Logo: EU-Flagge und Schriftzug "Your Europe"

Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes - Antrag

English version

Allgemeine Informationen

Für den Betrieb eines Verteilernetzes wird eine elektrizitätswirtschaftliche Konzession benötigt (§ 54 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005). Diese darf nur erteilt werden, wenn die KonzessionswerberInnen in der Lage sind, eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und ihren Pflichten nachzukommen sowie wenn für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.

Voraussetzungen

Die KonzessionswerberInnen müssen, wenn sie natürliche Personen sind,

  • eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der EU oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sein,
  • ihren Wohnsitz im Inland haben oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der EU oder eines Staatsvertrages gleich wie InländerInnen zu behandeln sind.

Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft setzt voraus, dass die KonzessionswerberInnen

Die KonzessionswerberInnen dürfen nicht von der Ausübung der Konzession ausgeschlossen sein. Ausschließungsgründe sind bestimmte Verurteilungen und die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens (§ 54 Abs. 4 WelWG 2005).

Werden an das Verteilernetz mehr als 100.000 KundInnen angeschlossen, und gehören die KonzessionswerberInnen zu einem vertikal integrierten Unternehmen, muss gewährleistet sein (§ 55 WelWG 2005), dass

  • die für die Leitung der VerteilernetzbetreiberInnen zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind,
  • die berufsbedingten Interessen der für die Leitung der VerteilernetzbetreiberInnen zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans der VerteilernetzbetreiberInnen in der Gesellschaftssatzung der VerteilernetzbetreiberInnen klar zu umschreiben sind,
  • für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis der VerteilernetzbetreiberInnen gewährleistet ist, wobei insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeübt wird,
  • Gleichbehandlungsverantwortliche benannt wurden (§ 38 Abs. 4 WelWG 2005),
  • ein Gleichbehandlungsprogramm erstellt wurde, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, durch welche Maßnahmen eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird und welche Pflichten die MitarbeiterInnen im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,
  • wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet wird bzw. wurde: dem Aufsichtsrat der VerteilernetzbetreiberInnen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

NetzbetreiberInnen sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als BetriebsleiterIn für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes des Netzes zu bestellen (§ 35 WelWG 2005).

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25 000
  • Nachweis der Bestellung technischer BetriebsleiterIn
  • Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen
  • Erklärung, dass kein Konkurs oder Ausgleichsverfahren anhängig oder abgeschlossen ist
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht

Sind die KonzessionswerberInnen eine natürliche Person:

Sind die KonzessionswerberInnen eine juristische Person:

  • Firmenbuchabfrage (nicht älter als sechs Monate)
  • Nachweis der Bestellung elektrizitätswirtschaftlicher GeschäftsführerIn oder PächterIn
  • Strafregisterbescheinigung der Personen, welchen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht

Wenn an das Verteilernetz mehr als 100.000 KundInnen angeschlossen werden bzw. sind und die KonzessionswerberInnen zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, muss zusätzlich vorgelegt werden:

  • Angaben zur Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform von den übrigen Tätigkeitsbereichen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen
  • Angaben über die Stellung der leitenden Personen in dem Unternehmen und Nachweis, dass diese Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind
  • Nachweis der Entscheidungsbefugnis für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind
  • Gesellschaftssatzung der KonzessionswerberInnen
  • Angaben über die finanzielle und personelle Ausstattung der KonzessionswerberInnen zum Nachweis dafür, dass die KonzessionswerberInnen ihren Aufgaben als VerteilernetzbetreiberInnen nachkommen können
  • Gleichbehandlungsprogramm, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programmes gewährleistet wird
  • Benennung von Gleichbehandlungsverantwortlichen
  • Wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet wurde: Nachweis, dass dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 6,54 Euro Landesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes - Antrag

Zusätzliche Informationen

Vor Erteilung der Konzession sind unter anderem die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und die Wiener Landeslandwirtschaftskammer zu hören (§ 56 Abs. 6 WelWG 2005).

Voraussetzung für die Erteilung der Konzession ist, dass für das örtlich umschriebene Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht. Für das Gebiet des Landes Wien besteht eine aufrechte Konzession der Wien Energie zum Betrieb des Verteilernetzes.

Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit der KonzessionswerberInnen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, muss die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen herstellen. Es müssen Anträge bei allen betroffenen Landesregierungen eingebracht werden.

Die Allgemeinen Bedingungen für den Betrieb von Verteilernetzen müssen gemäß § 31 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes von der Energie-Control Kommission genehmigt werden.

Die Pflichten der Verteilernetzbetreiberin bzw. des Verteilernetzbetreibers können in §§ 38 ff WelWG 2005 eingesehen werden.

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

Feedback an die Europäische Kommission:

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
Kontaktformular