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Auskunftssperre

Allgemeine Informationen

Jede gemeldete Person kann - sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird - bei der Meldebehörde ihres Hauptwohnsitzes den Antrag stellen, dass über sie keine Meldeauskünfte an Privatpersonen erteilt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Schutzwürdiges Interesse muss glaubhaft gemacht werden

Fristen und Termine

Die Auskunftssperre gilt österreichweit für alle Wohnsitze in dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraum. Sie kann bei Bedarf auf Antrag verlängert werden.

Anträge auf Verlängerung einer Auskunftssperre sind rechtzeitig zu stellen (möglichst zumindest zwei Monate vor Ablauf der Auskunftssperre, siehe Bescheid über die Genehmigung der Auskunftssperre).

Zuständige Stelle

Meldeservice - Zentrale Meldeauskunft der MA 62
7., Wimbergergasse 14-16
Telefon: +43 1 4000-76401, -76402 und -76409
Fax: +43 1 4000-99-76400
E-Mail: meldeservice-auskunft@ma62.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Dem formlosen Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) beigelegt werden. Außerdem muss der Antrag eine ausführliche Begründung des schutzwürdigen Interesses enthalten. Auch bei Anträgen auf Verlängerung einer Auskunftssperre muss der Weiterbestand der Voraussetzung begründet werden.

Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

Kosten und Zahlung

  • 1x 21 Euro Antragsgebühr
  • 6 Euro Beilagengebühr pro Bogen
  • 1x 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe für Bescheid

Soll die Auskunftssperre sofort gelten, ist das persönliche Erscheinen sinnvoll. Es muss in diesem Fall bei Übernahme des Bescheides ein Rechtsmittelverzicht abgegeben werden (zusätzlich 1 x 21 Euro Gebühr).

Sie können einen als PDF-Dokument erstellten Antrag auch mit ID Austria unterschreiben (Informationen zur ID Austria) und per E-Mail senden. Dann bezahlen Sie weniger. Die Auskunftssperre kann aber nur dann rasch gelten, wenn Sie bereits im Antrag angeben, dass Sie auf ein Rechtsmittel verzichten (zusätzlich 1 x 21 Euro Gebühr).

  • 1 x 13 Euro Antragsgebühr statt 21 Euro
  • 1x 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe für Bescheid
  • Gebühr pro Beilage 3 Euro statt 6 Euro

Bei der ersten Vorlage eines ausländischen Dokuments (z. B. Reisedokument):

  • Reisepass: 42 Euro Zeugnisgebühr
  • Andere Dokumente: pro Bogen 21 Euro Zeugnisgebühr

Wenn Sie für die Vorlage desselben Dokuments schon eine Gebühr bei einer österreichischen Behörde bezahlt haben: Nehmen Sie bitte die Zahlungsbestätigung mit.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.

Zusätzliche Informationen

Homepage: Alles rund um das Meldeservice

Kontakt

Stadt Wien - Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten

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