
Nachsicht vom Gewerbeausschluss - Antrag
Allgemeine Informationen
Von der Ausübung eines Gewerbes sind jene Personen ausgeschlossen, auf die ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 zutrifft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von diesem Gewerbeausschlussgrund eine Nachsicht erteilt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Bei strafgerichtlicher Verurteilung oder Finanzvergehen
- Bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögen, bei Versicherungsvermittlern auch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Bei maßgebenden Einfluss auf einen anderen Rechtsträger als eine natürlichen Person, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren nicht eröffnet bzw. aufgehoben wurde.
- Bei Verlustigerklärung eines Gewerbes durch ein Gerichtsurteil oder Entziehung eines Gewerbes mangels Zuverlässigkeit.
Fristen und Termine
Das Verfahren dauert in der Regel sechs bis acht Wochen.
Zuständige Stelle
Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr. Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Nachsichtsantrag sollten folgende Beilagen angeschlossen werden:
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass)
- Bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens zusätzlich (bei Versicherungsvermittlern auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens):
- Bankbestätigung über die Höhe der Verbindlichkeiten
- Finanzamtsbestätigung über die Höhe der Verbindlichkeiten
- Kopien der sonstigen Nachweise über die derzeitige wirtschaftliche Lage (z. B. Ratenvereinbarungen oder Zahlungspläne sowie Nachweise über deren laufende Bezahlung)
- Bei strafgerichtlicher Verurteilung oder Finanzvergehen zusätzlich:
- Gerichtsurteil oder Finanzstrafbescheid
- Bei Verlustigerklärung eines Gewerbes durch ein Gerichtsurteil zusätzlich:
- Gerichtsurteil
- Bei Entziehung eines Gewerbes mangels Zuverlässigkeit zusätzlich:
- Entziehungsbescheid bzw. Maßnahmenvorschreibung
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Nachsicht vom Gewerbeausschluss - Antrag
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Ist man bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhält man die Erledigung auf dem Postweg.
Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Zusätzliche Informationen
Eine gerichtliche Verurteilung gilt nur solange als Gewerbeausschlussgrund als sie noch nicht getilgt ist.
Eine rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (bei Versicherungsvermittlern auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gilt nur so lange als Gewerbeausschlussgrund wie sie noch in der Insolvenzdatei aufscheint.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
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Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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