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Änderung der Betriebsart (Gastgewerbe) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Unter Betriebsart ist die Gestaltung Ihres Gastgewerbebetriebes zu verstehen. Sie hängt z. B. von der Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und der Betriebsführung ab.

Beispiele für typische Betriebsarten

Wenn Sie die Betriebsart Ihres Gastgewerbes ändern möchten, müssen Sie das der Behörde melden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Sie haben eine aufrechte Berechtigung für das Gastgewerbe.

Fristen und Termine

Die Anzeige der Änderung der Betriebsart des Gastgewerbes muss unverzüglich erstattet werden.

Zuständige Stelle

Die Anzeige muss beim Magistratischen Bezirksamt des Gewerbestandortes erstattet werden.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen zum Befähigungsnachweis, wenn Sie von einer Betriebsart, für die Sie keine Befähigung nachweisen mussten, auf eine Betriebsart wechseln möchten, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Änderung der Betriebsart (Gastgewerbe) - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Beispiele für Betriebsarten, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist:

  • Apartmentgästehaus
  • Bar
  • Beherbergung von Gästen in Ferienwohnungen
  • Diskothek
  • Eissalon
  • Gasthaus
  • Kantine
  • Kaffeehaus
  • Pension
  • Restaurant

Beispiele für Betriebsarten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist:

  • Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden
  • Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste
  • Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 111 Abs. 5

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

2. November 2026

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