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Fortbetriebsrecht - Zurücklegung bzw. Verzicht - Anzeige

Allgemeine Informationen

Das Fortbetriebsrecht ist das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen. Wenn Sie dieses Recht nicht annehmen möchten, können Sie darauf verzichten. Wenn Sie das Fortbetriebsrecht schon angenommen haben, aber es nicht mehr weiter ausüben möchten, können Sie es zurücklegen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Sie müssen den Verzicht und die Zurücklegung der zuständigen Stelle melden. Die Meldung kann nicht rückgängig gemacht werden.

Ist die fortbetriebsberechtigte Person nicht eigenberechtigt, muss für sie ihre gesetzliche Vertretung mit Zustimmung des Gerichts verzichten.

Fristen und Termine

Die Verzichtserklärung muss spätestens einen Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes bei der Behörde eingelangt sein bzw. abgegeben werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Fortbetriebsrecht - Zurücklegung bzw. Verzicht - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

Für die Zurücklegung eines Fortbetriebsrechtes gelten die Bestimmungen über die Zurücklegung eines Gewerbes.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

27. Oktober 2025

Feedback an die Europäische Kommission:

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Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand

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