Obsorge

Der Begriff Obsorge umfasst alle Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, besonders die Pflege und Erziehung einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich.

Zur Obsorge gehören unter anderem:

  • Die Sicherstellung des körperlichen Wohls und der Gesundheit, der Erziehung sowie Förderung und Ausbildung. Eltern müssen dabei möglichst den Willen des Kindes berücksichtigen.
  • Die Verwaltung des Vermögens des Kindes einschließlich der gesetzlichen Vertretung, soweit es ein nennenswertes Vermögen gibt.

Obsorge bei aufrechter Ehe

In aufrechter Ehe haben beide Eltern gleichberechtigt die Obsorge über ihr Kind. Jeder Elternteil kann in der Regel selbstständig das Kind vertreten, zum Beispiel die Ausstellung eines Reisepasses beantragen.

Obsorge bei nicht verheirateten Eltern

Bei nicht in der Ehe geborenen Kindern hat die Mutter grundsätzlich alleine die Obsorge und damit auch die gesetzliche Vertretung für ihr Kind. Die Eltern können jedoch einvernehmlich vor dem Standesamt bestimmen oder bei Gericht vereinbaren, dass beide Elternteile gemeinsam die Obsorge haben.

Obsorge nach einer Scheidung

Nach einer Scheidung bleibt die Obsorge beider Elternteile grundsätzlich aufrecht. Die Eltern müssen aber vor Gericht eine Vereinbarung treffen, von wem das Kind hauptsächlich betreut wird. Es kann aber auch vor Gericht einvernehmlich die Alleinobsorge eines Elternteils vereinbart werden.

Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils

Neben dem Kontaktrecht hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil das Recht, rechtzeitig vom anderen Elternteil über wichtige Maßnahmen und Ereignisse verständigt zu werden und sich dazu zu äußern. Zu diesen Maßnahmen oder Ereignissen zählen zum Beispiel Schulabschlüsse, Wohnungswechsel oder ernste Erkrankungen.

Antragsrecht ab 14 Jahren

Jugendliche ab 14 Jahren können selbstständig bei Gericht Anträge im Bereich der Pflege und Erziehung sowie des Kontaktrechts stellen.

Beratung

Wenn Sie allgemeine Fragen zur Obsorge haben, wenden Sie sich für eine Beratung an die Rechtsvertretung der Kinder- und Jugendhilfe (MA 11). Bei konkreten Fragen oder Unstimmigkeiten zur Obsorge sollten Sie eine Beratung in einem Familienzentrum in Anspruch nehmen, um möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden.

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