Allgemeine Informationen
Die österreichische Bundesverfassung sieht vor, dass Menschen aus der Bevölkerung an Gerichtsverfahren mitwirken. Diese Personen heißen Laienrichter*innen. Dazu gehören Geschworene und Schöff*innen. Es bedeutet, dass Menschen aus der Bevölkerung bei Gerichtsverfahren mitentscheiden.
Die Auswahl erfolgt nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG, BGBI. Nr. 256/1990 idgF). Alle 2 Jahre werden Personen zufällig ausgewählt, die in der Wiener Wählerevidenz eingetragen sind, die österreichische Staatsbürgerschaft haben und zwischen 25 und 65 Jahre alt sind.
Das Amt des*der Laienrichter*in ist ein Ehrenamt. Es ist eine allgemeine Pflicht österreichischer Bürger*innen, dieses Amt auszuüben. Laienrichter*innen müssen höchstens an 5 Verhandlungstagen pro Jahr (2027 und 2028) Dienst leisten. Nicht alle ausgelosten Personen werden tatsächlich vom Gericht als Laienrichter*in eingesetzt. Reise- und Aufenthaltskosten werden ersetzt. Auch der tatsächlich entgangene Verdienst wird ersetzt.
Die Auslosung für die Jahre 2027 und 2028 erfolgte am 21. April 2026. Die Namen der ausgelosten Personen können in den Magistratischen Bezirksämtern vom 11. Mai bis 18. Juni 2026 eingesehen werden.
In Wien werden alle ausgelosten Personen mit einem Brief informiert.
Als Laienrichter*in dürfen bestimmte Personen nicht eingesetzt werden.
Dazu gehören:
- Der*die Bundespräsident*in,
- Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretär*innen, Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
- Der*die Präsident*in und Vizepräsident*in des Rechnungshofes sowie Volksanwält*innen,
- Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
- Richter*innen, Staatsanwält*innen, Notar*innen, Rechtsanwält*innen, Anwärter*innen dieser Berufe, andere in die Verteidiger*innen-Liste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer*innen,
- Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
- Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland.
Bestimmte Personen dürfen das Amt des*der Laienrichter*in nicht ausüben.
Das betrifft:
- Personen, die wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands die Aufgaben als Laienrichter*in nicht erfüllen können.
- Personen, die die Gerichtssprache nicht gut genug können, um einer Verhandlung verlässlich zu folgen.
- Personen, die bestimmte gerichtliche Verurteilungen haben.
- Personen, gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte*r oder Angeklagte*r läuft. Es muss dabei um eine Straftat gehen, die von Amts wegen verfolgt wird und die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten bedroht ist.
Gegen die Eintragung von Personen, die vom Amt der Laienrichter*innen ausgeschlossen sind oder die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, kann Einspruch erhoben werden.
Wer für das Amt der Laienrichter*innen ausgewählt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Befreiungsantrag stellen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Für den Einspruch
Jede Person kann Einspruch erheben. Das gilt für die Eintragung von Personen, die vom Amt der Laienrichter*innen ausgeschlossen sind oder für Personen, die die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Es müssen keine weiteren Bedingungen erfüllt sein.
Für den Befreiungsantrag
Ein Befreiungsantrag kann gestellt werden, wenn:
- in den vorangegangenen 2 Jahren (2025 und 2026) bereits das Amt ausgeübt wurde.
- die Ausübung des Amtes mit einer zu großen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für einen selbst oder für Dritte verbunden wäre oder.
- der Dienst als Laienrichter*in mit einer großen und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.
Fristen und Termine
Wenn ein Ausschlussgrund oder ein Befreiungsgrund auf Sie zutrifft, können Sie bis 18. Juni 2026 schriftlich oder persönlich einen Antrag stellen.
Zuständige Stelle
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (MA 62)
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-4001
Fax: +43 1 4000-99-89400
E-Mail: wahl@ma62.wien.gv.at
Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch, Freitag von 8 bis 15.30 Uhr
Donnerstag von 8 bis 17.30 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Verfahrensablauf
Einspruch und Befreiungsantrag können formlos eingereicht werden. Das geht schriftlich oder persönlich mit Begründung. Die Stelle ist die Abteilung für Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Gründe für den Einspruch oder den Befreiungsantrag
Beispiele: Kopie des Bestellungsdekrets, der Geburtsurkunde, des Behindertenausweises oder eines ärztlichen Attests. - Amtlicher Lichtbildausweis
Kosten und Zahlung
Einsprüche sind kostenlos.
Befreiungsanträge:
- 21 Euro
- Wenn Sie den Befreiungsantrag mit ID-Austria einbringen: 13 Euro
- 6 Euro je Beilage
- Wenn Sie eine Beilage mit ID-Austria einbringen: 3 Euro je Beilage
Zusätzliche Informationen
Wenn ein*e Laienrichter*in für eine Verhandlung vorgesehen ist, lädt das zuständige Strafgericht in der Regel rechtzeitig schriftlich ein. Dann können private oder berufliche Termine angepasst werden. Wenn Sie an einem bestimmten Termin nicht teilnehmen können, zum Beispiel wegen Krankheit oder einer schon gebuchten Urlaubsreise, kontaktieren Sie bitte so bald wie möglich das Gericht, welches Ihnen die Verständigung oder Ladung geschickt hat.
Die Laienrichter*innen entscheiden bei Verhandlungen gemeinsam mit den Berufsrichter*innen. Sie haben dasselbe Stimmrecht. Sie sind wie diese unabhängig.
Genauere Informationen und eine Übersicht über die Aufgaben von Laienrichter*innen finden Sie in einer Präsentation des Justizministeriums im Internet.
Der*die Dienstgeber*in muss Sie für das Amt freistellen. Für Fragen zur Dienstfreistellung wenden sich Betroffene an den*die Dienstgeber*in oder die berufliche Interessenvertretung.
Rechtliche Grundlage:
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG