Gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten - Anzeige
Allgemeine Informationen
Wenn Sie außerhalb Ihres Gewerbestandortes oder Ihrer weiteren Betriebsstätten Ihre gewerbliche Tätigkeiten auch mittels Selbstbedienungsautomat ausüben möchten, müssen Sie das der Gewerbebehörde vorher melden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Voraussetzung für die gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten ist, dass Gewerbetreibende eine dem Betrieb des jeweiligen Automaten entsprechende Gewerbeberechtigung besitzen.
Beispiel: Wenn Sie alkoholfreie Getränkedosen mittels Automat verkaufen möchten, müssen Sie eine Gewerbeberechtigung für den Handel haben.
Die Aufstellung solcher Automaten muss vorher der Gewerbebehörde gemeldet werden.
Fristen und Termine
Die Anzeige muss vor Aufstellung der Automaten erfolgen.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Folgende Tätigkeiten dürfen nicht durch Automaten ausgeübt werden:
- Verkauf von Arzneimitteln und Heilbehelfen
- Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume
Zu beachten ist auch, dass der Ausschank und der Verkauf von Alkohol an Jugendliche verboten ist.
Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 52 und § 114
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
3. April 2025
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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Informationen zum Inhalt
- Letzte Aktualisierung: 23.09.2025, 13.23 Uhr
- Eindeutige ID dieses Inhalts: 506e64f1-caa3-4e40-baa2-d0571b08f63f
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