Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)

Außenlandungen und -abflüge mit Zivilluftfahrzeugen außerhalb von Flugplätzen bedürfen ebenso der Bewilligung durch den Landeshauptmann wie die Errichtung oder Änderung von Luftfahrthindernissen außerhalb von Sicherheitszonen, Luftfahrzeugvermietungen, zivile Luftfahrtveranstaltungen oder das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Luftballonen.

Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde liegt die Genehmigung von Flugfeldern, wie beispielsweise Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen und der dazugehörigen Bodeneinrichtungen. Im Wirkungsbereich des Landes Wien führt die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht diese Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) durch.

Die zuständige Behörde für Drohnen (unbemannte Luftfahrzeuge) ist die Austro Control GmbH: Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen - Drohnen

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