Baumschutz in Wien

Bäume in Wien sind durch das Wiener Baumschutzgesetz (1974) geschützt.

Geltungsbereich des Baumschutzgesetzes

Alle Laub- und Nadelhölzer, deren Stammumfang - gemessen in 1 Meter Höhe - mindestens 40 Zentimeter beträgt, fallen unter die Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes. Diese Bäume dürfen Sie nur mit einer behördlichen Bewilligung entfernen. Das gilt auch auf privaten Grundstücken.

Ausgenommen vom Wiener Baumschutzgesetz sind unter anderem:

  • Obstbäume
  • Bäume, die in Kleingarten-Anlagen im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996 wachsen
  • Bäume, die forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen, zum Beispiel in Wäldern

Bewilligung von Baumentfernungen

Zuständige Behörde im Baumschutzverfahren ist das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt. Dort müssen Sie die Bewilligung zur Entfernung eines Baumes beantragen.

Sie können die Bewilligung auch online beantragen:

Bewilligung zur Baumentfernung - Antrag

Das Magistratische Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vollziehung des Wiener Baumschutzgesetzes fällt, überprüft dann, ob ein Grund für die Entfernung vorliegt. Gründe können beispielsweise sein, dass ein Baum seine Altersgrenze am Standort erreicht hat oder ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgabe

Wird die Baumentfernung bewilligt, müssen Sie im Regelfall Ersatzbäume pflanzen. Das Magistratische Bezirksamt gibt im Bescheid die gesetzlich verpflichtende Anzahl und Art sowie den Standort der Ersatzpflanzungen vor. Die Wiener Stadtgärten überprüfen die fachgerechte Nachpflanzung.

Ersatzpflanzung nach Baumentfernung - Meldung und Nachweis

Für jeden Ersatzbaum, den Sie aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, im Umkreis von 300 Metern oder innerhalb des Bezirkes nicht pflanzen können, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen:

Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz

Baumschutz auf Baustellen

Das Wiener Baumschutzgesetz regelt neben den Kriterien für die Entfernung von Bäumen auch den Schutz des Baumumfelds: Bäume dürfen weder chemisch, mechanisch oder anders beschädigt beziehungsweise im Wuchs gehemmt oder zum Absterben gebracht werden.

Bei Bauarbeiten müssen alle Bäume und deren pflanzlicher Lebensraum gemäß der gültigen ÖNORM B 1121 (Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) geschützt werden, sodass keine Beschädigungen durch Befahrung mit Geräten, Abgrabungen oder sonstige Baumaßnahmen entstehen.

Nähere Informationen finden Sie unter "Maßnahmen zum Schutz von Bäumen auf Baustellen".

Weiterführende Informationen

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