Zulassung eines Lebensmittelbetriebs - Antrag
Wenn Sie einen Lebensmittelbetrieb in Wien eröffnen möchten, der zulassungspflichtig ist, ist das Marktamt dafür zuständig.
Bitte beachten Sie auch die notwendigen Unterlagen.
Sie dürfen die Tätigkeit erst dann aufnehmen, wenn der rechtskräftige Bescheid vorliegt.
Für die Antragstellung benötigen Sie:
- ID Austria
Der Antrag und das anschließende Verfahren sind kostenpflichtig.
Allgemeine Informationen
Im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ist festgelegt, dass für bestimmte Lebensmittelbetriebe eine Zulassung beantragt werden muss.
In Wien ist das Marktamt zuständig.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Adresse des Betriebs ist in Wien.
Zulassungspflichtig ist jeder Lebensmittelbetrieb, der zumindest eines der folgenden Lebensmittel herstellt, lagert, transportiert bzw. in irgendeiner Form damit umgeht:
- Fleisch, Geflügel, Kaninchen, Wild, Faschiertes, Fleischerzeugnisse
- Fische, Fischerei-Erzeugnisse, Krustentiere, Stachelhäuter
- Milch, Milcherzeugnisse
- Eier, Eiprodukte
- Froschschenkel, Muscheln, Schnecken
- Ausgeschmolzene tierische Fette, Grieben
- Verarbeitete Mägen, Blasen und Därme
- Gelatine, Kollagen
- Betrieb, der Sprossen erzeugt
Ausgenommen davon ist der Einzelhandel.
Fristen und Termine
Der Antrag auf Zulassung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Zuständige Stelle
Marktamt (MA 59)
Direktion
9., Spittelauer Lände 45
Marktamts-Telefon: +43 1 4000-8090
Fax: +43 1 4000-99-59210
E-Mail: post@ma59.wien.gv.at
Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, telefonischer Journaldienst von 15.30 bis 21 Uhr
Samstag telefonischer Journaldienst von 8 bis 18 Uhr
Sonntag und Feiertag: telefonischer Bereitschaftsdienst von 9 bis 15 Uhr
Karfreitag von 7.30 bis 12 Uhr und telefonischer Journaldienst von 12 bis 21 Uhr
24. Dezember von 7.30 bis 12 Uhr und telefonischer Journaldienst von 12 bis 15 Uhr
31. Dezember von 7.30 bis 12 Uhr und telefonischer Journaldienst von 12 bis 17 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Verfahrensablauf
- Sobald Ihr Antrag eingelangt ist, wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Marktamt besichtigt in Folge den Betrieb.
- Für einen schnellen Verfahrensablauf ist es erforderlich, dass Sie einen vollständigen Antrag inklusive aller erforderlichen Unterlagen einreichen.
- Falls Unterlagen fehlen, werden Sie schriftlich aufgefordert, diese innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen. Werden die Unterlagen bis zum Ende der Frist nicht nachgereicht, wird der Antrag bescheidmäßig gemäß Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz kostenpflichtig abgelehnt.
- Liegen alle Voraussetzungen vor, wird ein Bescheid im Sinne des Antrags erlassen. Ab Rechtskraft des Bescheids kann der Betrieb aufgenommen werden.
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- Eigenkontrollsystem(e):
- Vollständiges und fachlich korrektes HACCP-System nach dem FAO/WHO-Codex-Alimentarius ist implementiert bzw. wird implementiert oder
- Erleichterungen im Sinne des Guidance Documents der Europäischen Kommission werden in Anspruch genommen oder
- eine für den zuzulassenden Betrieb zutreffende österreichische Leitlinie wird befolgt bzw. soll befolgt werden.
- Angaben zur Wasserversorgung:
- Öffentliche Wasserversorgung und/oder Eigenversorgung
- Beilage des letzten Untersuchungsbefunds
- Angaben zur Schädlingsvorsorge und -bekämpfung:
- Schädlingsbekämpfungsplan, welcher zeigt, welche Schädling, mit welchen Mitteln, durch wen, wann, wie oft, durch welche Vorsorge-, Monitoring- und/oder Bekämpfungsmaßnahmen erfasst werden
- Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen
- Angaben zum Hygieneschulungsplan
- Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal
- Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz
- Angaben zum internationalen Handel
- Warenverkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglieds- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.
- Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte. Aus diesem Plan sollen der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sein.
- Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend dem Produktionsfluss
- Reinigungs- und Desinfektionsplan, welcher zeigt wer, was, wann, wie oft, womit, wie reinigt und desinfiziert.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Gebühren, die Sie für die Zulassung bezahlen müssen, werden im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgeschrieben.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 15.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Formular
Online-Formular: Zulassung eines Lebensmittelbetriebs - Antrag
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- Verordnung (EG) Nr. 625/2017
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
11. November 2025
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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- Letzte Aktualisierung: 24.11.2025, 08.05 Uhr
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