Zuschuss zum Elternbeitrag für Schulkinder mit Hauptwohnsitz in Wien in einem privaten Hort - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Stadt Wien kann Eltern, die für die Betreuung ihrer schulpflichtigen Kinder in Wien einen privaten Hort, eine Kindergruppe oder Tageseltern in Anspruch nehmen mit einem Zuschuss zum Elternbeitrag unterstützen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Die Einrichtung verfügt über eine gesetzliche Bewilligung nach dem Wiener Kindergartengesetz.
  • Das Kind, für das der Zuschuss beantragt wird, und zumindest eine obsorgeberechtigte Person haben ihren Hauptwohnsitz in Wien und leben im gemeinsamen Haushalt.
  • Das Gesamt-Netto-Einkommen beträgt ab September 2023 maximal 3.502,21 Euro.
  • Für die Fördergewährung muss eine Fördervereinbarung mit der Stadt Wien abgeschlossen werden. Die Fördervereinbarung setzt die Einhaltung der geltenden Förderrichtlinie "Förderung für den Zuschuss zu Essens- und Betreuungsbeiträgen in privaten Horten" voraus: Förderrichtlinie

Der Zuschuss wird für maximal die Dauer eines Schuljahres und längstens bis zum Ende der Schulpflicht gewährt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt direkt an die private Betreuungseinrichtung. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

Ein Zuschuss für die Sommermonate (Sommerferien) Juli und August muss gesondert beantragt werden.

Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem Gesamt-Netto-Einkommen. Ist der Elternbeitrag der privaten Betreuungseinrichtung höher als der Zuschuss, ist die Differenz von den Obsorgeberechtigten selbst zu entrichten. Etwaige Kostenbeiträge für Ausflüge, kulturelle Veranstaltungen und ähnliches sind von den Obsorgeberechtigten zu tragen.

Jede Änderung des Familien-Netto-Einkommens muss unverzüglich der Servicestelle der Kindergärten gemeldet werden. Bei unrichtigen Angaben oder nicht gemeldeten Einkommensänderungen behält sich die Servicestelle der Kindergärten das Recht auf Rückforderung des Zuschusses vor. Wird eine Verlängerung des Zuschusses gewünscht, müssen neuerlich die erforderlichen Einkommensnachweise an die Servicestelle der Kindergärten übermittelt werden.

Abzug für Geschwister im Haushalt
Unabhängig von einem vollen oder ermäßigten Elternbeitrag wird für jedes weitere im Haushalt der*s Erziehungsberechtigten lebende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, vom Gesamt-Netto-Einkommen ein Betrag von 433,23 Euro (ab September 2023) abgezogen.

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Eltern oder des Elternteils lebt, werden die im Rahmen der Unterhaltspflicht geleisteten laufenden Unterhaltszahlungen der Familie (maximal 433,23 Euro) abgezogen.

Fristen und Termine

Anträge können bei der zuständigen Servicestelle der Kindergärten bis zum 15. eines Monats eingereicht werden.

Eine Verlängerung des Zuschusses muss bis spätestens 15. des Monats, in dem der laufende Zuschuss endet, beantragt werden. Später eingebrachte Anträge werden ausnahmslos frühestens nach Ablauf des ersten Folgemonats bewilligt. Folglich kann für den Folgemonat kein Zuschuss zum Elternbeitrag gewährt werden.

Zuständige Stelle

Servicestelle der Kindergärten (MA 10)

Infotelefon: 277 55 55
Montag bis Freitag, von 7.30 Uhr bis 18 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Ein vollständiger Förderantrag besteht aus:

  • dem ausgefüllten Antragsformular "Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrags"
  • Bestätigung des privaten Hortes beziehungsweise der Tageseltern beziehungsweise der Kindergruppen bezüglich des Besuchs und der anfallenden Kosten (erhältlich am jeweiligen Standort)
  • Identitätsnachweis der obsorgeberechtigten Personen (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
  • vollständige Einkommensunterlagen der obsorgeberechtigten Personen (siehe Punkt "Zusätzliche Informationen")

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrags - Privater Hort: 245 KB PDF

Zusätzliche Informationen

Einkommensnachweise:

  • Unselbstständig Erwerbstätige:
    • Letztgültige Lohn- und Gehaltsbestätigung (inklusive Überstundenzahlungen)
    • Bei Einkommen in unregelmäßiger Höhe: Lohn- und Gehaltsbestätigung über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten
  • Selbstständig Erwerbstätige
    • Letztgültiger Einkommenssteuerbescheid

Weitere Einkommensnachweise:

  • Arbeitslosengeld
  • AMS-Beihilfe
  • Notstandshilfe
  • Krankengeld
  • Pensionsvorschuss
  • Rehabilitationsgeld
  • Wochengeld
  • Unterhalt Grundwehrdiener*innen
  • Einkommen Zivildiener, Präsenzdienstentgelt
  • Grundversorgung bei Asylwerber*innen
  • Studienbeihilfen/Stipendium
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Mindestsicherung
  • Pensionen der Obsorgeberechtigten, Pensionsvorschuss
  • Witwen- bzw. Witwerpension
  • Pensionen des Kindes (zum Beispiel Waisenpension)
  • Alimente, Unterhaltsvorschuss
  • Unterhalt
  • Unterhalt für die*den Obsorgeberechtigte*n nach Scheidung
  • Familienbeihilfe
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Unterstützungsbeiträge zum Beispiel von Eltern, Verwandten oder Bekannten
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