Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  • Zweck: Abschluss und Verwaltung von Vereinbarungen über die pauschalierte Entrichtung der Parkometerabgabe
  • Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs. 6 und 6 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), Amtsblatt Nr. 29/2007 in der geltenden Fassung § 1 Abs. 1 und § 6 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), Amtsblatt Nr. 29/2007, in der geltenden Fassung; § 6 Abs. 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Amtsblatt Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung; §§ 114, 115, 143 und 158 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, §§ 48d ff Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung

Das Abgabenverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils maßgebenden Fassung.

Es kommen insbesondere folgende Abgabenvorschriften zur Anwendung:

  • Rückzahlung: §§ 239, 239a, 240, 241 BAO
  • Abgabenrechtliche Vereinbarungen mit Abgabepflichtigen (§ 6 Parkometergesetz 2006, § 2 Pauschalierungsverordnung)

Im Zuge des Verfahrens können bei Bedarf Abfragen bei den nachstehenden Registern durchgeführt werden:

Zentrales Kraftfahrzeugregister, Firmenbuch, Ediktsdatei, zentrales Vereinsregister, zentrales Melderegister, sonstige IT-Systeme des Magistrates der Stadt Wien

Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet bzw. können diese an folgende Empfänger*innen weitergeleitet werden:

Abgabenverfahren, insbesondere

  • MA 6 - zuständige Abgabenbuchhaltung: insbesondere Führen von Abgabenkonten samt Buchungen und Gebührstellungen
  • MA 6 - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen: Durchführung der Abgabenbemessung und sonstiger abgabenbehördlicher Verfahren nach der Bundesabgabenordnung (BAO), die nicht von der zuständigen Abgabenbuchhaltung durchgeführt werden
  • Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Abgabenbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
  • Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
  • MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
  • MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost
  • Atos IT Solutions and Services GmbH: insbesondere Bereitstellung von EDV-Dienstleistungen zur Verwaltung der Pauschalierungsvereinbarungen
  • Magistratische Bezirksämter: insbesondere Ausstellung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 StVO (Straßenverkehrsordnung) 1960 für Bewohner*innen im Wohnbezirk
  • Magistratsabteilung 65 (rechtliche Verkehrsangelegenheiten): insbesondere Ausstellung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 StVO (Straßenverkehrsordnung) 1960 für Beschäftigte und Betriebe

Verwaltungsstrafverfahren wegen abgabenrechtlicher Verwaltungsübertretungen, insbesondere

  • Landespolizeidirektion Wien: Kontrolle der Einhaltung des Parkometergesetzes 2006 und der darauf beruhenden Verordnungen
  • MA 67: Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und Verhängung von Geldstrafen nach dem Parkometergesetz 2006
  • Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Strafbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
  • Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
  • MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
  • MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost

Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.

Hinweise

Die Daten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, zum Beispiel. § 132 und §§ 207 bis 209a BAO, gelöscht.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für den Abschluss einer Pauschalierungsvereinbarung erforderlich.

Eine Nicht-Bereitstellung der personenbezogenen Daten hätte für Sie folgende Konsequenzen:

  • Sie können keine Vereinbarung über die pauschalierte Entrichtung der Parkometerabgabe abschließen bzw. es müsste eine bestehende Vereinbarung aufgelöst werden.

Betroffenenrechte

Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Diese Rechte bestehen soweit, als keine gesetzlichen Verpflichtungen dem entgegenstehen.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde:

Mehr Informationen

Verantwortlich für die Verarbeitungstätigkeit: Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen

Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at

Weitere Informationen finden Sie auf:

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Stadt Wien | Service-Center - Rechnungs- und Abgabenwesen
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