Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Parkschein

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  • Zweck: Erhebung der nicht oder nicht vollständig entrichteten Parkometerabgabe
  • Rechtsgrundlage:
    • §§ 1 bis 7 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
    • §§ 1 ff der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung
    • §§ 1 ff und 8 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung, LGBl. für Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien in der geltenden Fassung
    • §§ 114, 115, 143 und 158 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung
    • §§ 48d ff Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung

Das Abgabenverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils maßgebenden Fassung.

Gemäß § 49 Abs. 2 BAO, BGBl. Nr., 194/1961 in der geltenden Fassung, sind unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Das sind alle Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (VwGH 25.4.1996, 96/16/0068). Dazu gehören etwa auch die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204). Es kommen insbesondere folgende Abgabenvorschriften zur Anwendung:

  • Entrichtung der Abgabe: §§ 211 lit. h BAO
  • Amtswegige Bemessung der Abgabe: §§ 198-200 BAO, § 203 BAO, § 1 Abs. 3-5 Parkometergesetz 2006
  • Nebenansprüche: § 3 Abs. 1 und 2 BAO, § 3a BAO; Säumniszuschläge (§§ 217 und 217a BAO); Verspätungszuschlag (§§ 135 und 135a BAO); Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 und § 212b Z 1 BAO); Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 und § 212b Z 3 und 4 BAO); Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§§ 111 bis 112a BAO); Mahngebühren (§ 227a BAO)
  • Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge: §§ 6 bis 19, 224 und 225 BAO
  • Stundung, Ratenzahlung, Aussetzung der Einhebung: §§ 212, 212a und 212b BAO
  • Beschwerdeverfahren inklusive Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag und Verfahrenshilfe (ordentliche Rechtsmittel): §§ 243 bis 292 BAO
  • Sonstige Maßnahmen wie beispielsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiederaufnahme des Verfahrens; Berichtigungen, Abänderungen, Rücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden (außerordentliche Rechtsmittel): §§ 293 bis 310 BAO
  • Einbringung der Abgaben, insbesondere: §§ 210 bis 242a BAO; Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der jeweils maßgebenden Fassung
    • Verwaltungsbehördliche Vollstreckung: Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung - AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, in der jeweils maßgebenden Fassung
    • Gerichtliche Vollstreckung: Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils maßgebenden Fassung
  • Rückzahlung: §§ 239, 239a, 240, 241 BAO
  • Erhebungen über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen, beispielsweise aufgrund folgender Vorschriften:
    • Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz - EU-AHG), BGBl. I Nr. 112/2012, in der jeweils maßgebenden Fassung
    • Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz - EU-VAHG), BGBl. I Nr. 112/2011
  • Erhebungen über sonstige Rechtshilfeabkommen und Doppelbesteuerungsabkommen, beispielsweise aufgrund folgender Vorschriften:
    • Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990
  • Zustellungen: §§ 98 und 104 BAO; Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils maßgebenden Fassung

Wegen Nichteinhaltung abgabenrechtlicher Pflichten sowie Abgabenverkürzungen und Abgabenhinterziehungen können nach den folgenden Rechtsvorschriften auch Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und Verwaltungsstrafen verhängt werden:

  • Abgabenrechtliche Verwaltungsübertretungen: § 4 Parkometergesetz 2006; Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG BGBl. Nr. 52/1991 (WV), in der jeweils maßgebenden Fassung
  • Einbringung der Abgabenstrafen, insbesondere:
    • Freiheitsstrafen: VStG, insbesondere III. Teil Strafvollstreckung
    • Geldstrafen:
      • Verwaltungsbehördliche Vollstreckung: Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 (WV), in der jeweils maßgebenden Fassung, insbesondere § 3 iVm Abgabenexekutionsordnung - AbgEO; VStG, insbesondere §§ 14 und 54b
      • Gerichtliche Vollstreckung: Exekutionsordnung - EO
  • Erhebungen über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen, beispielsweise aufgrund folgender Vorschriften:
    • Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG), BGBl. I Nr. 3/2008, in der jeweils maßgebenden Fassung
    • Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014, in der jeweils maßgebenden Fassung
    • Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969, in der jeweils maßgebenden Fassung
  • Erhebungen über sonstige Rechtshilfeabkommen und Doppelbesteuerungsabkommen, beispielsweise aufgrund folgender Vorschriften:
    • Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990
  • Zustellungen: Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils maßgebenden Fassung

Überdies erstattet sowohl die Abgabenbehörde als auch die Strafbehörde beim Verdacht auf eine Übertretung von Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel beim Verdacht auf einen Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), und gerichtlich strafbare Handlungen Anzeige an die zuständige Behörde, beispielsweise nach folgenden Vorschriften:

