Förderrichtlinien der Stadt Wien - "Sportpreis der Stadt Wien - Titelprämierung" - Sport Wien (MA 51)
- Anwendungsbereich und Fördergegenstand
- Fördernehmer*innen
- Förderart und Förderhöhe
- Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
- Förderbedingungen
- Auszahlung
- Widerruf und Rückforderung
- Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
- Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien, MA 51 - Sport Wien.
- Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie sind finanzielle Unterstützungen bzw. Prämierungen von Einzelsportler*innen und/oder Wiener Sportverbänden für sportliche Erfolge bei Sportgroßereignissen wie z. B. Europameisterschaften, Weltmeisterschaften oder olympischen Spielen der allgemeinen Klasse.
- Diese finanziellen Unterstützungen sollen die Rahmenbedingungen für die Sportler*innen verbessern und die Wertschätzung der Stadt Wien für die sportlichen Erfolge bei Sportgroßveranstaltungen belegen. Förderungen bzw. Prämierungen können im Bereich der in Wien anerkannten Sportarten beantragt werden.
- Diese Förderrichtlinie gilt für Förderanträge ab 1.1.2026.
- Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch bzw. Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.
- Bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung einer Förderung.
- Die Gewährung bzw. Fortsetzung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß §153b StGB strafbar ist. Die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen, sofern der*die Förderwerber*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wegen Förderungsmissbrauch rechtskräftig verurteilt wurde. Sofern eine solche rechtskräftige Verurteilung während des aufrechten Förderverhältnisses erfolgt, wird die Förderung widerrufen.
- Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.
- Förderungen aufgrund dieser Förderrichtlinie können in Einzelfällen als Beihilfen nach dem EU-Beihilfenrecht qualifiziert werden. In diesem Fall ist das EU-Beihilfenrecht anzuwenden.
2. Fördernehmer*innen
- Ein Förderantrag kann vom zuständigen Wiener Sport-Fachverband gestellt werden. Die Antragsmöglichkeit besteht für Sportler*innen, die bei dem jeweiligen Großsportereignis für einen Wiener Sportverein gestartet sind. Sollte der Sportler bzw. die Sportlerin für einen Verein außerhalb Österreichs gestartet sein, muss der Hauptwohnsitz in Wien liegen. Bei Einzelsportler*innen gilt dieser bzw. diese als Fördernehmer*in. Eventuell anfallende Steuerzahlungen für die gegenständliche Förderung liegen im Verantwortungsbereich des*der Fördernehmer*in.
- Bei Mannschaftssportarten muss der überwiegende Teil der Sportler*innen für einen Wiener Verein gestartet sein und der Förderantrag vom zuständigen Wiener Fachverband gestellt werden. Hier gilt der Fachverband als Fördernehmer.
- Eventuell anfallende Steuerzahlungen für die gegenständliche Förderung liegen im Verantwortungsbereich des*der Fördernehmer*in.
3. Förderart und Förderhöhe
3.1. Förderart
- Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen Einzelförderungen dar.
- Eine Einzelförderung ist eine Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben.
3.2. Förderhöhe
- Die Höhe der Förderung bzw. Prämierung für Einzelsportler*innen beträgt:
- Olympische Spiele:
1. Platz: 10.000 Euro
2. Platz: 7.500 Euro
3. Platz: 4.000 Euro - Weltmeisterschaften:
1. Platz: 7.500 Euro - Europameisterschaften 1. Platz: 4.000 Euro
- Olympische Spiele:
- Die Höhe der Förderung bzw. Prämierung für Mannschaftssportler*innen beträgt pro Mannschaft:
- Olympische Spiele:
1. Platz: 20.000 Euro
2. Platz: 15.000 Euro
3. Platz: 8.000 Euro - Weltmeisterschaften
1. Platz: 15.000 Euro - Europameisterschaften:
1. Platz: 8.000 Euro
- Olympische Spiele:
4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe Punkt 4.2).
4.1. Förderwürdigkeit
Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse sowie ein Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und geographischer Sicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt die Förderwürdigkeit vor, wenn der oben angeführte Titelgewinn für einen Wiener Verein erfolgt ist.
4.2. Ausschlussgründe
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen der § 125 bis 168d StGB (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen), wie insbesondere Betrug (§ 146 StGB), schwerer Betrug (§ 147 StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153 c StGB), betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskassa (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB) oder wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß den §§ 302 bis 309 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
- Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
5. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
5.1. Förderantrag
- Der Förderantrag ist schriftlich mittels Online-Formular einzubringen und zu unterfertigen: Sportpreise der Stadt Wien - Antrag
- Unvollständige Förderanträge können nicht bearbeitet werden.
5.1.1. Der Förderantrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name des*der Förderwerber*in
- Adresse des*der Förderwerber*in
- Kontaktdaten des*der Förderwerber*in
- Name und Adresse des zuständigen Sport-Fachverbandes
- Vertretungsbefugte Personen/Organe
- Ergebnisliste des jeweiligen Sportgroßereignisses
5.1.2. Der*die Förderwerber*in bzw. das vertretungsbefugte Organ hat gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrages rechtsverbindlich zu erklären
- dass kein Ausschlussgrund vorliegt,
- die Förderrichtlinie zur Kenntnis zu nehmen und als Bestandteil des Fördervertrages zu akzeptieren und
- dass sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind.
