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Bestellung technische*r Betriebsleiter*in eines Elektrizitätsnetzes - Antrag

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Allgemeine Informationen

Netzbetreiber*innen sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter*in für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes des Netzes zu bestellen (§ 35 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005). Die Bestellung muss von der Behörde genehmigt werden (§ 35 Abs. 5 WelWG 2005).

Voraussetzungen

Die Betriebsleiter*innen müssen

  • eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der EU oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sein,
  • ihren Wohnsitz im Inland haben oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der EU oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer*innen zu behandeln sind,
  • fachlich befähigt sein, den Betrieb von Elektrizitätsnetzen zu leiten und zu überwachen,
  • über die nötige Betätigungsmöglichkeit und Selbstverantwortlichkeit verfügen.

Die Betriebsleiter*innen dürfen nicht von der Ausübung der Konzession ausgeschlossen sein. Ausschließungsgründe sind bestimmte Verurteilungen und die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens (§ 54 Abs. 4 WelWG 2005).

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Bestellung zu technischen Betriebsleiter*innen
  • Zustimmungserklärung der technischen Betriebsleiter*innen zu ihrer Bestellung
  • Angaben über ihre Stellung in dem Unternehmen zum Nachweis der entsprechenden Anordnungsbefugnis
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Meldezettel
  • Strafregisterbescheinigung
  • Befähigungsnachweis für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder Beschreibung ihres Bildungsganges und ihrer bisherigen Tätigkeit

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 6,54 Euro Landesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Bestellung technische*r Betriebsleiter*in eines Elektrizitätsnetzes - Antrag

Zusätzliche Informationen

Die Genehmigung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt oder begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Betriebsleiter*innen bestehen. Das Ausscheiden der Betriebsleiter*innen sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer Bestellung muss der Behörde von den Netzbetreiber*innen unverzüglich angezeigt werden.

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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