Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten - Anzeige
Allgemeine Informationen
Für Veranstaltungen im Umherziehen (z. B. fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ist zunächst einmalig eine persönliche Bewilligung erforderlich. Eine am 1. Dezember 2020 bestehende unbefristete Schaustellerkonzession gilt als solche Bewilligung weiter.
In Volksbelustigungsorten (Prater) gibt es teilweise vereinfachte Möglichkeiten der Aufstellung von fliegenden Anlagen (§ 5 Z 4 Wr. VG). Die Aufstellung von ungefährlichen einfachen fliegenden Bauten (z. B. Modelbahnen, Dosenwerfen) in Volksbelustigungsorten müssen Sie der Behörde bekannt geben. Eine Eignungsfeststellung der Anlage ist nicht erforderlich.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Persönliche Bewilligung (§ 13 Abs. 1 Z 1 Wr. VG)
- Keine Gefährdung der in § 18 Abs. 1 Wr. VG) genannten Schutzinteressen
Fristen und Termine
Die Aufstellung müssen Sie mindestens 2 Wochen vorher bekannt geben.
Zuständige Stelle
Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-36336
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.
Erforderliche Unterlagen
Mit der Bekanntgabe der Aufstellung müssen Sie folgende Angaben machen:
- Angaben über Art der Anlage
- Angaben über Zeit und Ort der Aufstellung
- Beschreibung der Anlage
Kosten und Zahlung
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Formular
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Wiener Veranstaltungsgesetz
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- Letzte Aktualisierung: 24.09.2025, 12.05 Uhr
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