5.1.3. Der*die Förderwerber*in bzw. das vertretungsbefugte Organ hat gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrages offenzulegen, ob er*sie
- Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses, des Gemeinderates, der Landesregierung) ist,
- Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Bezirksvertretung) ist bzw.
- ein sonstiges politisches Amt innehat (z. B. Bürgermeister*in, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Stadträtin bzw. Stadtrat, Bezirksvorsteher*in).
5.2. Prüfung des Förderantrages
- Die Fördergeberin überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
5.3. Fördervertrag
- Die Entscheidung und Verantwortung über die Gewährung von Förderungen liegt bei den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen der Stadt Wien.
- Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.
- Der Fördervertrag kommt mit der schriftlichen Zusage durch die Fördergeberin zustande.
- Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.
6. Förderbedingungen
- Der*die Fördernehmer*in hat der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:
- Änderungen der übermittelten Titelerreichung (z. B. nachträgliche Korrektur der Ergebnisliste)
- rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
- rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
- wenn der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers wird oder ein sonstiges politisches Amt antritt
Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der*die Fördernehmer*in. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
- Der*die Fördernehmer*in ist verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
- Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien des*der Fördernehmer*in schad- und klaglos gehalten.
- Für die von dem*der Fördernehmer*in verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haftet er*sie gegenüber dem*der Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter seitens des*der Fördernehmer*in schad- und klaglos zu halten.
- Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
- Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zuständig.
- Sämtliche gesetzlichen Regelungen (z. B. Steuerrecht) sind durch den*die Fördernehmer*in einzuhalten und die erforderlichen diesbezüglichen Meldungen usw. durch diese*n durchzuführen. Die Stadt Wien ist seitens des*der Fördernehmer*in schad- und klaglos zu halten.
7. Auszahlungen
- Der gewährte Förderbetrag bzw. Prämierung wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
- Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach budgetärer Verfügbarkeit zeitnah nach Genehmigung durch die politischen Gremien.
- Die Förderung bzw. Prämierung wird in bar (Scheck) im Rahmen einer offiziellen Übergabe an den*die Fördernehmer*in ausbezahlt. Bei Einzelsportler*innen an diese*n, bei Mannschaftssportler*innen an den jeweiligen Sport-Fachverband. Die Förderung bzw. Prämierung kann auch unbar mittels Überweisung an das von dem*der Fördernehmer*in angegebene Bankkonto ausbezahlt werden.
8. Widerruf und Rückforderung
Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:
- Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
- Der*die Fördernehmer*in kommt seinen*ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
- Der*die Fördernehmer*in be- oder verhindert Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin oder sonstigen von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe der Europäischen Union.
- Der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
- Der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB verurteilt.
Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufes der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch (mehr) auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.
Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, ist der*die Fördernehmer*in verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten angemessenen Frist auf das seitens der Fördergeberinn bekannt gegebene Konto zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent zu bezahlen.
Die Fördergeberin berücksichtigt bei der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:
- Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde,
- den Schweregrad des Widerrufsgrundes,
- das Ausmaß des Verschuldens des*der Fördernehmer*in am Widerrufsgrund.
In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten.
9. Datenschutzrechtliche Hinweise
- Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verarbeitungen entsprechend den Informationen gemäß Art 13/Art 14 DSGVO vorgenommen werden:
- Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L74 vom 4.3.2021 S. 35, sowie §17 Wiener Fördertransparenzgesetz (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
- Verarbeitung der für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von dem*der Förderwerber*in selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt. Diese Dritten sind befugt die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 17 Abs. 6 Wr. FTG)
- Vornahme von Transparenzportalabfragen zur Vermeidung von Doppelförderungen durchzuführen sowie Übermittlung der Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an das Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (§ 15 und 16 Wr. FTG bzw. §25 und 32 TDBG 2012)
- Veröffentlichung der ausbezahlten Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht (§ 5 Wr. FTG)
- Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten der förderwerbenden Person an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der*die Fördernehmer*in dafür verantwortlich ist die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO vorzunehmen und die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Fördervertrag bzw. Die Förderzusage gemäß den Verpflichtungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zur Erfüllung der proaktiven Informationspflicht gemäß §4 IFG auf www.data.gv.at veröffentlicht bzw. aufgrund eines Informationsbegehrens gemäß §§ 7 ff. IFG herausgegeben werden kann. Die Veröffentlichung bzw. Herausgabe erfolgt nur insofern bzw. insoweit, als dieser keine Geheimhaltungsgründe (§6 IFG) entgegenstehen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Finanzen die in §40k Abs. 3 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) genannten Daten der Förderung (insbesondere Name/Bezeichnung des*der Fördernehmer*in, ausbezahlter Förderbetrag, PLZ, Rechtsform) ab einer Förderhöhe von 1.500 Euro gemäß den Bestimmungen des §40k TDBG 2012 auf www.transparenzportal.gv.at für die Dauer von 5 Jahren veröffentlicht (ausgenommen davon sind Förderungen an Privatpersonen).
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- Letzte Aktualisierung: 02.01.2026, 14.37 Uhr
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