Kurzfristige Halteverbotszone - Bewilligung

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Allgemeine Informationen

Eine kurzfristige Halteverbotszone zum Zweck von Übersiedlungen, Veranstaltungen und ähnlichem muss bei der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) beantragt werden. Die Bewilligung gilt für maximal eine Woche.

Voraussetzungen

Vorhandensein eines regulären Parkstreifens für die Errichtung einer zeitlich begrenzten Halteverbotszone und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen.

Fristen und Termine

Der Antrag muss zeitgerecht eingelangt sein. Für kurzfristige Halteverbote zum Zweck von Übersiedlungen muss mindestens 10 Werktage vor Gültigkeit eingereicht werden, für Veranstaltungen und ähnliches muss der Antrag mindestens 4 Wochen vorab gestellt werden. Die Bescheide müssen zeitgerecht für die Aufstellung der Halteverbote abgeholt werden.

Zuständige Stelle

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kundencenter: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92637
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Bitte beachten Sie die derzeit gültigen Coronavirus-Sicherheitsvorkehrungen in den Wiener Ämtern.

Abholung der Bewilligung bzw. des Bescheides:
Kundencenter: 1. Stock, Eingang 12., Ignazgasse 4
Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 15 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Verfahrensablauf

Die Antragsteller*innen müssen die Verkehrszeichen zur Kennzeichnung der Halteverbotszone besorgen. Die Verkehrszeichen können in Baustoffgroßmärkten gekauft werden. Die Abteilung für Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) bietet aber auch einen Verkehrszeichenverleih an.

Aufstellen und Entfernen der Verkehrszeichen:

  • Aufstellung: mindestens 24 Stunden vor Gültigkeitsbeginn der Halteverbotszone
  • Beiblatt ausfüllen (liegt dem Bescheid bei): Type und Kennzeichen derjenigen Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in der Halteverbotszone abgestellt sind.
  • Aufstellung der Verkehrszeichen anschließend am zuständigen Polizeiwachzimmer bestätigen lassen (Bescheid und ausgefülltes Beiblatt mitnehmen). Ist das Halteverbot gültig und wurden nicht alle Fahrzeuge entfernt, so besteht die Möglichkeit, diese über Aufforderung der Polizei entfernen zu lassen. Allerdings: war das Fahrzeug bereits beim Aufstellen der Verkehrszeichen in der Halteverbotszone abgestellt (das geht aus dem Beiblatt hervor), tragen die Antragsteller*innen die Kosten. Wurde das Fahrzeug nachtäglich in der Halteverbotszone abgestellt, müssen die Entfernungskosten von der Behörde von den Fahrzeughalter*innen eingefordert werden; außer die Kosten wurden bei der Abholung des Fahrzeugs bereits von den Fahrzeughalter*innen bezahlt.
  • Nach Abschluss der Arbeiten bzw. Ablauf der Frist: Verkehrszeichen entfernen und dies vom zuständigen Polizeiwachzimmer bestätigen lassen. Anschließend muss das Beiblatt an die MA 46 retourniert werden.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (inklusive Geburtsdatum) bzw. Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer und UID-Nummer) sowie für Rückfragen: Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Antragsteller*innen
  • Ort, an dem die Halteverbotszone errichtet werden soll
  • Zweck der Halteverbotszone
  • Längenangabe (in Metern)
  • Tag(e) mit Beginn- und Endzeit
  • Halteverbote im Ausmaß von mehr als 15 Meter Länge bedürfen einer ausführlichen Begründung

Kosten und Zahlung

52,08 Euro

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Kurzfristige Halteverbotszone - Antrag

Zusätzliche Informationen

Infos unter der Telefonnummer: +43 1 955 59.

Tipp: Es besteht die Möglichkeit, auf dem benötigten Parkplatz ein privates Fahrzeug abzustellen und dieses bei Eintreffen des Lastfahrzeuges wegzufahren. So können die Kosten und Mühen für die Antragstellung einer Halteverbotszone erspart werden und es ist sicher, dass der Platz frei ist.

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