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Ausscheiden Filialgeschäftsführung - Anzeige

Allgemeine Informationen

Wenn die gewerberechtliche Filialgeschäftsführung ihre Tätigkeit beendet (man sagt dazu auch, die Filialgeschäftsführung scheidet aus ihrer Funktion aus), müssen Sie als gewerbeberechtigte Person das der zuständigen Stelle melden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Sie müssen das Ausscheiden der Filialgeschäftsführung der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Ausscheiden Filialgeschäftsführung - Anzeige

Die Meldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

  • GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf Schreiben der Gewerbebehörde)
  • Sozialversicherungsnummer bzw. Firmenbuchnummer
  • Name der gewerbeberechtigten Person und der gewerberechtlichen Filialgeschäftsführung
  • Standort der Filiale
  • Datum der Beendigung der Funktion als gewerberechtliche Filialgeschäftsführung

Zusätzliche Informationen

Keine

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

10. November 2025

Feedback an die Europäische Kommission:

Kontakt

Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand

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