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Stiefkind-Adoption - rechtliche Situation für gleichgeschlechtliche Paare

Seit 1. August 2013 ist eine Stiefkind-Adoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich.

Viele gleichgeschlechtliche Paare, die mit ihren Kindern zusammenleben, können auch verpartnert oder verheiratet sein. Diese gleichgeschlechtlichen Elternpaare kümmern sich ebenso liebevoll und verantwortungsbewusst um ihre Kinder wie heterosexuelle Paare. Sie haben daher das berechtigte Interesse, ihre Elternschaft auch rechtlich abzusichern.

Für verpartnerte oder für verheiratete Paare kommt in manchen Fällen eine Stiefkind-Adoption in Frage. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Kinder vor der Ehe oder Verpartnerung geboren wurden.

Adoption seit 1. August 2013 möglich - Reform 2024

Im Februar 2013 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass das bis dahin bestehende Verbot der Stiefkind-Adoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Seit 1. August 2013 sind das Adoptionsrechts-Änderungsgesetz und die Änderung im Partnerschaftsgesetz in Kraft, wodurch eine Stiefkind-Adoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich ist.

Zudem wurde mit der Reform des § 144 ABGB im Jahr 2024 die Gleichstellung von verheirateten oder verpartnerten Elternteilen umgesetzt.

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig ist das Gericht, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat. In Wien ist es das zuständige Bezirksgericht. Auf Antrag kann dieses die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) um eine Stellungnahme ersuchen. Diese prüft dann, ob Gründe gegen die beantragte Stiefkind-Adoption sprechen.

Kontakt

Stadt Wien - Wiener Antidiskriminierungsstelle für LGBTIQ-Angelegenheiten

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