Erleichterungen bei Abgaben im Zusammenhang mit COVID-19

Die COVID-19-Krisensituation und die damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen können zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen führen.

Die Stadt Wien ist daran interessiert, schwerwiegende negative Auswirkungen der Corona-Krise auf den Wirtschaftsstandort und Arbeitsmarkt zu verhindern und ermöglicht daher steuerliche Erleichterungen für die Wiener Landes- und Gemeindeabgaben.

Verminderung melden - Verminderung der Gebrauchsabgabe

Antrag stellen - Erleichterungen bei der Abgabeneinhebung

Rückerstattung Schanigarten - Gebrauchsabgabe für Schanigärten

Abgaben-Einhebung

  • Ratenzahlungsmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2024
  • Befristete Erleichterungen bei Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen

Wie stelle ich einen Antrag für Zahlungserleichterungen?

Antrag elektronisch stellen

§ 14 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) sieht die Möglichkeit einer Verpflichtung zur elektronischen Einbringung vor. Ist die elektronische Einbringung unzumutbar (zum Beispiel, weil kein Internetanschluss vorhanden ist), ist eine schriftliche Einbringung möglich.

Hinweise zur Erledigung

Zeitraum: Mit der Novelle der WAOR mit LGBl. für Wien Nr. 44/2021 wurde ein Ratenzahlungsmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2024 (§ 13c WAOR) geschaffen, wodurch eine Ratenzahlung bis zu 33 Monate unter Entfall von Zinsen ermöglicht wird. § 13c in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

Es ist weiterhin möglich (wie auch schon vor der Pandemie) einen Antrag auf Stundung beziehungsweise Ratenzahlung nach der allgemein gültigen Rechtslage des § 212 BAO zu stellen, wobei hier Stundungszinsen anfallen. Die gleichzeitige Gewährung einer weiteren Ratenzahlung oder Stundung nach § 212 BAO während des Ratenzahlungszeitraumes nach § 13c WAOR ist gesetzlich ausgeschlossen.

Versäumte Fristen

Wenn Sie als Folge erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumen, müssen Sie spätestens 2 Monate nach Eintritt des Ereignisses die versäumte Handlung nachholen oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung (§ 13 Abs. 1 WAOR) einbringen.

Nur dann wird von folgenden Konsequenzen abgesehen:

  • der Festsetzung von
    • Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),
    • Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO)
  • der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)

Sonderbestimmungen (siehe vorherigen Punkt zu Erledigungen sowie unten zu Stundungszinsen und Säumniszuschlägen) gehen vor.

Säumniszuschläge und Stundungszinsen

  • Stundungszinsen: Im Fall einer Ratenvereinbarung (gesetzliche Genehmigungsfiktion) fielen nach der alten Rechtslage in Wien (§ 13 Abs. 2 Z. 1, § 13a Abs. 2 und § 13b WAOR idF LGBl. für Wien Nr. 30/2021) vom 1. März 2020 bis 30. September 2021 keine Zinsen an. Seit dem 1. Oktober 2021 sind die ausständigen Abgabenbeträge zu verzinsen (ausgenommen beim Ratenzahlungsmodell nach § 13c WAOR).
  • Keine Säumniszuschläge: Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 entfallen Säumniszuschläge von Gesetzes wegen (LGBl. für Wien Nr. 64/2020, 30/2021 und 67/2021).

Ratenzahlungsmodell

Mit der Novelle der WAOR mit LGBl. für Wien Nr. 44/2021 wurde ein Ratenzahlungsmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2024 (§ 13c WAOR) geschaffen, wodurch eine Ratenzahlung bis zu 33 Monate unter Entfall der Stundungszinsen ermöglicht wird:

  • Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind auch Abgabenschuldigkeiten, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 fällig geworden sind (diese müssen aber nicht überwiegen).
  • Der Ratenzahlungszeitraum kann mit 1. Oktober 2021 beginnen und beträgt längstens 33 Monate.
  • Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im Übrigen § 212 BAO anzuwenden.
  • Der mögliche (zinsenfreie) Ratenzeitraum endet spätestens mit Ende Juni 2024.
  • Die Raten müssen angemessen sein.
  • Bis Ende September 2022 geleistete Ratenzahlungen können (nach Insolvenzordnung oder Anfechtungsordnung) nicht angefochten werden, wodurch die Bewilligung rasch, unkompliziert und ohne Rücksicht auf die Bonität erfolgen kann.
  • Laufende Abgaben, die innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes neu fällig werden, sind termingerecht zu entrichten. Eine verspätete Zahlung führt zu Terminverlust und damit einem sofortigen Fälligwerden des gesamten noch offenen Abgabenrückstandes.
  • Die gleichzeitige Gewährung einer weiteren Ratenzahlung oder Stundung nach § 212 BAO während des Ratenzahlungszeitraumes nach § 13c WAOR ist ausgeschlossen.
  • Alternativ kann ein Antrag nach der allgemein gültigen Rechtslage des § 212 Abs. 1 BAO gestellt werden, nicht jedoch nach § 323e BAO.

Einige COVID-19-bedingten Sondermaßnahmen der WAOR (§ 13 Abs. 1 und § 14 WAOR) wurden mit LGBl. für Wien Nr. 67/2021 neu erlassen (zum Beispiel grundsätzlich verpflichtende elektronische Einbringung von Eingaben).

Gebrauchsabgaben

Keine Festsetzung der Gebrauchsabgabe

Von der Festsetzung der amtlich bemessenen Gebrauchsabgabe kann bei Glaubhaftmachung einer konkreten Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation bereits nach der BAO abgesehen werden (§ 206 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung - BAO).

Ausnahmen

Davon ausgenommen sind grundsätzlich gebäudebezogene Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifposten A 1 bis A 4 sowie B 1 (Die Tarifposten A 2 und A 4 sowie Tarifpost B 1 sind mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022, mit 1.1.2023 in die Anlage I verschoben. Das heißt, dass für diese Sondernutzungen die Genehmigungsfiktion bei entsprechender Anzeige gilt, aber keine Gebrauchsabgabe mehr anfällt. Dementsprechend erfolgt für diese Nutzungen ab 1.1.2023 auch ohne COVID-19-Betroffenheit keine Festsetzung der Gebrauchsabgabe):

  • A 1: Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß
  • A 2 (ab 1.1.2023 Anlage I Punkt 15 und damit abgabenfrei): Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse, Dachvorsprünge und dergleichen, die über das im § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen
  • A 3: Erker, Balkone, Aufzugsschächte oder Kellerräume
  • A 4 (ab 1.1.2023 Anlage I Punkt 16 und damit abgabenfrei): Stufenanlagen oder Radabweiser außerhalb des Sockelvorsprunges
  • B 1 (ab 1.1.2023 Anlage I Punkt 21 und damit abgabenfrei): Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kellereinwurfschächte und dergleichen außerhalb des bestehenden Sockelvorsprunges

Mit den COVID-19-bedingten Novellen des GAG, (LGBl. für Wien Nr. 37/2020, 64/2020, 30/2021, 31/2021 und 44/2021), wurden für die Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2021 Erleichterungen im § 15a GAG geschaffen. Mit dem LGBl. für Wien Nr. 67/2021 wurde § 15a GAG samt Erleichterungen für Winterschanigärten in der COVID-19-Krisensituation in der Wintersaison 2021/2022 mit 1. Oktober 2021 unbefristet neu erlassen. Mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022 wurden die Erleichterungen für Winterschanigärten in der COVID-19-Krisensituation auf die Wintersaison 2022/2023 erstreckt, siehe Schanigärten.

Erleichterungen bei den Gebrauchsabgaben

Mit den COVID-19-bedingten Novellen des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), (LGBl. für Wien Nr. 37/2020, 64/2020, 30/2021 und 31/2021), wurden rückwirkend mit 1. März 2020 bis 30. September 2021 Erleichterungen im § 15a Gebrauchsabgabegesetz (GAG) geschaffen. Mit dem LGBl. für Wien Nr. 67/2021 wurde § 15a GAG samt Erleichterungen für Winterschanigärten in der COVID-19 Krisensituation in der Wintersaison 2021/2022 mit 1. Oktober 2021 neu erlassen.

Mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022, werden die Erleichterungen für Winterschanigärten in der COVID-19-Krisensituation auf die Wintersaison 2022/2023 erstreckt.

Herabsetzung und Erstattung von Gebrauchsabgaben

Wenn Sie glaubhaft darstellen können, dass Sie von der COVID-19-Krisensituation konkret betroffen sind, kann die Abgabe herabgesetzt (bis auf Null) und erstattet werden. "Konkret betroffen" bedeutet, Sie können eine Gebrauchserlaubnis nicht oder nicht zur Gänze ausüben, es liegen Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe vor oder Sie verzichten auf die Gebrauchserlaubnis nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe.

Mit den weiteren COVID-19 bedingten Novellen des GAG (LGBl. für Wien Nr. 30/2021 und 67/2021) wurde gesetzlich festgelegt, dass für das Kalenderjahr 2020 Glaubhaftmachungen bis spätestens 31. Dezember 2023, für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024 und für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 31. Dezember 2025 möglich sind. Mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022, wird festgelegt, dass Glaubhaftmachungen für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 31. Dezember 2026 möglich sind.

Beispiel: Die Mindestabgabe nach der Tarifpost C 5 (die dort genannten Verkaufsstände) kann für den Monat März 2020 zur Gänze erstattet werden, wenn der Verkaufsstand wegen eines Betretungsverbotes nicht den ganzen März 2020 aufgestellt beziehungsweise betrieben werden konnte.

Hinweise

Aus sachlichen Erwägungen (unterschiedliche Betroffenheit von COVID-19) erfolgt keine generelle Befreiung von der Gebrauchsabgabe (siehe Sonderregelung für Schanigärten). Eine Befreiung kann nur aufgrund einer konkreten individuellen Einzelfallbeurteilung erfolgen, sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Erledigungen können durch eine formlose Buchungsmitteilung erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Buchungsmitteilung ist zulässig.

Gebrauchsabgaben für gebäudebezogene Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifposten A 1 bis A 4 sowie B 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 sind grundsätzlich zu entrichten. (Hinweis: Tarifposten A 2 und A 4 sowie Tarifpost B 1 sind mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022, mit 1. Jänner 2023 in Anlage I verschoben) und fallen ab diesem Zeitpunkt somit keine Gebrauchsabgaben für diese Sondernutzungen an. Dementsprechend erfolgt für diese Nutzungen ab 1.1.2023 auch ohne COVID-19-Betroffenheit keine Festsetzung der Gebrauchsabgabe.)

Gebrauchsabgaben für andere Sondernutzungen können grundsätzlich herabgesetzt (bis auf Null) und erstattet werden.

Buchungsmitteilungen werden grundsätzlich per E-Mail versandt. Zur Verwaltungsvereinfachung werden Sie gebeten, in der Eingabe dieser Übermittlungsart ausdrücklich zuzustimmen.

Betroffene können ein Vorgehen nach § 15a GAG anregen. Die Behörde kann bei amtsbekannten Umständen zum Vorteil der Abgabepflichtigen auch von Amts wegen die Gebrauchsabgabe herabsetzen und erstatten.

Keine mündlichen Verhandlungen

Statt einer mündlichen Verhandlung kann die Behörde die betroffenen Eigentümer*innen vom Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis verständigen.

Zeit und Ort der möglichen Akteneinsicht werden dabei bekanntgegeben. Die Eigentümer*innen können dann Einwendungen gegen die beabsichtigte Gebrauchnahme binnen einer angemessenen Frist (zumindest 2 Wochen) bei der Behörde einbringen.

Die Akteneinsicht kann je nach vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch oder durch sonstige geeignete technische Kommunikationsmittel gewährt werden.

Mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022, wird die als COVID-19-Sonderregelung eingeführte Möglichkeit als dauerhafte Möglichkeit in § 2 Abs. 5 GAG eingeführt.

Erstreckung der gesetzlichen Fristen

Die Behörde kann von den im Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 vorgesehenen Fristen durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen.

Gesetzlich vorgesehene Fristen sind beispielsweise § 1 Abs. 3 über die Anzeige einer beabsichtigten Gebrauchnahme, § 2 Abs. 7 über die Bewilligungsdauer und § 6 Abs. 1 GAG über die Aufforderung zur Abholung von entfernten Gegenständen.

Schanigarten

Der Magistrat kann durch Verordnung festlegen, dass keine Gebrauchsabgaben für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation untersagt ist.

Bereits aufgrund der Novellen des GAG LGBl. für Wien Nr. 30/2021 und 44/2021 war von Gesetzes wegen keine Gebrauchsabgabe für Schanigärten von 1. November 2020 bis 31. Mai 2021 zu entrichten.

Von der Verordnungsermächtigung wurde mit der Wiener COVID-19-Gebrauchsabgabeverordnung 2021 (ABl. Nr. 52/2021) Gebrauch gemacht und dieser Zeitraum auf die Monate November 2021 und Dezember 2021 ausgeweitet.

Eine bereits bezahlte Gebrauchsabgabe nach der Tarifpost D 2 (Schanigarten) wird Ihrem Abgabenkonto automatisch (ohne Antrag) gutgeschrieben. Auf Wunsch kann der gutgeschriebene Betrag auch nach Bekanntgabe Ihrer Bankverbindung rücküberwiesen werden.

Dazu können Sie das Online-Formular Rückzahlung Gebrauchsabgabe Schanigarten ausfüllen oder sich per E-Mail, per Fax oder per Post an die

  • Magistratsabteilung 6
  • Buchhaltungsabteilung 40
  • 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 3/2
  • E-Mail: a-b40@ma06.wien.gv.at
  • Fax: +43 1 4000-99 89649

wenden.

Bitte geben Sie folgende Daten im Falle einer gewünschten Rücküberweisung auf Ihr Bankkonto an:

  • Zahlungsreferenz aus Buchungsmitteilung
  • Betrag
  • Bankverbindung

Hinweis:
Die Gutschrift der Rücküberweisung auf Ihr Bankkonto muss höher als 5 Euro sein.

Der gesetzliche Entfall der Gebrauchsabgabe erspart den Träger*innen einer Gebrauchserlaubnis für einen Vorgarten vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 ein gesondertes Begehren nach § 15a Abs. 1 und 2 GAG und § 206 Abs. 1 BAO. Auf Grund des gesetzlichen Entfalls der Gebrauchsabgabe ist weder ein Bescheid, noch eine Zahlungsaufforderung, Buchungsmitteilung oder sonstige behördliche Erledigung erforderlich.

Mit LGBl. für Wien Nr. 31/2021 wurde die Frist für das Auslaufen von unbefristeten Gebrauchserlaubnissen für Vorgärten aufgrund der COVID-19-Pandemie, vom 31. Dezember 2021 um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Bewilligung eines Schanigartens - Antrag

Zuständige Stellen

Kommunalsteuer

Die Entlohnung im Rahmen der Kurzarbeit setzt sich aus dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit und dem Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit (Kurzarbeitsunterstützung) zusammen.

Das Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit unterliegt der Kommunalsteuer, während die Kurzarbeitsunterstützung von der Kommunalsteuer befreit ist.

Die Qualifizierungsunterstützung ist von der Kommunalsteuer ebenso befreit.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von Erleichterungen bei der Abgabeneinhebung.

Dienstgeberabgabe ("U-Bahn-Steuer")

Die Dienstgeberabgabe ist bei Kurzarbeit weiterhin zu entrichten, da weiterhin ein Dienstverhältnis besteht. Dienstverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden sind jedoch von der Dienstgeberabgabe befreit.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von Erleichterungen bei der Abgabeneinhebung.

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