Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Ehefähigkeit

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  • Zweck: Die Erhebung der Daten dient der Feststellung der Ehefähigkeit als Voraussetzung zur Eheschließung oder zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.
  • Rechtsgrundlagen:
    • §§ 14 ff und 20 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 in der geltenden Fassung
    • § 5 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324/2013 in der geltenden Fassung
    • §§ 44, 93, 93a-c, 155 bis 157 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 in der geltenden Fassung
    • §§ 1 bis 10 Ehegesetz (EheG), dRGBl. I S. 807/1938 in der geltenden Fassung
    • Bilaterale Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    • Tarif B Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 in der geltenden Fassung
    • § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 in der geltenden Fassung
    • Bilaterale und Multilaterale Verträge zum Matrikenaustausch

Im Zuge des Verfahrens werden nachstehende Registerabfragen durchgeführt:

  • Zentrales Personenstandsregister (ZPR) und Vorgängersystem
  • Zentrales Melderegister (ZMR)

Die personenbezogenen Daten werden in folgenden Fällen weitergeleitet:

  • In dem Fall, in dem wenigstens einer der Verlobten ein Drittstaatsangehöriger ist, sind den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden die personenbezogenen Daten der dem Drittstaat angehörigen Person bzw. Personen zur Verfügung zu stellen (§ 48 Abs. 9 PStG 2013).
  • Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen hinsichtlich der Gebühren

Eine Übermittlung an Drittländer (Staaten, die nicht Mitglied der EU sind) findet im Rahmen des Matrikenaustausches statt.

Hinweise

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 PStG 2013 werden Ihre personenbezogenen Daten 120 Jahre nach eingetragenem Sterbedatum im ZPR gelöscht.

Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Beachten Sie jedoch, dass die Verarbeitung im PStG 2013 gesetzlich vorgeschrieben ist.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Nicht-Bereitstellung hätte für Sie folgende Konsequenzen:

  • Die Feststellung der Ehefähigkeit kann nicht erfolgen bzw. ein Ehefähigkeitszeugnis kann nicht ausgestellt werden; eine Eheschließung ist in weiterer Folge nicht möglich.

Mehr Informationen

Verantwortlich für die Verarbeitungstätigkeit: Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)

Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at

Weitere Informationen finden Sie auf:

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