichtlichen Verurteilung im Gerichtsurteil der Verlust der Gewerbeberechtigung erklärt oder eine Gewerbeberechtigung wegen schwerwiegender, verwaltungsstrafrechtlicher Verstöße (Verlust der Zuverlässigkeit) entzogen (siehe § 87 Abs. 1 Z 3 GewO), ist die betroffene Person von der Gewerbeausübung ausgeschlossen. Der Gewerbeausschluss besteht dann, wenn durch die geplante Ausübung eines Gewerbes der Zweck der Entziehung beziehungsweise die Erklärung des Gerichtes vereitelt werden könnte (siehe § 13 Abs. 6 GewO).

Der Gewerbeausschluss trifft auch Personen, die Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben haben.

Die Nachsicht von diesem Ausschlussgrund ist zu erteilen, wenn sich die betroffene Person nach der Gewerbeentziehung/nach der Verlustigerklärung durch das Gericht über einen längeren Zeitraum einwandfrei verhalten hat.

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