Fortbetriebsrecht - Zurücklegung bzw. Verzicht - Anzeige
Allgemeine Informationen
Das Fortbetriebsrecht ist das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen. Wenn Sie dieses Recht nicht annehmen möchten, können Sie darauf verzichten. Wenn Sie das Fortbetriebsrecht schon angenommen haben, aber es nicht mehr weiter ausüben möchten, können Sie es zurücklegen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Sie müssen den Verzicht und die Zurücklegung der zuständigen Stelle melden. Die Meldung kann nicht rückgängig gemacht werden.
Ist die fortbetriebsberechtigte Person nicht eigenberechtigt, muss für sie ihre gesetzliche Vertretung mit Zustimmung des Gerichts verzichten.
Fristen und Termine
Die Verzichtserklärung muss spätestens einen Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes bei der Behörde eingelangt sein bzw. abgegeben werden.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Fortbetriebsrecht - Zurücklegung bzw. Verzicht - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- Verzicht: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 43 Abs. 3, § 44
- Zurücklegung: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 86
Für die Zurücklegung eines Fortbetriebsrechtes gelten die Bestimmungen über die Zurücklegung eines Gewerbes.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
27. Oktober 2025
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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Informationen zum Inhalt
- Letzte Aktualisierung: 27.10.2025, 14.18 Uhr
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