  • An die MA 67 (Parkraumüberwachung): § 4 Parkometergesetz 2006
  • An die Landespolizeidirektion Wien: § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 bzw. § 43 Abs. 4 und § 134 KFG 1967, in der geltenden Fassung

Im Zuge des Verfahrens können bei Bedarf Abfragen bei den nachstehenden Registern durchgeführt werden:

Zentrales Kraftfahrzeugregister, Firmenbuch, Ediktsdatei, zentrales Vereinsregister, zentrales Melderegister, Hauptverband der Sozialversicherungsträger

Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet bzw. können diese an folgende Empfänger*innen weitergeleitet werden:

Abgabenverfahren, insbesondere

  • MA 6 - zuständige Abgabenbuchhaltung: insbesondere Führen von Abgabenkonten samt Buchungen und Gebührstellungen; Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe dienen, einschließlich Aufforderungen und Zwangsstrafen; Nebenansprüche; Zahlungserleichterungen; Nachsicht
  • MA 6 - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen: Durchführung der Abgabenbemessung und sonstiger abgabenbehördlicher Verfahren nach der BAO, die nicht von der zuständigen Abgabenbuchhaltung durchgeführt werden
  • Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Abgabenbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
  • Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
  • MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
  • MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost

Verwaltungsstrafverfahren wegen abgabenrechtlicher Verwaltungsübertretungen, insbesondere

  • Landespolizeidirektion Wien: Kontrolle der Einhaltung des Parkometergesetzes 2006 und der darauf beruhenden Verordnungen
  • MA 67: Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und Verhängung der Geldstrafen nach dem Parkometergesetz 2006
  • Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Strafbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
  • Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
  • MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
  • MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost

Einbringung von Abgaben, insbesondere

  • MA 6 - zuständige Abgabenbuchhaltung: Rückstandsüberwachung, Mahnwesen; Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, Pfändungsgebühren, Aussetzung der Einhebung; Anmeldung der Rückstände zum Insolvenzverfahren, Anmeldung der Rückstände zur Verlassenschaft
  • MA 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst: Durchführung der verwaltungsbehördlichen Vollstreckung
  • Zivilgerichte: Durchführung der gerichtlichen Vollstreckung
  • Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Abgabenbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
  • Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
  • MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
  • MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost

Einbringung von Abgabenstrafen, insbesondere

  • MA 6 - zuständige Strafbuchhaltung: insbesondere Einleitung der Vollstreckung, Vollstreckungsverfügungen, Zahlungserleichterungen, Aufschub und Unzulässigkeit der Vollstreckung
  • MA 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst: Durchführung der verwaltungsbehördlichen Vollstreckung
  • Zivilgerichte: Durchführung der gerichtlichen Vollstreckung
  • Zuständige Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft: insbesondere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen
  • Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Strafbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
  • Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
  • MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
  • MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost

Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.

Hinweise

Die Daten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, zum Beispiel § 132 und §§ 207-209a BAO, gelöscht.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung des Abgabenverfahrens gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Nicht-Bereitstellung der personenbezogenen Daten für das Abgabenverfahren hätte für Sie folgende Konsequenzen:

Abgabenverfahren, insbesondere

  • Vorladungen vor die Abgabenbehörde: Die Abgabenbehörde ist gemäß § 91 BAO berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden.
  • Zwangsstrafen: Die Abgabenbehörde ist gemäß § 111 BAO berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, zum Beispiel die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
  • Offenlegungs- und Wahrheitspflicht: §§ 119 und 138 BAO
  • Allgemeine Auskunftspflicht:
    • Gemäß § 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
    • Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
    • Gemäß § 143 Abs. 1 und 2 BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der im § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen, auch im Wege von Zwangstrafen nach § 111 BAO. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
  • Beweisaufnahmen gemäß §§ 166 ff BAO
  • Erhebungen im Wege der Amtshilfe, insbesondere § 158 und § 183 BAO
  • Schätzung: Die Abgabe kann gemäß § 184 BAO im Wege einer Schätzung mit Bescheid vorgeschrieben werden.
  • Verwaltungsstrafen: Überdies können Verwaltungsstrafen wegen Nichteinhaltung abgabenrechtlicher Pflichten und Abgabenverkürzungen und Abgabenhinterziehungen verhängt werden.

Abgabenstrafverfahren, insbesondere §§ 40 ff VStG Ladung des Beschuldigten zur dessen Vernehmung.

Betroffenenrechte

Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Diese Rechte bestehen soweit, als keine gesetzlichen Verpflichtungen dem entgegenstehen.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde:

Mehr Informationen

Verantwortlich für die Verarbeitungstätigkeit: Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen

Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at

Weitere Informationen finden Sie auf:

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Service-Center - Rechnungs- und Abgabenwesen
Kontaktformular