Auszug aus den Richtlinien für den Beirat zur Errichtung von Gedenk- und Erinnerungszeichen (Freiplastiken und Gedenktafeln)

"Mit der Errichtung von Denkmälern und Mahnmalen wird versucht, die Erinnerung an Menschen und Ereignisse wachzuhalten. Es wird somit sichtbar, was für die jeweilige Gruppe ein wichtiges Moment in ihrer Vergangenheit darstellt, das es weiter zu tradieren gilt. Der Stellenwert, den historische Persönlichkeiten und vergangene Ereignisse zum Zeitpunkt der Denkmalerrichtung einnehmen, wird somit deutlich. Daher sagen Denkmäler sehr viel über die Zeit ihrer Setzung und die Umstände ihrer Errichtung aus. Ihre Präsentation im öffentlichen Raum hat somit Symbolwert für den Umgang einer Gesellschaft mit ihrer Vergangenheit."

(Alexandra Vasak, Sichtbare Erinnerung. Der Umgang mit Denkmälern in Österreich. Frankfurt am Main 2004)

Allgemeines

Im Vordergrund jeder Denkmalerrichtung auf kommunalen Flächen und der Errichtung von Gedenktafeln hat das Bemühen um eine zeitgemäße Erinnerungskultur zu stehen. Dieses Bemühen muss auch von den Initiatorinnen und Initiatoren bzw. den Errichterinnen und Errichtern eingefordert werden. Dasselbe gilt für die künstlerische Qualität dieser Werke, die sich im Falle einer Realisierung auf Dauer im öffentlichen Raum befinden werden. Ein unreflektiertes "Sculpture dropping" oder eine Überfrachtung des öffentlichen Raumes ist zu vermeiden.

Begriffserklärungen Freiplastik, Gedenktafel und Objekt

Freiplastik bedeutet freistehende Plastik, ohne Bindung an eine Architektur. Neben "reinen" Kunstprojekten sind Freiplastiken auch

  • Denkmäler,
  • Mahnmale,
  • Gedenkstelen,
  • Gedenksteine,
  • Profanplastiken und
  • sakrale Kleindenkmäler jeglicher Art,

die auf Flächen der Stadt Wien, also im öffentlichen Raum, dauerhaft (permanent) und mit dem Boden fest verbunden errichtet werden sollen.

Gedenktafeln sind immer wandgebunden. Der Beirat berät über ihre Errichtung unabhängig davon, ob die Gebäude in der Verwaltung der Stadt Wien oder in Privateigentum sind. Gedenktafeln befinden sich im öffentlichen, frei zugänglichen Raum. Tafeln im Inneren von Gebäuden sind nicht Angelegenheit des Beirats.

Das Objekt (Freiplastiken und Gedenktafeln) kann

  • aus rein oder zumindest vorwiegend künstlerischen Gründen errichtet werden.
  • aus rein historischen oder kulturgeschichtlichen Gründen errichtet werden.

Grundlegende Voraussetzung ist eine zeitgemäße Formensprache oder künstlerische Qualität.

Intention der ErrichterInnen

Denkmäler und Gedenktafeln im öffentlichen Raum sind nie neutral. Ihre Initiatorinnen und Initiatoren legen immer einen gewissen Sinn oder eine (tiefere) Absicht in die Errichtung. Oft sind Denkmäler und Gedenktafeln auch sehr persönliche Aussagen über ihre Initiatorinnen und Initiatoren.

Errichtungsort und Lage

Der geplante Aufstellungsort von Denkmälern und Gedenktafeln soll einen sinnvollen historischen, örtlichen Bezug haben.

In den Außenbezirken wurden bislang weniger Denkmäler und Gedenktafeln errichtet. Sie werden daher für die Errichtung von neuen Denkmälern und Gedenktafeln gegenüber den inneren Bezirken bevorzugt, vorausgesetzt der Bezug zwischen Errichtungsort und Denkmal bzw. Gedenktafel lässt es zu. Eine Überfrachtung der inneren Bezirke soll vermieden werden.

Personenbezogene Gedenkzeichen

Durch eine historische Begutachtung prüft der Beirat vorab, ob es in Bezug auf die zu erinnernde Person, unabhängig von deren Verdiensten, Umstände gibt, die gegen die Errichtung eines Erinnerungszeichens sprechen könnten.

Von öffentlichen Ehrungen durch Erinnerungszeichen sind folgende Personen ausgeschlossen:

  • Personen der neueren Geschichte (insbesondere Österreichs seit 1918), deren Ziele, Handlungen oder Wertvorstellungen im Widerspruch zu einer Erinnerungskultur stehen, die sich an Demokratie und Menschenrechten orientiert.
  • Personen, die an Verbrechen oder an schwerwiegenden Verfehlungen aktiv beteiligt waren, die eindeutig im Widerspruch zur Ehrung stehen.
  • Personen, die in anderer Weise dem Ansehen der Stadt schaden.
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