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Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an volljährige Personen mit österreichischem Elternteil

Allgemeine Informationen

Minderjährige Personen können die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht selbst beantragen. Einer Ihrer Elternteile hat die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und verliehen bekommen, als Sie noch minderjährig waren. Ihr Elternteil hat die Staatsbürgerschaft aber nicht auf Sie erstreckt, das heißt erweitert.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft. Das bedeutet zum Beispiel, dass es keine Überprüfung gibt, ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie sind volljährig.
    Die Volljährigkeit richtet sich nach dem Recht des Landes, dessen Staatsbürgerschaft Sie haben. In Österreich gelten Kinder ab dem 18. Geburtstag als volljährig. Es gibt Länder, in denen die Volljährigkeit erst später erreicht wird, zum Beispiel in Ägypten.
  • Sie hatten noch nie die österreichische Staatsbürgerschaft.
  • Zu Beginn Ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich waren Sie minderjährig.
  • Sie halten sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf.
  • Einer Ihrer Elternteile hat die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen, aber nicht auf Sie erstreckt, das heißt erweitert, obwohl das möglich gewesen wäre.
  • Es besteht kein Aufenthaltsverbot, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz, das heißt, Ihre Ausweisung ist nicht geplant oder vorgesehen.
  • Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
  • Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.
  • Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund dafür sein, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten.
  • Sie kennen die Prinzipien der Demokratie und die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Und Sie kennen die österreichische Geschichte und Geschichte des Bundeslands, in dem Sie wohnen. Diese Kenntnisse werden mit einem Staatsbürgerschaftstest geprüft.
    Mehr Informationen zum Staatsbürgerschaftstest
  • Sie können die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen.
    Mehr Informationen zum Nachweis von Deutschkenntnissen
  • Sie müssen auf Ihre bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.

Fristen und Termine

Sie halten sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf.

Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, Sie leben legal in Österreich, zum Beispiel mit einer Legitimationskarte, mit einem Aufenthaltstitel, als Asylberechtigte*r oder als EU-Bürger*in mit einer Anmeldebescheinigung.

Ununterbrochen heißt, dass Sie eine gewisse Zeit lang in Österreich gelebt haben. In dieser Zeit dürfen Sie höchstens 20 Prozent der Zeit außerhalb Österreichs verbracht haben, wenn Sie zum Beispiel außerhalb von Österreich Urlaub, Studienaufenthalte oder Dienstreisen gemacht haben.

Insgesamt dürfen Sie sich zu dem Zeitpunkt, an dem über Ihren Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entschieden wird, also höchstens 3 Jahre im Ausland aufgehalten haben.

Sie müssen also nachweisen, dass Sie die meiste Zeit wirklich in Österreich gewesen sind. Berechnet wird die Zeit direkt vor der Entscheidung über Ihren Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Wenn Sie die Voraussetzung für den ununterbrochenen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt also nicht erfüllen, müssen Sie warten, bis Sie die Voraussetzung wieder erfüllen und einen neuen Verleihungsantrag stellen können.

Zuständige Stelle

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
    oder
  • Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
    oder
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort, der Person, die Sie geboren hat, war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien

Postadresse:

  • Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Referat 7.9
  • Fachbereich Staatsbürgerschaft
  • Dresdner Straße 89-93
  • 1200 Wien

Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, können Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Bitte wenden Sie sich an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Für nähere Informationen zur Antragstellung und zur Terminbuchung schicken Sie ein E-Mail an das Referat 7.9 der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Die E-Mail-Adresse ist 79-ref@ma35.wien.gv.at.

Bitte geben Sie in Ihrem E-Mail folgende Informationen an:

  • Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum
  • Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern
  • Seit wann einer oder beide Ihrer Elternteile die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder besitzen
  • Wenn Ihre Eltern miteinander verheiratet sind: das Datum, an dem Ihre Eltern geheiratet haben
  • Seit wann Sie sich in Österreich aufhalten
  • Ihre Telefonnummer

Wie lange die Bearbeitung Ihres Antrags dauert, richtet sich nach dem Umfang der behördlichen Ermittlungen und danach, ob alle Unterlagen vollständig sind. Es kann sein, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Angaben weitere Unterlagen nachbringen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachbringen müssen, schicken Sie die Unterlagen bitte nur per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.

Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Wenn Ihre Unterlagen und die behördlichen Ermittlungen zeigen, dass Sie die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Wenn Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft positiv erledigt wird, erhalten Sie einen Zusicherungsbescheid oder einen Verleihungsbescheid.

Ein Zusicherungsbescheid sichert Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft zu, wenn Sie innerhalb von 2 Jahren Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft zurücklegen. Das heißt, Sie müssen auf Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft verzichten. Wenn Sie Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft nicht innerhalb von 2 Jahren zurücklegen, verfällt diese Zusicherung.

Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen Sie persönlich kommen. Die Verleihung findet in einem feierlichen Rahmen statt und Sie müssen ein Gelöbnis sprechen.

Am Tag der Verleihung können Sie direkt bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen österreichischen Reisepass beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.

