Umgang mit Anonymverfügungen

  • Was: Verwaltungsstrafe für Übertretungen der Straßenverkehrsordnung oder des Parkometergesetzes
  • Beispiel: Missachtung eines Halte- und Parkverbotes, Parken ohne gültigen Parkschein
  • Wer: unbekannte Täterin beziehungsweise unbekannter Täter
  • Wie viel: höchstens 365 Euro
  • Frist für Einzahlung: 4 Wochen ab Ausstellung
  • Einspruchsmöglichkeit: keine
  • Folgen:
    • Nicht rechtzeitig eingezahlt: Verwaltungsstrafverfahren mit höherem Strafausmaß

Zahlung

Zahlen Sie die Strafe innerhalb von 4 Wochen ab dem Ausstellungsdatum ein.

  • Bar bei der Post oder einem Bankinstitut
  • Per Überweisungsauftrag
  • Mittels Electronic-Banking
  • Mittels QR-Code

Beachten Sie dabei unbedingt folgende Punkte:

  • Die Zahlungsdaten sind in der Anonymverfügung zusammengefasst und ausgewiesen (2. Seite).
  • Geben Sie beim Electronic-Banking die vollständige und korrekte Zahlungsreferenz an. Wenn Sie das nicht tun, kann die Zahlung technisch nicht zugeordnet werden. Somit gilt die Anonymverfügung als nicht bezahlt.
  • Bewahren Sie die Einzahlungsbelege für mindestens 12 Monate auf: Bei Unklarheiten können Sie damit die geleistete Zahlung nachweisen.

Überweisungen aus dem Ausland

Anonymverfügungen müssen Sie auf folgendes Konto einzahlen:

IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611

SWIFT/BIC: BKAUATWWXXX

Informationen zu Rechnungen und Zahlungen (MA 6 - BA 32)

Frist und mögliche Folgen

Sie müssen den Betrag innerhalb von 4 Wochen ab dem Ausstellungsdatum einzahlen. Das Geld muss in diesen 4 Wochen auf dem Konto der zuständigen Stelle einlangen. Achten Sie auf die oben angeführten Hinweise zur korrekten Einzahlung.

Wenn Sie nicht oder zu spät zahlen, wird die Täterin oder der Täter ausgeforscht, zum Beispiel durch eine LenkerInnen-Erhebung. Gegen diese Person kann eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Eine LenkerInnen-Erhebung findet statt, wenn das Fahrzeug auf eine juristische Person, wie zum Beispiel eine Ges.m.b.H. oder AG, zugelassen ist.

Die verhängte Strafe ist dann höher, als der in der Anonymverfügung festgesetzte Betrag.

Wenn Sie das Geld verspätet einzahlen, wird der eingezahlte Betrag im folgenden Verfahren von der neuen Geldstrafe abgezogen.

Gegen eine Anonymverfügung können Sie kein Rechtsmittel einlegen, das heißt, Sie können keinen Einspruch erheben. Die Strafe wird nicht überprüft oder herabgesetzt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie die Anonymverfügung zu Unrecht bekommen haben, zahlen Sie den Strafbetrag bitte nicht ein. Sie erhalten dann automatisch eine Strafverfügung, gegen die Sie Einspruch erheben können.

Warum erhalte ich eine Anonymverfügung?

Eine Anonymverfügung ist eine Verwaltungsstrafe, die für bestimmte Verkehrsübertretungen im ruhenden Verkehr, wie der Missachtung des Halte- und Parkverbotes oder dem Parken ohne gültigen Parkschein, eingesetzt wird.

Sie wird im Normalfall an die Zulassungsbesitzerin oder den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges geschickt. Die Lenkerin oder der Lenker des Fahrzeuges wird dabei von der Behörde nicht ausgeforscht. Das bedeutet, dass die Person, die die Gesetzesübertretung begangen hat, anonym bleibt.

Im Text der Anonymverfügung wird beispielsweise auf das Parkometergesetz oder die Straßenverkehrsordnung verwiesen. Daran können Sie erkennen, um welche Art von Übertretung es sich handelt.

Sie haben keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Anonymverfügung. Je nach Art und Schwere des Vergehens beginnt das Verfahren mit einer Anonymverfügung, LenkerInnen-Erhebung oder Strafverfügung.

Zustellung

Die Zustellung erfolgt ohne Zustellnachweis. Die Anonymverfügung wird an die Zulassungsbesitzerin oder den Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges geschickt. Sie wird an die Adresse gesendet, die Sie der Zulassungsstelle bekannt gegeben haben.

Kontakt

Bei Fragen zu Anonymverfügungen wenden Sie sich bitte an:

Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung
20., Dresdner Straße 81-85
Telefon: +43 1 4000-6700 (Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 15.30 Uhr; Donnerstag von 8 bis 17.30 Uhr; nicht an Feiertagen)
Fax: +43 1 4000 99-67560
E-Mail: anonymverfuegung@ma67.wien.gv.at

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