Allgemeine Informationen
Wenn Sie Werbe-Einrichtungen und Gegenstände an und vor Geschäftslokalen anbringen möchten und die Werbe-Einrichtungen und Gegenstände sich auf oder über einer öffentlichen Verkehrsfläche befinden, brauchen Sie eine Bewilligung.
Öffentliche Verkehrsflächen sind zum Beispiel Gehsteige, Fahrbahnen oder Parkstreifen. Dazu gehört auch der darüber liegende Luftraum.
Zu den Werbe-Einrichtungen und Gegenständen gehören zum Beispiel Schilder (leuchtend oder nicht leuchtend), Lampen oder Markisen.
Die Bewilligung wird von der Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) als Bescheid ausgestellt.
In manchen Fällen ist eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28) notwendig.
Rechtlich ist die Bewilligung in der Straßenverkehrsordnung und dem Gebrauchsabgabegesetz geregelt.
Gegenstände ohne Bewilligung müssen entfernt werden und werden nachverrechnet.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Der Antrag muss mindestens 5 Wochen vor dem Anbringen der Gegenstände eingereicht werden. Es folgt eine Verhandlung. Vom Ergebnis der Verhandlung hängt ab, ob und in welchem Umfang eine Bewilligung erteilt werden kann.
Zuständige Stelle
Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kundencenter: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92110
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at
Außerhalb der Öffnungszeiten können Sie schriftliche Anbringen nur per E-Mail an post@ma46.wien.gv.at einbringen.
Anträge können im Kund*innen-Center, Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr eingereicht werden. Am Karfreitag, am 24. und 31.Dezember von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name:
- Privatpersonen und Einzelunternehmer*innen ohne Firmenbuchnummer: Name und Geburtsdatum
- Firmen: Firmenname und Firmenbuchnummer
- Vereine: Vereinsname und ZVR-Nummer
- Bei einer Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaft (WEG): Antragstellung durch eine*n Wohnungseigentümer*in stellvertretend für die WEG
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Rückfragen
- Genaue Definition des Standortes und Lageplan mit Umfang der Nutzungsfläche
- Aktuelles Foto des Lokalbereiches oder der Anbringungsstelle der geplanten Einrichtungen
- Kurzbeschreibung der Nutzung und Nutzungsbeginn
Kosten und Zahlung
- Bundesgebühr:
- 21 Euro für die Eingabe
- 6 Euro je Beilage (Bogen), maximal 36 Euro
- 21 Euro für Protokolle (Niederschriften)
- Verwaltungsabgabe:
- 3,99 Euro für die Niederschrift
- 6,54 Euro für die Bewilligung
- Kommissionsgebühr:
- 7,63 Euro für Amtshandlungen außerhalb des Amtes pro halbe Stunde und Amtsorgan
- 8,70 Euro für die Teilnahme eines Organes der Landespolizeidirektion pro halbe Stunde und Amtsorgan
- Gebrauchsabgabe: Die Höhe ist von der zur Nutzung erforderlichen Fläche, deren Lage und der Dauer der Nutzung abhängig.
Häufige Tarife:
- Klimagerät
- Warenausräumung
- Tarif B24 (Stand 2026): pro Jahr 60 Euro für den ersten halben Quadratmeter und je 20 Euro für jeden weiteren halben Quadratmeter
- Automaten
- Tarif B25 (Stand 2026): 23,70 Euro je angefangenen 0,1 Quadratmeter pro Jahr
- Heizgerät (strombetrieben)
- Tarif B28 (Stand 2026): 127,10 Euro je 4 kW
- Ruhend leuchtende Ankündigung, Lichtreklame, Leuchtkasten (privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28) notwendig):
- 63,09 Euro pro Quadratmeter pro Seite und Jahr. Weitere Informationen finden Sie auf Seite 1 bis 4 des Antragsformulars.
- Sie müssen die Abgabe auch zahlen, wenn der Leuchtkasten nicht eingeschalten wird oder nicht funktioniert.
- Leuchtröhren, LED-Band, Lampenreihen (privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28) notwendig): 15,77 Euro pro Meter und Jahr
- Pflanzentröge und Pflanzenrankhilfen im Zusammenhang mit einer Fassadenbegrünung:
- Die Restgehsteigbreite muss grundsätzlich mindestens 2 Meter betragen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich nach Art und Umfang des geplanten Vorhabens sowie nach der Qualität der Antragsunterlagen. Mögliche zusätzliche Anforderungen haben ebenfalls Einfluss auf die Erledigungsdauer.
Formular
Zusätzliche Informationen
Bewilligung von Lichtreklamen (beleuchtete Werbeanlagen)
Dreiecksständer
Laut einer Verordnung der Stadt Wien aus dem Jahr 1980 ist das Aufstellen von A-Ständern und Dreiecksständern auf Gehsteigen und Straßen in Wien verboten. Nur zu Wahlzeiten sind verschiedene Ständer für wahlwerbende Gruppen erlaubt.
Schutzzonen und 1. Bezirk
Für Schutzzonen und den 1. Bezirk gelten teilweise andere Tarife oder Zuschläge und Prüfverfahren.
Aufforderung
Wenn Sie eine Aufforderung bekommen haben, müssen Sie entweder:
- den Nachweis der Bewilligung vorlegen oder
- wenn Sie noch keine Bewilligung beantragt haben
Auflösung eines Geschäftslokals
Wenn Sie Ihr Geschäftslokal auflösen oder weitergeben, müssen Sie mit einer schriftlichen Erklärung auf Ihre Gebrauchserlaubnis verzichten. Die Erklärung muss folgendes beinhalten:
- Verzicht auf die Gebrauchserlaubnis und Nennung des*der Nachfolger*in oder
- Vorher-Nachher-Fotos, die den Abbau des Gegenstandes beweisen