Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige
Allgemeine Informationen
Wird eine selbständige Tätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) nicht mehr ausgeübt, muss das der Gewerbebehörde gemeldet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Es sind keine speziellen Voraussetzungen erforderlich.
Fristen und Termine
Die Zurücklegung der weiteren Betriebsstätte (Filiale) ist mit Einlangen bei der Behörde wirksam.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) werden folgende Angaben benötigt:
Bei Verwendung des Online-Formulars
- GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen)
- Sozialversicherungsnummer oder Firmenbuchnummer
Bei persönlicher oder schriftlicher Meldung
- Name des Gewerbetreibenden
- GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen)
- Adresse der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Meldung ist kostenfrei.
Formular
- Online-Formular: Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige
- Online-Formular: Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige mit ID Austria
Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)
Die Meldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Zusätzliche Informationen
Keine
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
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Letzte Aktualisierung
2. Juli 2024
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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