Fensterauswechslung/Fenstertausch - Begutachtung
Allgemeine Informationen
Fenster sind nicht nur konstruktiv bedeutende, sondern auch gestalterisch prägende Elemente einer Fassade. Für eine baubehördliche Genehmigung eines Fenstertausches in einer Schutzzone oder an einem Gebäude, welches vor 1945 errichtet wurde, wird eine architektonische Begutachtung in Form einer Stellungnahme oder eines Gutachtens an die zuständige Behörde (Baupolizei) weitergeleitet.
Fenster und Fenstertüren eines Gebäudes müssen gemäß §85 Abs. 7 der Wiener Bauordnung, hinsichtlich Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen, es sei denn, die Unterschiede sind in der besonderen Gestaltung des Gebäudes begründet.
Eine Bauanzeige genügt (gemäß §62. (1) Z3 der Wiener Bauordnung) für den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden.
Der Austausch von Fenstern und Fenstertüren außerhalb von Schutzzonen und bei Gebäuden, welche nach 1945 errichtet wurden, ist bewilligungsfrei (§62a (1) Z34)
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Fenster außerhalb von Schutzzonen:
- Das Fenster muss dem Fassadentypus entsprechend gestaltet bzw. erhalten werden.
- Die Fenster eines Gebäudes sollen in Bezug auf Konstruktion, Teilung und Farbe einheitlich gestaltet sein.
Kastenfenster innerhalb und außerhalb von Schutzzonen:
- Durch den Tausch der Fenster kann der Charakter einer Fassade sich wesentlich verändern.
- Ausnahmen sind im Innenhof sowie an entdekorierten Gründerzeitbauten außerhalb von Schutzzonen möglich.
Fristen und Termine
Projekte können laufend bei der zuständigen Behörde (Baupolizei) eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Für die Begutachtung des Erscheinungsbildes
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Stadtbildbegutachtung - Terminvereinbarung
Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Kontakt (innerhalb von Schutzzonen und für Gebäude welche vor 1945 errichtet wurden)
Fachbereich Stadtbildbegutachtung
Für die baubehördliche Genehmigung
Baupolizei
Gebietsgruppe Ost: +43 1 4000-37300
20., Dresdner Straße 82
Zuständig für: 1., 2., 8., 9., 20. bis 22. Bezirk
Gebietsgruppe Süd: +43 1 4000-37500
10., Favoritenstraße 211
Zuständig für: 3. bis 7., 10., 11. und 23. Bezirk
Gebietsgruppe West: + 43 1 4000-37700
16., Spetterbrücke 4
Zuständig für: 12. bis 19. Bezirk
Bei denkmalgeschützten Objekte zusätzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Es muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Verfahrensablauf
- Die Fensterauswechslung bzw. der Fenstertausch muss für Gebäude in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden bei der Baupolizei als Bauanzeige eingereicht werden.
- Im Zuge des baubehördlichen Genehmigungsverfahrens (Bauanzeige) begutachtet die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung die jeweilige Fensterauswechslung und übermittelt im Anschluss eine Stellungnahme an die Baupolizei.
- Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 6 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen.
- Achtung: Bei Bauanzeigen gibt es keinen Genehmigungsbescheid, es findet keine Bauverhandlung statt.
Erforderliche Unterlagen
- Merkblatt Fenstertausch (Baupolizei): 230 KB PDF
- Antrag um Baubewilligung (Baupolizei): 110 KB PDF
- Beispiel Zeichnung Musterfenster (Maßstab 1:20): 113 KB PDF
Kosten und Zahlung
Die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens von der Baupolizei mittels Zahlungsanweisung vorgeschrieben und betragen 28 Euro Verwaltungsabgabe.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Erledigungsdauer
Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 6 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ab.
Zusätzliche Informationen
- Baupolizei
- Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen
- Bauenbewilligungsverfahren
- Wiener Altstadterhaltungsfonds
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 62 Bauanzeige (Abs. 1 lit. 3)
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 34 und Abs. 3)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1, 5 und 7)
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- Letzte Aktualisierung: 28.11.2025, 06.24 Uhr
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