Abfallrecht

Erläuterungen zu einigen AWG-Verordnungen

Abfallnachweisverordnung 2012

Mit 1. Juli 2013 trat die Abfallnachweisverordnung 2012 in Kraft. Sie regelt die allgemeine Aufzeichnungspflicht für jene Personen, die nicht der Abfallbilanzverordnung unterliegen, insbesondere für Abfallersterzeuger*innen und Rücknehmer*innen. Das Begleitscheinsystem und die sonstigen Bestimmungen über gefährliche Abfälle treffen alle Abfallbesitzer*innen gefährlicher Abfälle.

Eine Übermittlung der Begleitscheine in Papierform ist seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr zulässig. Die Meldung von Begleitscheinen hat seither ausschließlich auf elektronischem Wege zu erfolgen. Folgende Möglichkeiten der Übermittlung stehen zur Verfügung:

  • Elektronische Übermittlung der Begleitscheindatensätze als XML-Datei an das Elektronische Datenmanagement (EDM) des Bundesumweltministeriums
  • Direkte Eingabe in die Begleitscheinmaske des EDM
  • Elektronische Übermittlung von Begleitscheindatensätzen per Webservice

Die elektronische Meldung hat innerhalb von 6 Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle zu erfolgen.

Beim Transport der gefährlichen Abfälle sind weiterhin Begleitscheine als Papierdokument mitzuführen. Der Begleitschein kann entsprechend dem Vordruck des Begleitscheinformulars im Anhang 1 der Abfallnachweisverordnung erstellt werden. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier, z.B. Lieferschein, kann als Begleitschein verwendet werden, wenn alle gemäß Abfallnachweisverordnung erforderlichen Daten enthalten sind.

Weitere Informationen findet man in den Erläuterungen zur Abfallnachweisverordnung 2012 (500 KB PDF)

Unternehmen können am Pilotprojekt des BMK für den vollelektronischen Begleitschein teilnehmen.

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Die Abfallverzeichnisverordnung 2020 wurde mit dem Bundesgesetz BGBL. II Nr . 409/2020 kundgemacht.

Die Verordnung trat mit 1. Oktober 2020 in Kraft. Anhang 1 (Abfallverzeichnis) sowie Anhang 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) traten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Das aktuelle Abfallverzeichnis finden Sie auf dem EDM-Portal.

In der Abfallverzeichnisverordnung 2020 wurden die Vorgaben zur Ausstufung gefährlicher Abfälle so weit wie möglich integriert.

Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Mit 13. August 2005 sind die Bestimmungen der Elektroaltgeräteverordnung über die Rücknahme- und Finanzierungsverpflichtungen für Hersteller*innen in Kraft getreten. Hersteller*innen (inklusive Importeur*innen) von Elektro- und Elektronikgeräten wurden verpflichtet, die Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten zu finanzieren beziehungsweise alte Geräte aus privaten Haushalten sowie vergleichbaren Einrichtungen ab 13. August 2005 kostenlos zurückzunehmen und für deren Verwertungsziele entsprechend der vorgegebenen Gerätekategorie zu sorgen. Zurückgenommen werden Elektroaltgeräte an Sammelstellen der Hersteller*innen und Gemeinden. Bereits genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme sowie Sammelstellen sind in der Registerabfrage des EDM-Portals zu finden.

Elektroaltgeräte und Batterien - Bundesumweltministerium

Abfallbilanzverordnung

Die Abfallbilanzverordnung (BGBl. II Nr. 497/2008) trat mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Hauptinhalte der Regelung sind fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen in elektronischer Form und die Umsetzung der bereits in § 21 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgesehenen Verpflichtung zur jährlichen Meldung von Jahresabfallbilanzen durch aufzeichnungspflichtige Abfallsammler*innen sowie Abfallbehandler*innen an den jeweils zuständigen Landeshauptmann.

Die Jahresabfallbilanz ist bis spätestens 15. März im Wege des elektronischen Registers zu übermitteln.

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