Allgemeine Informationen
Wenn die gewerberechtliche Filialgeschäftsführung ihre Tätigkeit beendet (man sagt dazu auch, die Filialgeschäftsführung scheidet aus ihrer Funktion aus), müssen Sie als gewerbeberechtigte Person das der zuständigen Stelle melden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Sie müssen das Ausscheiden der Filialgeschäftsführung der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Wenn Sie sich mit ID Austria anmelden, kann die Behörde Ihr Verfahren durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigen. Sie können das Formular aber auch ohne ID Austria absenden.
Informationen zur ID Austria
Erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben werden benötigt:
- GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf Schreiben der Gewerbebehörde)
- Sozialversicherungsnummer bzw. Firmenbuchnummer
- Name der gewerbeberechtigten Person und der gewerberechtlichen Filialgeschäftsführung
- Standort der Filiale
- Datum der Beendigung der Funktion als gewerberechtliche Filialgeschäftsführung
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Ausscheiden Filialgeschäftsführung - Anzeige
Für die Meldung per Formular werden folgende Angaben benötigt:
- GISA-Zahl Ihres Gewerbes
- Bei Beantragung ohne ID-Austria/EU-Login: Zusätzlich Sozialversicherungsnummer oder Firmenbuchnummer. In diesem Fall ist eine unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA nicht möglich.
Die Meldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen: Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Keine
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
10. November 2025
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles