Beginn der Gewerbeausübung und Wirksamkeit einer Geschäftsführer*in-Bestellung

Gewerbe dürfen bei Erfüllung der allgemeinen und der allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen ab dem Tag des Einlangens der Anmeldung und der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ausgeübt werden.

Eine Geschäftsführer*in-Bestellung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen ab dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam.

Ausnahmen bei einigen reglementierten Gewerben (Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung und Rauchfangkehrer mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten)

Folgende reglementierten Gewerbe dürfen erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeübt werden (Dauer etwa 6 Wochen). Bei diesen Gewerben wird auch eine Geschäftsführer*in-Bestellung erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Bescheides wirksam.

  • Baumeister, Brunnenmeister
  • Chemische Laboratorien
  • Elektrotechnik
  • Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften
  • Holzbau-Meister
  • Inkassoinstitute
  • Rauchfangkehrer (nur bei Gewerbeanmeldung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten)
  • Reisebüros
  • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
  • Sprengungsunternehmen
  • Gewerbliche Vermögensberatung
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

Folgende Gewerbe bzw. Tätigkeiten dürfen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ausgeübt werden:

  • Kreditvermittlung
  • Versicherungsvermittlung
  • Wertpapiervermittler
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