Winterdienstorganisation

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist die Durchführung des Winterdienstes sowohl auf Straßen, wie auch auf Gehsteigen verpflichtend.

Schneeräumung auf einem Radweg vor dem Wiener Riesenrad

Die Beseitigung von Schnee und Eis beziehungsweise das Aufbringen abstumpfender oder auftauender Streumittel erfolgt manuell oder mechanisch.

Die Durchführung obliegt im Allgemeinen der*dem Straßenerhalter*in beziehungsweise Anrainer*in öffentlicher Gehsteige, Gehwege oder Stiegenanlagen. Die Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) sorgt für sichere Straßenverhältnisse bei Schnee und Eis nach genau geregelten Winterdienstplänen.

Bei rund 20 Zentimeter Schneebelag in weiten Bereichen von Wien und prognostizierten weiteren Schneefällen können die Kurzparkzonen von der MA 48 außer Kraft gesetzt werden. Entsprechende Regelungen werden im Rundfunk sowie über die Echtzeit-Mitteilungen der Stadt Wien live-App bekannt gegeben.

Aufgaben der MA 48 im Winterdienst

  • Organisation des Winterdienstes, Erstellung und Aktualisierung der Winterdienstpläne
  • Betreuung der A-Pläne
  • Betreuung der K-Pläne, der Übergänge, der R-Pläne beziehungsweise der sonstigen Radwege bei Zuständigkeit
  • Aufnahme von Schneearbeiter*innen
  • Betrieb der Winterdienstlagerplätze und der Schneeabladestellen
  • Organisation der Schneeabfuhr und Bereitstellung von Fahrzeugen (wie zum Beispiel Radlader, Kleinlader) für die Schneeabfuhr durch private Frächter
  • Erfüllung des § 93 StVO für die Verpflichtungen der MA 48 durch private Gehsteigbetreuungsfirmen
  • Organisation und Betrieb des Schneetelefons unter der Telefonnummer +43 1 54648

Im Rahmen der Dezentralisierung sind Budgetmittel und Entscheidungsbefugnisse den politischen Bezirken übertragen worden. Jeder Bezirk hat die Möglichkeit, durch eigene Budgetmittel den Arbeitsablauf zu beeinflussen. Das betrifft unter anderem die Schneeabfuhr durch die Bezirke.

Im Wiener Stadtgebiet ist die MA 48 für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen zuständig. Die Autobahnen und Schnellstraßen einschließlich der Auf- und Abfahrten werden jedoch von der ASFINAG betreut.

Ausnahmen der Zuständigkeit der MA 48

  • Autobahnen und Schnellstraßen: A1, A2, A4, A22, A23, S1, S2, Nordbrücke einschließlich der Auf- und Abfahrten, die Auf- und Abfahrten werden von der ASFINAG betreut.
  • Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen mit Anrainerverpflichtung gemäß § 93 StVO: Dort sind die Anrainer*innen für die Räumung verantwortlich.
  • Privatstraßen: Die*Der Weghalter*in hat die Räumung zu veranlassen.
  • Stationsbereich öffentlicher Verkehrsmittel: Jene Betreiber des Verkehrsmittels, die im Auftrag der Wiener Linien fahren, und Anrainer*innen gemäß § 93 StVO tragen für die Räumung Sorge.
  • Selbstständige Gleiskörper der Wiener Linien: Diese werden von den Wiener Linien gereinigt.
  • Öffentliche Durchgänge auf Privatgrund, Hofflächen, Innenwege in Wohnanlagen, private Liegenschaften: Dort sind die Grundeigentümer*innen für die Räumung verantwortlich.

Weiterführende Informationen

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