Anerkennung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis - Antrag

Allgemeine Informationen

Lehrpraxen im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 ÄrzteG sind die Ordinationsstätten von

  • Ärzt*innen für Allgemeinmedizin, denen die Anerkennung als Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin sowie
  • Fachärzt*innen, denen die Anerkennung als Lehrpraxis in einem Sonderfach

erteilt worden ist.

Lehrgruppenpraxen im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 ÄrzteG sind jene Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG, denen die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis

  • im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder
  • in einem Sonderfach

erteilt worden ist.

Datenschutz

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Voraussetzungen

Die Anerkennung als Lehrpraxis wird erteilt, wenn nachweislich

  • die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt des*der Turnusärzt*in zu den Patient*innen insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
  • die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
  • die Ordinationsstätte über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine*n Kassenärzt*in handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
  • die Ordinationsstätte über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärzt*innen die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 ÄrzteG erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
  • die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrpraxen für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Abs. 1 Z 1 ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patient*innen pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
  • der*die Antragstellende über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 ÄrzteG sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
  • die Ordinationsstätte entsprechend dem Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zumindest über
    • eine*n Ärzt*in für Allgemeinmedizin mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung oder
    • eine*n Fachärzt*in des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung,
      unabhängig davon, ob diese*r als Ordinationsstätteninhaber*in oder als Ärzt*in gemäß § 47a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG tätig ist, verfügt, um während der Ordinationszeiten der Lehrpraxis als Ausbildungsverantwortliche*r die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzt*innen zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent höchstens ein*e Turnusärzt*in in die Lehrpraxis aufgenommen werden darf,
  • der*die Antragstellende ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von 12 Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
  • der*die Antragstellende über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
  • der*die Antragstellende über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a ÄrzteG verfügt,
  • der*die Antragstellende die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
  • der*die Antragstellende in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
  • der*die Antragstellende in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß § 344 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhalten hat sowie
  • eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Z 3, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.

Der*die Antragstellende muss dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise beilegen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einbringen.

Die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis wird erteilt, wenn nachweislich

  • die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt des*der Turnusärzt*in zu den Patient*innen insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
  • die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
  • die Gruppenpraxis über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine Gruppenpraxis mit Kassenvertrag handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
  • die Gruppenpraxis über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärzt*innen die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 ÄrzteG erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
  • die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrgruppenpraxen für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Abs. 1 Z 1 ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patient*innen pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, bezogen auf jedes Planstellen-Vollzeitäquivalent der Gruppenpraxis, gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
  • die Gruppenpraxis über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 ÄrzteG sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
  • die Gruppenpraxis entsprechend dem Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zumindest über
    • eine*n Ärzt*in für Allgemeinmedizin mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung oder
    • eine*n Fachärzt*in des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest vierjähriger freiberuflicher Berufserfahrung,
      unabhängig davon, ob diese*r als Gesellschafter*in oder als Ärzt*in gemäß § 47a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG tätig ist, verfügt, um während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis als Ausbildungsverantwortliche*r die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzt*innen zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent höchstens ein*e Turnusärzt*in in die Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden darf,
  • der*die Ausbildungsverantwortliche ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von 12 Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
  • der*die Ausbildungsverantwortliche über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
  • der*die Ausbildungsverantwortliche über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a ÄrzteG verfügt,
  • die Gruppenpraxis die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
  • die Gruppenpraxis in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
  • die Gruppenpraxis in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß § 344 ASVG erhalten hat sowie
  • eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Z 3, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.

Die Gruppenpraxis muss dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise beilegen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einbringen.

Fristen und Termine

Die Anerkennung als Lehr(gruppen)praxis und die jeweilige Stellenfestsetzung erfolgen unbefristet.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, -40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Verfahrensablauf

Wenn die Unterlagen vollständig sind, erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Hierfür ist unter Umständen erforderlich, dass nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. In weiterer Folge findet die Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Österreichischen Ärztekammer statt, die als Beteiligte des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abgeben können. Im Verfahren wird in weiterer Folge ein Bescheid über die Anerkennung als Lehr(gruppen)praxis bzw. über die Festsetzung von Stellen erlassen.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Online-Antrag benötigen Sie:

  • Das Ausbildungskonzept soll die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert darlegen. Anleitung zur Erstellung des Ausbildungskonzeptes
  • Bestätigung über die Absolvierung des Lehrpraxisleiterseminars
  • Nachweis Leistungsspektrum
  • Ausstattungsnachweise
  • Fortbildungsdiplom

Kosten und Zahlung

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung mit kostendeckenden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe eines Tarifs (§ 57 AVG) fest, die von den Antragstellenden bezahlt werden müssen. Darin werden auch Gebühren für die Beiziehung von Fachexpert*innen festgesetzt.

Formular

Zum Nachweis der Leistungszahlen können folgende Vorlagen verwendet werden:

Zum Nachweis der Leistungszahlen können darüber hinaus die Anlagen der KEF und RZ-Verordnung 2015 (Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse - KEF und RZ-Verordnung 2015) (aerztekammer.at) verwendet werden.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen:

  • § 12 Ärztegesetz 1998: Lehrpraxen
  • § 12a Ärztegesetz 1998: Lehrgruppenpraxen
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
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