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Grundabteilungen - Anzeige

Allgemeine Informationen

Von einer Grundabteilung spricht man, wenn eine bestehende Liegenschaft in ihren Grundstücksgrenzen oder -flächen verändert werden soll. Grundabteilungen müssen vom Magistrat bewilligt oder diesem angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Grundabteilungen, die nicht bewilligungspflichtig sind, müssen der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht angezeigt werden.

Fristen und Termine

Fristen und Termine richten sich nach der jeweiligen individuellen Ausgangslage.

Zuständige Stelle

Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht und Legistik
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Öffnungszeiten

Amtsstunden für schriftliche Anbringen:

Montag bis Freitag 8 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.

Kund*innenverkehr für telefonische Auskünfte und Anbringen:

Montag bis Freitag 9 bis 14 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Verfahrensablauf

Anhand der von Ingenieurkonsulent*innen für Vermessungswesen erstellten Teilungspläne überprüft der*die Sachverständige der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht, ob durch die angezeigte Grundabteilung die Bestimmungen der Bauordnung eingehalten werden. Ist dies der Fall, wird die Grundabteilung mit Bescheid zur Kenntnis genommen.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftlichen Anzeige müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Nachweis der Zustimmung aller Eigentümer*innen
  • Teilungsplan

Wenn der*die Einschreiter*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden soll, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.

Kosten und Zahlung

  • 0,14 Euro (insgesamt mindestens 18,81 Euro) Verwaltungsabgabe für je angefangene 10 Quadratmeter der abzuteilenden Grundfläche
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
  • 21 Euro Bundesgebühren für die Anzeige
  • 6 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage

Wenn Sie einen Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden stellen möchten, fallen folgende Kosten an:

  • 21 Euro Bundesgebühren für den Antrag
  • 6 Euro pro Bogen Bundesgebühren für Beilagen zum Ansuchen
  • 21 Euro Bundesgebühren für die Rechtskraftbestätigung
  • 3,27 Euro Verwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.

Erledigungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.

Formular

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.

Zusätzliche Informationen

Grundabteilungen - Allgemeine Erläuterungen

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO)

Kontakt

Stadt Wien - Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht

Kontaktformular

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