Genehmigung eines Luftfahrthindernisses – Antrag

Allgemeine Informationen

Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt ist für das Errichten, den Betrieb, die Abänderung oder die Erweiterung von Luftfahrthindernissen außerhalb von Sicherheitszonen eine Bewilligung des Landeshauptmannes und innerhalb von Sicherheitszonen eine Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erforderlich (§§ 91, 85 Luftfahrtgesetz (LFG)).

Die Sicherheitszone in Wien umfasst einen kleinen Teil des 1. und 6. Bezirkes sowie Teile des 3. bis 5., 10. bis 12. und 22. Bezirkes. Details können bei der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht oder bei der Austro Control GmbH, Telefon: +43 1 05 17 03-0, E-Mail: info@austrocontrol.at erfragt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Außerhalb von Sicherheitszonen sind oberirdische Anlagen (z. B. Gebäude, Kräne, Verspannungen, Drähte, Anpflanzungen) Luftfahrthindernisse, wenn

  • ihre Höhe 100 Meter übersteigt oder
  • 30 Meter übersteigt und sich die Anlage auf einer Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 Meter aus der umgebenden Landschaft herausragt oder
  • Seil- bzw. Drahtverspannungen die Umgebung mindestens 10 Meter überragen und eine Bundesstraße queren.

Strengere Voraussetzungen gelten für Luftfahrthindernisse innerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 LFG), die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

Fristen und Termine

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten verzögert das Verfahren.

Zuständige Stelle

Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen:

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Ansprechpersonen

1. bis 12. Bezirk: Mag.a Anna Zimm - Telefon: +43 1 4000-89962
13. bis 23. Bezirk: Stefan Steininger, LL.M. (WU) - Telefon: +43 1 4000-89944

Luftfahrthindernis innerhalb von Sicherheitszonen:

Bundesministerium für Innovation, Technologie und Verkehr
3., Radetzkystraße 2
Telefon: +43 (0) 1 711 62 65 0

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Bewilligung des Luftfahrthindernisses
    Wird der Antrag von einer juristischen Person eingebracht: Firmenbuchabfrage mit Unterschrift der zur Vertretung nach außen Befugten
  • Beschreibung der Art und Beschaffenheit sowie des Zweckes des Luftfahrthindernisses
  • Zustimmung der Liegenschaftseigentümer*innen
  • Lageplan (mit Himmelsrichtungen)
  • Plan der Anlage (dreifach), aus der sich die Umrisse der Anlage mit Angabe der Koordinaten im World Geodetic System 1984 (WGS 84) und der Höhe der Anlage (Fundamenthöhe, Absoluthöhe, Bauhöhe) bezogen über Adria (z. B. Donauturm: Breite N 48°14’24,8850”, Länge O 16°24’36,1450”, Fundamenthöhe: 164 Meter, Absoluthöhe: 416 Meter, Bauhöhe: 252 Meter), die Kennzeichnung sowie die Befeuerung (Beleuchtung) ergeben
  • Technische Beschreibung des Luftfahrthindernisses samt Befeuerung (Hindernisfeuer mit Infrarotanteil mit einer Wellenlänge von 700 - 900 nm und einer Strahlstärke von mindestens 1200 mW/sr)
  • Vollständig ausgefülltes Luftfahrthindernisformular
  • Wenn vorhanden: Aktueller Grundbuchsauszug

Kosten und Zahlung

  • 109 Euro (Höhe der Anlage bis zu 100 Meter) oder 380 Euro (Höhe der Anlage über 100 Meter) Bundesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
  • Abhängig von der Anzahl der Einreichdokumente sowie von der Erforderlichkeit bzw. Dauer einer Ortsaugenscheinsverhandlung können noch weitere Kosten (in der Höhe von zirka 100 Euro) anfallen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Der Antrag muss persönlich unterschrieben und an die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht übermittelt werden. Es kann aber auch ein formloser Antrag im Sinne dieses Formulares gestellt werden. Wird der Antrag nicht von den BewilligungswerberInnen eingebracht, muss eine Vollmacht beigelegt werden.

Zusätzliche Informationen

Baukräne, die zwar auf Grund ihrer Höhe keine Luftfahrthindernisse darstellen, aber im Umkreis von 300 Meter eines Helikopterstart- und Landeplatzes (z. B. bei Spitälern) errichtet werden, müssen bei Dunkelheit an den Auslegern und der höchsten Stelle ausreichend beleuchtet sein (Hindernisfeuer mit Infrarot-Anteil mit einer Wellenlänge von 700 – 900 nm und eine Strahlstärke von mindestens 1200 mW/sr).

Geht von der Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung aus, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, ist zusätzlich nach § 94 LFG für die Errichtung, den Betrieb, die Abänderung oder die Erweiterung solcher Anlagen außerhalb der Sicherheitszonen eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH und innerhalb von Sicherheitszonen durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erforderlich.

Die Aufstellung von Kränen muss der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten gemeldet werden.

Die Genehmigung als Luftfahrthindernis ersetzt nicht allfällig erforderliche andere Genehmigungen, insbesondere nicht die Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien.

Rechtliche Grundlage: Luftfahrtgesetz (LFG): § 85, § 91, § 93

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