Wasseranschluss - Herstellung einer Anschlussleitung

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Wenn Sie eine Wasser-Anschlussleitung von Ihrem Wasserzähler bis zum städtischen Wasserrohrnetz benötigen, können Sie online einen Termin zu einer Besprechung vor Ort beantragen.

Füllen Sie bitte das Online-Formular aus. Anschließend werden Sie für eine Terminvereinbarung kontaktiert.

Allgemeine Informationen

Für die Herstellung eines Wasseranschlusses ist Wiener Wasser zuständig.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Geeigneter Platz für den Wasserzähler (z. B. Schacht, Wasserzähler-Raum, Keller, Mauernische) in Absprache mit Wiener Wasser
  • Bezugsanmeldung

Fristen und Termine

Der Zeitpunkt der Herstellung der Anschlussleitung ist abhängig vom Einzahlungsdatum der erhobenen Kosten.

Zuständige Stelle

Wiener Wasser (MA 31)
6., Grabnergasse 4-6
Telefon: +43 1 59959-31600
Fax: +43 1 59959-99-31600
E-Mail: kanzlei-wv@ma31.wien.gv.at

Verfahrensablauf

Für die Herstellung eines Wasseranschlusses ist eine Besprechung vor Ort unbedingt erforderlich. Nach Einlangen des ausgefüllten Online-Formulares, erfolgt eine Kontaktaufnahme durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwecks Terminvereinbarung und Information, welche Dokumente benötigt werden und wie der Antrag richtig zu stellen ist.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente sind notwendig:

  • Grundbesitznachweis
  • Grundstücksplan
  • Gegebenenfalls Kellerplan
  • Gegebenenfalls Vollmacht (z. B. der GrundeigentümerInnen)

Kosten und Zahlung

  • Vergebührung:
    • Antrag 14,30 Euro Bundesgebühr
    • 6,54 Euro Verwaltungsabgaben
  • Herstellungskosten: Die Herstellungskosten richten sich nach dem Durchmesser der Anschlussleitung. Sie müssen, unabhängig vom Durchmesser der Anschlussleitung, vor den Arbeiten bezahlt werden:
    • Variante 1: Die Herstellungskosten sind für die Durchmesser DN 25 Millimeter (Haus mit maximal zwei Wohnungen), DN 40 und DN 50 pauschaliert. Bei der Notwendigkeit eines zweiten Arbeitsganges (Bauprovisorium) muss ein pauschaler Zuschlag von 372,63 Euro für die Durchmesser DN 25 und DN 40 bzw. 811,51 Euro für den Durchmesser DN 50 bezahlt werden.
      • DN 25: 4.650,99 Euro
      • DN 40: 4.834,54 Euro
      • DN 50: 9.238,48 Euro
    • Variante 2: Für Anschlussleitungen mit einem Durchmesser über DN 50 werden die voraussichtlichen Kosten von Wiener Wasser erhoben (kein Kostenvoranschlag). Die Abrechnung der Herstellungskosten inklusive Oberflächeninstandsetzung der Straße erfolgt auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes nach Leitungsherstellung.
  • Anschlussabgabe: Deren Höhe richtet sich nach der Dimension der Anschlussleitung; sie muss nach Herstellung des Wasseranschlusses zusätzlich zu den Herstellungskosten entrichtet werden:
    • DN 25: 1.000,58 Euro
    • DN 40: 1.000,58 Euro
    • DN 50: 2.429,98 Euro
    • DN 80: 7.147,00 Euro
    • DN 100: 11.149,32 Euro
    • DN 150: 25.157,44 Euro

Vor Beginn der Herstellungsarbeiten muss eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten bzw. der pauschalen Kosten bezahlt werden. Zusätzlich fällt aus Anlass der Herstellung der Anschlussleitung eine Anschlussabgabe an.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 9.

Formular

Online-Formular: Wasseranschluss-Herstellung einer Anschlussleitung

Zusätzliche Informationen

Der Standort des Wasserzählers ist abhängig von der Distanz zwischen Grundstücksgrenze und Hausmauer. Beträgt dieser Abstand mehr als 5 Meter, ist ein Wasserzählerschacht unmittelbar hinter der Grundgrenze von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu errichten. Ist der Abstand kleiner, kann der Wasserzähler im Keller an der straßenseitigen Hauptmauer oder in einer Mauernische montiert werden.

Der Wasserzähler wird von der Stadt Wien beigestellt und bleibt in deren Eigentum. Die Hausinstallation (Verbrauchsanlage) umfasst alle Anlagen und Leitungen ab der Wasserzähleranlage bis zur letzten Entnahmestelle. Sie darf nur von einer oder einem befugten Gewerbebetreibenden errichtet, geändert und in Stand gehalten werden.

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