Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Verantwortlicher

Folgende Informationen gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:

Zweck

Feststellung, ob die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt

Rechtsgrundlagen

  • Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idgF
  • Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV), BGBl. Nr. 329/1985 idgF
  • Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 in der Fassung der Novelle 1983, BGBl. Nr. 170/1983
  • Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (StbG 1965), BGBl. Nr. 250/1965
  • Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz 1949 (StÜG 1949), BGBl. Nr. 276/1949
  • Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 (StbG 1949), BGBl. Nr. 276/1949
  • Bundesgesetz über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche, BGBl. Nr. 142/1954
  • Bundesgesetz über die Einwohnerverzeichnung (EinwG), BGBl. Nr. 406/1935 insbesondere §§ 1 ff, in Verbindung mit der 2. Durchführungsverordnung zum Einwohnergesetz, BGBl. Nr. 476/1935 und §§ 1-3 der 1. Durchführungsverordnung zum Einwohnergesetz, BGBl. 424/35
  • Bundesgesetz vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1925), BGBl. Nr. 285/1925
  • Gesetz über das Heimatrecht, RGBl. Nr. 105/1863
  • Zwischenstaatliche Abkommen

Registerabfragen

Im Zuge des Verfahrens werden beziehungsweise wurden nachstehende Registerabfragen durchgeführt:

  • Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP)
  • Heimatrollen und sonstige heimatrechtliche Unterlagen
  • Vor dem 1.11.2014 in Form einer Kartei oder automationsunterstützt geführte Datenbestände der zuständigen Staatsbürgerschaftsevidenz
  • Zentrales Melderegister (ZMR)
  • Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)

Übermittlung von personenbezogenen Daten

Zu folgenden Zwecken werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfänger weitergeleitet:

  • Amt der Landesregierung eines anderen Bundeslandes
    Im Falle der Änderung der örtlichen Zuständigkeit Übermittlung des gesamten Aktes
  • Ausländische Vertretungsbehörden
    Überprüfung von Urkunden, Dokumenten und sonstigen Angaben: z. B. Namen, Geburtsdaten, frühere Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls belegende Dokumente als Beilage
  • Bezirksverwaltungsbehörde als Erhebungs- und Vollstreckungsdienst
    Zur Prüfung des tatsächlichen Aufenthaltsortes: z. B. Namen, Geburtsdaten, Adressen
  • Bundesministerium für Inneres
    Übermittlung negativer Bescheide für eine allfällige Amtsbeschwerde: der ergangene Bescheid samt personenbezogener Daten (z. B. Name, Aktenzahl, Bescheiddatum)
  • Meldebehörden
    Zur Ermittlung der Dauer des Wohnsitzes und der Vorfahren bzw. zur Ermittlung der aktuellen Zustelladresse zwecks Zustellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben: z. B. Namen, Geburtsdaten, Adressen
  • Österreichische Berufsvertretungsbehörden (Botschaften, Konsulate) im Ausland
    Im Falle eines Wohnsitzes im Ausland zum Zweck der Zustellung sowie zur Ermittlung bestimmter, den Antrag beeinflussender Umstände: z. B. Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Wohnadressen, Schreiben der MA 35 (z. B. Unterlagenanforderung, Bescheid), Zeitraum und Ort aktueller und früherer Aufenthalte
  • Passbehörde
    Zur Ermittlung des allfällig früheren Inhabens von Reisedokumenten: z. B. Namen, Geburtsdaten, Adressen
  • Personenstandsbehörden
    Zur Abklärung der familiären Verhältnisse und Abstammung: z. B. Namen, Geburtsdaten, Familienstand, gegebenenfalls belegende Dokumente als Beilage
  • Staatsbürgerschaftsevidenzstellen
    Zur Überprüfung des Besitzes der Staatsbürgerschaft der Vorfahren und Information über laufende Verfahren zur Feststellung: z. B. Namen, Geburtsdaten
  • Stammzahlenregisterbehörde
    Zur Vollziehung des E-Government-Gesetzes, der Stammzahlenregisterbehördenverordnung und der Ergänzungsregisterverordnung (Verwendung der ID Austria - Nachfolge der Handy-Signatur): Bereichsspezifisches Personenkennzeichen
  • Verwahrer von Altmatriken
    Zur Abklärung der familiären Verhältnisse und Abstammung bzw. zur Überprüfung des Besitzes der Staatsbürgerschaft der Vorfahren: z. B. Namen, Geburtsdaten, Familienstand, gegebenenfalls belegende Dokumente als Beilage
  • Verwaltungsgericht Wien
    Im Falle einer Säumnis- oder Bescheidbeschwerde Übermittlung des gesamten Aktes
  • Wiener Stadt- und Landesarchiv
    Zur Prüfung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft der Vorfahren: z. B. Namen, Adressen, Geburtsdaten, Familienstand, Zeitraum und Ort aktueller und früherer Aufenthalte
  • Zuständige Gemeinde, die die angelegten Heimatrollen und die sonstigen heimatrechtlichen Unterlagen aufbewahrt
    Zur Abklärung der familiären Verhältnisse und Abstammung bzw. zur Überprüfung des Besitzes der Staatsbürgerschaft der Vorfahren: z. B. Namen, Geburtsdaten, Familienstand, gegebenenfalls belegende Dokumente als Beilage

Zum Zweck der Überprüfung von Urkunden, Dokumenten und sonstigen Angaben werden im Anlassfall personenbezogene Daten (z. B. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft) an ausländische Vertretungsbehörden im Wege der Amtshilfe und nach vorheriger Prüfung der Zulässigkeit gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Artikel 45 und Artikel 49 Absatz 1 lit. d in Verbindung mit Absatz 4 DSGVO) übermittelt.

Hinweise

Da das Verfahren die Basis für Eintragungen im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister bildet, werden in Anlehnung an die gesetzliche Verpflichtung nach § 56b Abs. 4 StbG 1985 idgF Ihre personenbezogenen Daten 120 Jahre nach Ablage des Aktes gelöscht.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Nicht-Bereitstellung hätte für Sie folgende Konsequenzen:

Eine Feststellung, ob die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, kann nicht erfolgen. In Folge ist die Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises bzw. Reisepasses nicht möglich.

Betroffenenrechte

Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung und Löschung.

Gemäß § 39a Abs. 2 StbG besteht hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde:

Datenschutzbeauftragter

Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte der Stadt Wien unter datenschutzbeauftragter@wien.gv.at zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

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