Planung und behördliche Festlegung von Ampeln

Für die Planung und behördliche Festlegung von Ampeln ist die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) verantwortlich. Bevor eine Ampel in Betrieb geht, sind von den Verkehrsexpert*innen der MA 46 umfangreiche Planungen sowie verkehrstechnische und behördliche Prüfungen notwendig. Die Vorschriften dazu sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO), in Ö- und E-Normen sowie in den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) geregelt. Neue Ampelanlagen werden laut StVO errichtet, um die Verkehrssicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.

Verkehrssicherheit

Bei bestehenden Kreuzungen werden aus Sicherheitsgründen Ampeln errichtet, wenn dort

  • wiederholt Unfälle auftreten, die nicht durch andere Maßnahmen, wie zum Beispiel Verkehrsschilder zu verhindern sind, und
  • besonders schutzbedürftige Personen, wie zum Beispiel Kinder, ältere und mobilitätsbehinderte Menschen, von dieser gefährlichen Situation betroffen sind.

Um die Sicherheit einer Kreuzung zu beurteilen, werden Daten aus der Unfalldatenbank herangezogen.

Bei Neu- oder Umbau von Straßen gelten folgende Kriterien an Kreuzungen als Anlass zur Errichtung einer Ampel:

  • Straßen mit 2 oder mehr Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung
  • 2 oder mehr Fahrstreifen, die in eine Fahrtrichtung enden
  • Schlechte Sichtverhältnisse
  • Bei häufigen Vorrangmissachtungen
  • Gefährdung von schutzbedürftigen Personen
  • Öffentliche Verkehrsmittel, die an Kreuzungen keinen Vorrang haben

Flüssigkeit des Verkehrs

Ziel ist, dass der Verkehr in Bewegung bleibt und die Stehzeiten für alle am Verkehr Beteiligten so gering wie möglich gehalten werden. Um die Verkehrsbelastung festzustellen, werden die Verkehrsteilnehmer*innen jeder Fahrt-, Geh- und Abbiegerichtung gezählt.

Aus Sicht von Kraftfahrzeugen ist eine Ampelanlage gerechtfertigt, wenn die Fahrzeuge einer Nebenstraße nicht mehr in die übergeordnete Straße einfahren können, weil der Verkehr dort zu dicht ist.

Für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen ist die Notwendigkeit einer Ampelanlage abhängig von der Breite der zu querenden Fahrbahn, der Fahrzeugmenge und der Anzahl der Fußgänger*innen und Radfahrer*innen.

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