Anerkennung und Zulassung von im Ausland absolvierten Ausbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf (Erteilung der Berufsberechtigung) - Antrag

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Allgemeine Informationen

Die Ausbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf beruhen in den einzelnen Staaten auf unterschiedlichen Ausbildungskonzepten und Ausbildungssystemen.

Wenn die Ausbildung inhaltlich und umfangmäßig nicht oder nicht auf allen Gebieten gleichwertig ist und die für die Ausübung in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend vermittelt hat, muss eine Ergänzungsausbildung absolviert werden. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung muss sowohl in der theoretischen, als auch in der praktischen Ausbildung gegeben sein.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Eine im Ausland erworbene Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung

Wenn der Hauptwohnsitz in Wien ist oder beabsichtigt wird entweder den Wohnsitz oder den Berufssitz (wenn es keinen Wohnsitz in Österreich gibt) in Wien zu begründen:

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-8040
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post@ma40.wien.gv.at oder gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Bitte senden Sie uns vorab alle Dokumente mit E-Mail an gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at oder Kopien der Dokumente per Post. Sie erhalten dann einen Termin zur persönlichen Vorsprache und Vorlage der Originalurkunden.

Fragen zum Ablauf des Verfahrens können in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Persönliche Unterlagen

  • Abschlusszeugnis oder Diplom einer staatlich anerkannten Ausbildung
  • Zeugnis über die Deutschkenntnisse Level B1
  • Detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf die einzelnen Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden, aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis, zu ersehen sind
  • Nachweis über bisherige fachspezifische Berufstätigkeit
  • Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem Diplom oder Zeugnis übereinstimmt
  • Übersetzungen aller Urkunden von gerichtlich beeideten Sachverständigen (Dolmetscherinnen und Dolmetscher) aus Österreich, einem EU-Land oder aus dem EWR (Nicht erforderlich: Bei englischsprachigen Unterlagen)
  • In Deutsch verfasster Lebenslauf
  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung von Ärztinnen oder Ärzten für Allgemeinmedizin, dass die gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit gegeben ist (nicht älter als 3 Monate)

Wenn kein Zeugnis über die Deutschkenntnisse Level B1 vorgelegt wird, ist eine persönlich Vorsprache zur Überprüfung der Deutschkenntnisse notwendig.

Die Unterlagen können persönlich nachgereicht werden.

Beglaubigung
Sofern es kein zwischenstaatliches Abkommen oder internationale Verträge zwischen Österreich und dem Land in dem die Ausbildung absolviert wurde gibt, müssen die im Nostrifikationsverfahren vorgelegten Urkunden beglaubigt werden.

Die Echtheit der Unterlagen muss sowohl vom Herkunftsstaat innerstaatlich beglaubigt und durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) letztbeglaubigt werden.

Die meisten Länder Europas benötigen keine Beglaubigung der Unterlagen. Auch mit vielen Ländern außerhalb Europas gibt es bilaterale Abkommen. Auskünfte, ob Sie ihre Ausbildungsunterlagen beglaubigen lassen müssen, erteilt die nächste österreichische Vertretungsbehörde.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Gebühren in Höhe von zirka 200 Euro bis 250 Euro werden mit Zahlungsanweisung vorgeschrieben. Die Zahlungsanweisung erhält man mit dem Bescheid.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Anerkennung und Zulassung von im Ausland absolvierten Ausbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf - Antrag

Zusätzliche Informationen

Es gibt in Österreich folgende Sozialbetreuungsberufe:

  • Sozialbetreuungsberufe mit Pflegehilfekompetenz:
    • Fach-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt
      • Altenarbeit (Fach-SozialbetreuerIn A)
      • Behindertenarbeit (Fach-SozialbetreuerIn BA)
    • Diplom-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt
      • Altenarbeit (Diplom-SozialbetreuerIn A)
      • Behindertenarbeit (Diplom-SozialbetreuerIn BA)
      • Familienarbeit (Diplom-SozialbetreuerIn F)
  • Sozialbetreuungsberufe ohne Pflegehilfekompetenz:
    • Fach-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt
      • Behindertenbegleitung (Fach-SozialbetreuerIn BB)
    • Diplom-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt
      • Behindertenbegleitung (Diplom-SozialbetreuerIn BB)
  • Heimhilfe

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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