Beenden einer Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführung - Meldung
Allgemeine Informationen
Wenn die gewerberechtliche Geschäftsführung ihre Tätigkeit beendet (man sagt dazu auch, die Geschäftsführung scheidet aus ihrer Funktion aus), müssen Sie als gewerbeberechtigte Person das der zuständigen Stelle melden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Sie müssen das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführung der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Anmeldung mittels ID Austria ermöglicht der Behörde Ihr Verfahren durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA zu erledigen. Sie können das Formular aber auch ohne ID Austria absenden.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Beenden einer Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführung - Meldung
Informationen zur ID Austria
Die Meldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
- GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf Schreiben der Gewerbebehörde)
- Sozialversicherungs- bzw. Firmenbuchnummer
- Name der gewerbeberechtigten Person und der gewerberechtlichen Geschäftsführung
- Gewerbestandort
- Datum der Beendigung der Funktion als gewerberechtliche Geschäftsführung
Zusätzliche Informationen
Scheidet die gewerberechtliche Geschäftsführung aus, müssen Sie innerhalb einer bestimmten Frist eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen.
Frist für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften: maximal 6 Monate
Frist für natürliche Personen: maximal 1 Monat
Achtung: Die Fristen können von der Behörde mit Bescheid verkürzt werden.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
20. Februar 2026
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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- Letzte Aktualisierung: 27.02.2026, 12.13 Uhr
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