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Anerkennung als SchulungsveranstalterIn zur Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten - Antrag

Allgemeine Informationen

Schulungskurse zur Ausbildung von Sicherheitsberaterinnen und Sicherheitsberatern für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) dürfen in Österreich nur von Schulungsveranstalterinnen bzw. Schulungsveranstaltern durchgeführt werden, die durch einen Bescheid anerkannt sind. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Schulungsräumlichkeiten liegen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Fristen und Termine

Anträge können laufend eingebracht werden. Die Anerkennung wird auf 5 Jahre befristet erteilt. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen erst nach Anerkennung als Schulungsveranstalterin bzw. Schulungsveranstalter mittels Bescheid durchgeführt werden.

Zuständige Stelle

Wiener Landesfahrzeugprüfstelle

Öffnungszeiten für Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 17 Uhr; am Karfreitag, und 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Kassenöffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr, jeden Monatsletzten von 8 bis 12 Uhr; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. keine Kassa

Für persönliche Beratung und Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils am Dienstag und Donnerstag, von 8 bis 12 Uhr, zur Verfügung. Eine Voranmeldung wird empfohlen.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag kann mit dem Online-Formular, vor Ort, per Brief, per Fax oder per E-Mail gestellt werden. Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  • Genaue Bezeichnung der SchulungsveranstalterInnen:
    • Bei einer natürlichen Person: Vor- und Familienname, Titel, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit
    • Bei einer Person, die nicht EWR- oder Schweizer Staatsangehörige ist, wird außerdem der Aufenthaltstitel benötigt.
    • Bei einer juristischen Person: genauer Firmenwortlaut, Geschäftsanschrift, Firmenbuchnummer und UID-Nummer, aktuelle Firmenbuchabfrage (nicht älter als 6 Monate)
  • Der beantragte Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen)
  • Bei einer natürlichen Person: ein aktuelle Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate) der SchulungsveranstalterInnen; bei einer juristischen Person: ein aktueller Auszug aus dem Strafregister, von jenen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  • Bei einer natürlichen Person: eine Erklärung darüber, dass keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen; bei einer juristischen Person: eine Erklärung darüber, dass keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen, von jenen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht
  • Angaben und Nachweise zu den Qualifikationen der SchulungsveranstalterInnen
  • Namen, Geburtsdaten, Anschriften der Zeichnungsberechtigten für die Ausstellung der Bescheinigung über die Gefahrgutbeauftragtenschulung
  • Namen, Geburtsdaten, Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals
  • Angaben und Nachweise zu den Qualifikationen des Lehrpersonals
  • Anschrift der Schulungsräumlichkeit
  • Nachweise, dass die Schulungsräumlichkeit den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsverordnung entspricht
  • Detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen für alle beantragten Schulungsarten
  • Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz
  • Aufstellung der Lehrmittel mit Angaben darüber, dass die Lehrmittel ausreichend verfügbar, geeignet und aktuell sind
  • Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der TeilnehmerInnen und die Sprache

Hinweis: Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstige Nachweise müssen dem Antrag nicht im Original angeschlossen werden. Eine Übermittlung in Kopie, per Fax oder elektronisch in gescannter Form ist ausreichend. Unterlagen können auch per Post, Fax, E-Mail sowie persönlich nachgereicht werden.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen circa 850 Euro. Sie setzen sich aus Bundesgebühren, Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren zusammen. Die Zahlung kann mit Zahlungsanweisung sowie vor Ort in bar oder per Bankomat erfolgen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Anerkennung als SchulungsveranstalterIn zur Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten - Antrag

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen können beim Bundesministerium abgerufen werden.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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