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Fristerstreckung zur Aufnahme des Betriebes eines Verteilernetzes - Antrag

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Allgemeine Informationen

In der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession muss eine angemessene, mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festgesetzt werden (§ 57 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005). Diese Frist muss auf Antrag in angemessenem Verhältnis, jedoch höchstens für insgesamt fünf Jahre verlängert werden, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden der KonzessionsinhaberInnen verzögert.

Voraussetzungen

Im Antrag muss begründet werden, aus welchen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden konnte und warum die KonzessionsinhaberInnen kein Verschulden an der Verzögerung der Betriebsaufnahme trifft.

Fristen und Termine

Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der im Konzessionsbescheid festgesetzten Frist bei der Behörde eingebracht werden (§ 57 Abs. 4 WelWG 2005).

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
  • Allfällige Dokumente zum Nachweis dafür, dass die KonzessionsinhaberInnen kein Verschulden an der Verzögerung der Betriebsaufnahme trifft.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 6,54 Euro Landesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Fristerstreckung zur Aufnahme des Betriebes eines Verteilernetzes - Antrag

Zusätzliche Informationen

Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens muss der Behörde angezeigt werden (§ 57 Abs. 4 WelWG 2005).

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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