  • Lebenslauf ab Geburt inklusive allen Aufenthaltsorten mit Unterschrift der Person
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Geburtsurkunde
  • Nachweise für Ihre Deutschkenntnisse
  • Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind oder waren:
    Heiratsurkunden oder Partnerschaftsurkunden von allen geschlossenen Ehen oder eingetragenen Partnerschaften
  • Wenn Sie geschieden sind oder waren oder eine Partnerschaft aufgelöst haben:
    Scheidungsnachweise oder Urteile über die Auflösung der Partnerschaft mit Rechtskraftbestätigung und Scheidungsvergleich mit Rechtswirksamkeit
    Eine Rechtskraftbestätigung ist ein Stempel des Gerichts auf dem Beschluss oder Urteil, der bestätigt, dass der Beschluss oder das Urteil gültig sind. Für die Rechtswirksamkeit eines Vergleiches stellt das Gericht eine Bestätigung aus, dass der Vergleich gültig ist.
  • Wenn Sie verwitwet sind oder waren:
    Sterbeurkunden der Ehepartner*innen oder eingetragenen Partner*innen
  • Wenn Sie einen Vornamen, Familiennamen oder beide geändert haben:
    Nachweise über die Änderung des Namens
    Das sind zum Beispiel Urkunden zur Namensänderung oder Gerichtsbeschlüsse.
  • Wenn Sie eine Namenskette haben, also einen Namen, der aus dem Vornamen, Vatersnamen, Großvatersnamen und so weiter besteht:
    Bestätigung der Botschaft über die korrekte Führung des Vornamens, des Familiennamens oder beider Namen
  • Wenn Sie in einem EWR-Staat, Großbritannien oder der Schweiz ein Studium abgeschlossen haben:
    Bescheid über die Verleihung des akademischen Titels
    Die EWR-Staaten sind die 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • Wenn Sie in einem Drittstaat ein Studium abgeschlossen haben:
    Bescheid über die Nostrifizierung des akademischen Titels
    Nostrifizierung bedeutet die Anerkennung des Studiums in Österreich. Ohne Nostrifizierung darf die Person den akademischen Titel in Österreich nicht als Teil ihres Namens führen, also zum Beispiel in den Pass eintragen lassen.
  • Wenn Sie Asyl beantragt haben oder hatten:
    Alle Asylbescheide und die Erstbefragung im Asylverfahren
  • Wenn Sie eine Legitimationskarte haben oder hatten: Bestätigung des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) über sämtliche ausgestellten Legitimationskarten
  • Strafregister-Bescheinigungen aus folgenden Ländern:
    • Länder, von denen die Person die Staatsangehörigkeit besitzt
      Diese Strafregister-Bescheinigungen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.
      und
    • Länder, in denen sich die Person innerhalb der letzten 20 Jahre oder ab dem 14. Geburtstag länger als 3 Monate durchgehend aufgehalten hat
    • Für Österreich und Deutschland müssen Sie keine Strafregister-Bescheinigungen vorlegen.
  • Wenn Sie eine österreichische Schule besuchen oder besucht haben:
    • Alle Jahreszeugnisse, aktuelle Bestätigung des Schulbesuchs
    • Versicherungsnachweis, zum Beispiel der Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung oder von einer Privatversicherung
  • Wenn Sie eine Erwachsenenvertretung haben:
    • Nachweis über die Einrichtung der Erwachsenenvertretung
      Das ist zum Beispiel ein Auszug aus dem Zentralen Vertretungsverzeichnis oder ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss.
      und
    • Genehmigung des Pflegschaftsgerichts zum Erwerb der Staatsbürgerschaft

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.

Folgende ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung versehen werden. Beides bestätigt, dass die Dokumente echt sind.

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunden oder Partnerschaftsurkunden von allen geschlossenen Ehen oder eingetragenen Partnerschaften
  • Scheidungsnachweise oder Urteile über die Auflösung der Partnerschaft
  • Sterbeurkunden der Ehepartner*innen oder eingetragenen Partner*innen
  • Nachweise über die Änderung des Namens
    Das sind zum Beispiel Urkunden zur Namensänderung oder Gerichtsbeschlüsse.
  • Beschluss über die Adoption
  • Strafregisterauszug

Informationen darüber, ob und welche Beglaubigungen notwendig sind, erhalten Sie bei den österreichischen Botschaften oder Konsulaten in den Ländern, die die Urkunden ausgestellt haben.

Oder Sie können sich auf folgender Webseite informieren: Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.

Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

Mit folgenden Kosten müssen Sie rechnen:

  • 3,99 Euro für jede Niederschrift: Bei persönlichen Terminen, zum Beispiel bei der persönlichen Antragstellung und beim Abschluss des Verfahrens, wird eine Niederschrift erstellt. In jedem Verfahren gibt es mindestens 2 Niederschriften. Die Kosten für die Niederschriften müssen Sie gleich nach dem Termin bezahlen.
  • 163 Euro für den Antrag: Die Kosten für den Antrag müssen Sie auch zahlen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird. Die Kosten müssen Sie erst zahlen, wenn Sie den Bescheid erhalten haben. Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen, bevor Sie den Bescheid erhalten haben, müssen Sie keine Kosten für den Antrag zahlen.
  • 40 Euro für den Zusicherungsbescheid: Ein Zusicherungsbescheid sichert Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft zu, wenn Sie innerhalb von 2 Jahren auf Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft verzichten. Wenn Sie einen Zusicherungsbescheid erhalten, müssen Sie die Kosten für den Bescheid gleich nach dem Termin bezahlen.
  • 398 Euro für die Verleihung: Die Kosten für die Verleihung müssen Sie zahlen, wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Diese Kosten müssen Sie am Tag der Verleihung der Staatsbürgerschaft oder der Erstreckung, das heißt Erweiterung, der Verleihung zahlen.

Es können für Sie auch zusätzliche Kosten entstehen, zum Beispiel für die Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung von Dokumenten und für den Staatsbürgerschaftsnachweis oder den Reisepass.

Wie Sie zahlen können

Zahlen können Sie bei der Kassa in der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35).

Sie können bar oder mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte bezahlen. Akzeptiert werden die folgenden Karten: American Express, VISA, Mastercard, Diners und JCB.

Wenn Ihr Wohnsitz im Ausland ist, informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Österreichischen Botschaft oder beim Generalkonsulat, wie Sie bezahlen können.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kontakt

Stadt Wien - Einwanderung und Staatsbürgerschaft

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