Ermäßigung des Elternbeitrages für Schulkinder mit Hauptwohnsitz in Wien in einem städtischen Hort - Antrag
Allgemeine Informationen
Wenn das Familien-Netto-Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, kann die Ermäßigung des Elternbeitrages für Schulkinder beantragt werden, sofern das Kind und zumindest ein obsorgeberechtigter Elternteil ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Grundlage für die Bemessung der ermäßigten Elternbeiträge ist das Familien-Netto-Einkommen der Obsorgeberechtigten. Bei einem Familien-Netto-Einkommen bis 3.502,21 Euro ist eine Ermäßigung des Elternbeitrages möglich. Die Ermäßigung ist mit 31. August, dem Ende des Hortjahres, befristet.
Für eine Verlängerung der Ermäßigung müssen die aktuellen Einkommensnachweise an die zuständige Servicestelle der Kindergärten übermittelt werden. Wenn keine Einkommensnachweise vorgelegt werden oder eine Überprüfung ergibt, dass aufgrund des Familien-Netto-Einkommens keine Ermäßigung geleistet werden kann, ist der volle Beitrag zu entrichten.
Jede Änderung des Familien-Netto-Einkommens muss unverzüglich der Servicestelle der Kindergärten gemeldet werden. Bei unrichtigen Angaben oder nicht gemeldeten Einkommensänderungen behält sich die Servicestelle der Kindergärten das Recht auf Rückforderung des Zuschusses vor. Wird eine Verlängerung der Ermäßigung gewünscht, müssen neuerlich die erforderlichen Einkommensnachweise an die Servicestelle der Kindergärten übermittelt werden.
Abzug für Geschwister im Haushalt
Unabhängig von einem vollen oder ermäßigten Elternbeitrag wird für jedes weitere im Haushalt der bzw. des Erziehungsberechtigten lebende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, vom Familien-Netto-Einkommen ein Betrag von 433,23 Euro abgezogen.
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Eltern oder des Elternteils lebt, werden die im Rahmen der Unterhaltspflicht geleisteten laufenden Unterhaltszahlungen bzw. Kostenersatzbeiträge der Familie (maximal 433,23 Euro) abgezogen.
Fristen und Termine
Fristen können in den zuständigen Servicestellen erfragt werden.
Rückwirkende Ermäßigungen sind nicht möglich.
Zuständige Stelle
Servicestelle der Kindergärten (MA 10)
Infotelefon: +43 1 277 55 55
Montag bis Freitag, von 7.30 Uhr bis 18 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages" kann mit den Einkommensnachweisen (Lohn- und Gehaltsbestätigung bzw. letztgültiger Einkommenssteuerbescheid bei Selbstständigen) sowie einer Kopie der Lichtbildausweise der beantragenden Personen (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) bei der zuständigen Servicestelle der Kindergärten per E-Mail, Post, Fax oder persönlich eingereicht werden.
Kosten und Zahlung
- Hortbetreuung: 207,08 Euro
- Mittagessen: 79,95 Euro
Details dazu finden Sie auf dem Tarifblatt Elternbeiträge: 151 KB PDF
Die Höhe des Elternbeitrages wurde 2002 festgesetzt und wird an den Verbraucherpreisindex angepasst.
Eine Ermäßigung ist grundsätzlich immer befristet. Die Berechnung erfolgt in den Servicestellen der Kindergärten.
Formular
Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages - Städtischer Hort: 240 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Zum Familien-Netto-Einkommen zählen:
- Familienbeihilfe inklusive Absetzbetrag
- Kinderbetreuungsgeld
- Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
- Wiener Familienzuschuss
- Pension bzw. Pensionsvorschuss
- Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung
- Wochengeld
- Krankengeld
- AMS-Beihilfe (Kursbeihilfe)
- Zivildienstentgelt und Unterhalt für Präsenz- und Zivildienst
- Studienbeihilfe, Stipendium
- Unterstützungsbeiträge der Eltern bzw. Verwandten
- Einkünfte aus Vermietung und bzw. oder Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Unterhalt nach Scheidung
- Alimente bzw. Unterhaltsvorschuss
- Witwen- bzw. Witwer- und Waisenpension
Achtung: Folgende Posten können in einer Lohn- und Gehaltsbestätigung nicht in Abzug gebracht werden:
- Angegebene Vorschussrückzahlungen
- Angegebene Exekutionsraten
- Angegebene Essensbezüge
- Angegebene Abzüge für private Pensionsvorsorge bzw. Lebensversicherung(en)
Bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden:
- Erhöhungsbeitrag bei Familienbeihilfen für behinderte Kinder
- Pflegegelder
- Behindertenbeihilfe
- Blindenbeihilfe
- Zusatzrenten für Schwerstversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung
- Außergewöhnliche Belastungen für Behinderte gemäß §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz
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