Naturschutz und Landschaftspflege - Wichtige Rechtsvorschriften

Wiener Naturschutzgesetz

Naturschutz ist der Schutz und die Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen. Das Wiener Naturschutzgesetz sieht zur Erreichung dieses Zieles unter anderem den Schutz von Pflanzen oder Tieren und die Unterschutzstellung von Gebieten (Schutzgebiete und Schutzobjekte) oder einzelnen Naturgebilden (Naturdenkmäler) vor.

Zur aktiven Pflege der Natur werden auch Verträge mit Privatpersonen abgeschlossen. Für die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Naturschutzes sind ausschließlich die Länder zuständig. In Wien ist der Magistrat der Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22) als Naturschutzbehörde zuständig. Über Rechtsmittel entscheidet das Landesverwaltungsgericht Wien.

Wiener Nationalparkgesetz

Das Wiener Nationalparkgesetz dient der Bewahrung eines einzigartigen und weitgehend ursprünglichen Lebensraumes: der Donau-Auen. Ziel eines Nationalparks ist es, der Natur freie Entfaltung zu gewähren und schädigende Eingriffe zu unterbinden.

Wiener Baumschutzgesetz

Der Schutz von Bäumen in einer Großstadt ist für eine gesunde Umwelt und die Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung aus folgenden Gründen besonders wichtig:

Bäume

  • haben eine klimatisch ausgleichende Wirkung,
  • sind wichtige Sauerstoff- und Schattenspender,
  • wirken lärmdämpfend und luftfilternd und
  • beleben das Stadtbild.

Das Wiener Baumschutzgesetz verfolgt das Ziel, den gesamten Wiener Baumbestand durch Verpflichtungen der Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu erhalten. Darunter fallen folgende Bestimmungen:

  • Erhaltungspflicht von Bäumen
  • Verbot, bestimmte beeinträchtigende Handlungen zu setzen
  • Bewilligungspflicht zur Entfernung bei Vorliegen der im Gesetz aufgezählten Entfernungsgründe
  • Im Falle der Entfernung sind in der Regel Ersatzpflanzungen vorzuschreiben.

Wiener Artenhandelsbegleitgesetz

Die Beschränkung des internationalen Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten ist Ziel des Washingtoner Artenschutzabkommens und seiner Begleitregelungen. Dazu wird der Import und Export der Tiere und Pflanzen kontrolliert.

Wiener Biosphärenparkgesetz

Durch das Gesetz über den Wiener Teil des Biosphärenpark Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 47/2006, wurden Teile des 13., 14., 16., 17., 18., 19. und 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Biosphärenpark Wienerwald erklärt.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die internationale Anerkennung durch die UNESCO zu erlangen.

Das Wiener Biosphärenparkgesetz beinhaltet keine Bewilligungspflichten für Rechtsunterworfene.

Wiener Umwelthaftungsgesetz

Mit dem Gesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Wiener Umwelthaftungsgesetz - Wr. UHG), LGBl. für Wien Nr. 38/2009, werden Haftungsregeln für Biodiversitätsschäden und für durch IPPC-Anlagen verursachte Umweltschäden am Boden geschaffen. Biodiversitätsschäden sind Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen.

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (die sogenannte "Umwelthaftungs-Richtlinie").

Gewässerschäden und weitergehende Schädigungen des Bodens sind im Rahmen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes geregelt.

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