Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen - Antrag

Allgemeine Informationen

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin sind

  • Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sowie
  • Sonderkrankenanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.

Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet festzusetzen.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum*r Fachärzt*in sind darüber hinaus

  • Sonderkrankenanstalten,
  • unbeschadet der §§ 12a und 13, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien (für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie weitere, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 ÄrzteG festzulegende, fachlich geeignete Sonderfächer),
  • Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
  • arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,
  • Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher*innen bestimmt sind, sowie
  • Krankenabteilungen in Justizanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum*r Fachärzt*in eines Sonderfaches anerkannt worden sind.

Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum*r Fachärzt*in eines Sonderfachs ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung festzusetzen.

Für diese Anerkennungs- und Festsetzungsverfahren ist der Landeshauptmann von Wien zuständig (siehe Zuständige Stelle).

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich

  • über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem*r Fachärzt*in des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, wobei diese*r oder der*die die Leiter*in vertretende*r Fachärzt*in zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzt*innen gewährleistet ist, und neben diesem*r zumindest ein*e weitere*r zur selbständigen Berufsausübung berechtigte*r Fachärzt*in des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist,
  • über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärzt*innen die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den entsprechenden Fachgebieten zu vermitteln,
  • über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
  • sofern pflegerische Leistungen erbracht werden müssen, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzt*innen für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
  • über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.

Der Träger der Krankenanstalt muss die Anerkennung und die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsstellen beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen beilegen.

Der Nachweis der Voraussetzung eines ausreichenden Leistungsspektrums muss hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Z 1 und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums erbracht werden, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Folgendes muss vorgelegt werden:

  • Eine vollständig befüllte Schablone, in der,
    • bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte,
    • gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuchs für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 1 ÄrzteG,
    • die Leistungszahlen gemäß Abs. 3c,
    • den in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 2 ÄrzteG vorgesehenen Richtzahlen gegenübergestellt werden, sowie
  • die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Abs. 3c über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärzt*innen der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  • Als Leistungszahlen gemäß Abs. 3b Z 1 lit. c müssen zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    • die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    • soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten herangezogen werden. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister muss Trägern von Krankenanstalten die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Z 1, zur Verfügung stellen.

Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum*r Fachärzt*in eines Sonderfachs wird erteilt, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich

  • über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem*r Fachärzt*in des betreffenden Sonderfachs geleitet wird, wobei diese*r oder der*die den*die Leiter*in vertretende Fachärzt*in zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzt*innen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Abs. 4 gewährleistet ist, und neben diesem*r zumindest ein*e weitere*r zur selbständigen Berufsausübung berechtigte*r Fachärzt*in des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einem*r Absolvent*in einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärzt*innen eine Fachärzt*in des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,
  • über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärzt*innen die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zu vermitteln,
  • über alle zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
  • sofern pflegerische Leistungen erbracht werden müssen, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzt*innen für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
  • über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 13 die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.

Der Träger der Krankenanstalt muss die Anerkennung und die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsstellen beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen beilegen.

Der Nachweis der Voraussetzung eines ausreichenden Leistungsspektrums muss hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Z 1 und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums erbracht werden, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Folgendes muss vorgelegt werden:

  • Eine vollständig befüllte Schablone, in der,
    • bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte,
    • gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuchs für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 1 ÄrzteG,
    • die Leistungszahlen gemäß Abs. 4c,
    • den in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 2 ÄrzteG vorgesehenen Richtzahlen gegenübergestellt werden, sowie
  • die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Abs. 4c über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärzt*innen der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  • Als Leistungszahlen müssen zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    • die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    • soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten herangezogen werden. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister muss Trägern von Krankenanstalten die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Z 1, zur Verfügung stellen.

Fristen und Termine

Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und die jeweilige Stellenfestsetzung erfolgt unbefristet.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, -40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Verfahrensablauf

Wenn die Unterlagen vollständig sind, erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Hierfür ist unter Umständen erforderlich, dass nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. In weiterer Folge findet die Anhörung der Österreichischen Ärztekammer statt, die als Beteiligte des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abgeben kann. Bei Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, muss das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft hergestellt werden. Im Verfahren wird in weiterer Folge ein Bescheid über die Anerkennung als Ausbildungsstätte bzw. über die Festsetzung von Stellen erlassen.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Online-Antrag benötigen Sie:

  • Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums:
    Der Nachweis hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten muss durch eine den Vorgaben des § 9 Abs. 3b bzw. § 10 Abs. 4b ÄrzteG 1998 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums erbracht werden, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorgelegt werden müssen eine vollständig befüllte Schablone, in der - bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte und gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionshandbuchs für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 1 ÄrzteG 1998 - die Leistungszahlen gemäß § 9 Abs. 3c bzw. § 10 Abs. 4c ÄrzteG 1998 den in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 2 ÄrzteG 1998 vorgesehenen Richtzahlen gegenübergestellt werden, sowie die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei beachtet werden muss, dass die Leistungszahlen gemäß § 9 Abs. 3c bzw. § 10 Abs. 4c ÄrzteG 1998 über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einem solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass durch Fachärzt*innen der Organisationseinheiten zu erbringende Leistungen angemessen berücksichtigt werden. Hinweis: Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) (aerzteausbildung@gesundheitsministerium.gv.at) stellt auf Anfrage die abteilungs-/organisationseinheitenbezogenen Daten dem Träger zur Verfügung. Bitte nennen Sie dabei auch das relevante Fach. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine direkte Übermittlung dieser Daten an die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht des Amts der Wiener Landesregierung nicht zulässig. Nicht in den Daten des BMSGPK vorhandene relevante Informationen zu ausgewählten Fertigkeiten müssen vom Träger ergänzt werden (z. B. nachzuweisende Zahlen in Fertigkeiten wie Gastroskopien, Endoskopien).
  • Anleitung zur Erstellung des Ausbildungskonzeptes
  • Nachweis fachliche Einrichtungen und Geräte
  • Gegebenenfalls Kooperationsvereinbarungen

Kosten und Zahlung

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung mit kostendeckenden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe eines Tarifs (§ 57 AVG) fest, die von den Antragstellenden bezahlt werden müssen. Darin werden auch Gebühren für die Beiziehung von Fachexpert*innen festgesetzt.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen:

  • § 6a Ärztegesetz 1998: Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt
  • § 7 Ärztegesetz 1998: Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
  • § 8 Ärztegesetz 1998: Ausbildung zum Facharzt
  • § 9 Ärztegesetz 1998: Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
  • § 10 Ärztegesetz 1998: Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
  • § 11 Ärztegesetz 1998: Wahrung der Ausbildungsqualität
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