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Bewilligung zur Betreuung von Tageskindern (Tageseltern) - Antrag

English version

Allgemeine Informationen

Tageseltern sind Personen, die ein oder mehrere Minderjährige (Tageskinder) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Kleinkinder, Vorschulkinder und/oder Schulkinder) regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen und erziehen.

Für die Betreuung von Tageskindern ist eine Bewilligung durch die Kinder- und Jugendhilfe erforderlich.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Tageseltern müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein sowie entsprechende Lebens- und Wohnverhältnisse aufweisen.
  • Bei Tageseltern und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dürfen folgende Umstände nicht vorliegen:
    • Körperliche oder psychische Erkrankungen, die das Wohl des Tageskindes gefährden können
    • Gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die das Wohl des Tageskindes gefährden können, sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz
    • Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern
    • Sonstige Gründe, die das Wohl des Tageskindes gefährden können
    • Hinweis: Im Zuge des Bewilligungsverfahrens wird von der Kinder- und Jugendhilfe von allen erwachsenen Haushaltsangehörigen bei der Bundespolizeidirektion Wien ein Strafregisterbescheinigung und eine Sonderauskunft nach § 9a Strafregistergesetz (Sexualstraftäterdatei) sowie ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt. Es erfolgen eine Anfrage an die Regionalstelle der Kinder- und Jugendhilfe - Soziale Arbeit mit Familien im Wohnbezirk und eine Meldeabfrage.
  • Tageseltern verpflichten sich zu einer Erziehungspraxis ohne Anwendung von seelischer und körperlicher Gewalt.
  • Die Tagesbetreuung hat familienergänzend zur Erziehung und Betreuung der Tageskinder beizutragen und damit die Erziehungsberechtigten zu unterstützen und zu entlasten. Die Betreuung beinhaltet die altersspezifische Förderung der Tageskinder nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung.
  • Von Tageseltern wird erwartet, dass sie verantwortungsbewusst handeln, sich kommunikativ verhalten und mit Konflikten umgehen können. Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit mit den Eltern von Tageskindern.
  • Tageseltern sollen wissen, wie sich ein Kind seelisch und körperlich gesund entwickelt und wie es gefördert werden kann. Die Arbeit mit Kindern soll ihnen Freude machen.
  • Wie viele Tageskinder in einer Familie gleichzeitig betreut werden können, hängt auch von der Zahl, dem Alter und den Bedürfnissen der eigenen Kinder ab. Tageseltern dürfen einschließlich der eigenen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr höchstens fünf Kinder gleichzeitig betreuen.
  • Tageseltern müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung nachweisen.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Kinder- und Jugendhilfe
Gruppe Recht - Referat Kindertagesbetreuung
3., Rüdengasse 11
Telefon: +43 1 4000-90923 oder -90737
Fax: +43 1 4000-99-90739
E-Mail: g-gra@ma11.wien.gv.at

Telefon: +43 1 4000-90738 und -90759

Telefonische Auskünfte: 7.30 bis 15.30 Uhr

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Pädagogisches Konzept (Hilfestellung für die Erstellung des pädagogischen Konzeptes bietet der Leitfaden zur Erstellung eines pädagogischen Konzepts - Tageseltern: 600 KB PDF
  • Krisenleitfaden für Tageseltern: 190 KB PDF
  • Nachweis über das Nutzungsrecht, z. B. Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Zustimmungserklärung der Wohnungs- bzw. Hauseigentümer*innen (z. B., wenn Tageseltern in der Eigentumswohnung der Eltern arbeiten wollen)
  • Wohnungsplan - Grundriss
  • Geburtsurkunde von allen Haushaltsangehörigen
  • Staatsbürgerschaftsnachweis von allen Haushaltsangehörigen
  • Aktuelle Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsvergleiche, -urteil/e
  • Mögliche Entscheidungen über die Obsorge
  • Tabellarischer Lebenslauf von Antragsteller*in und Partner*in
  • Nachweis der Grundausbildung für Tageseltern gemäß § 4 WTBVO
  • Gegebenenfalls Nachweise über weitere Qualifikationen und/oder Arbeitsbestätigungen
  • Ärztliche Bestätigung von allen Haushaltsangehörigen über 14 Jahre
  • Im Einzelfall und für Nicht-EU-Bürger*innen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z. B. Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU, Rot-Weiß-Rot - Karte plus)

Hinweis

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens wird von der Kinder- und Jugendhilfe von allen strafmündigen Haushaltsangehörigen bei der Bundespolizeidirektion Wien ein Strafregisterbescheinigung und eine Sonderauskunft nach § 9a Strafregistergesetz (Sexualstraftäterdatei) sowie ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt. Es erfolgen eine Anfrage an die Regionalstelle der Kinder- und Jugendhilfe - Soziale Arbeit mit Familien im Wohnbezirk und eine Meldeabfrage.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist gebührenfrei.

Formular

Online-Formular: Bewilligung zur Betreuung von Tageskindern (Tagesmutter oder Tagesvater) - Antrag

Weitere Formulare zum Herunterladen und Ausfüllen:

Zusätzliche Informationen

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens findet ein persönliches Gespräch und in weiterer Folge ein Hausbesuch mit der zuständigen Sozialarbeiterin statt.

Weitere und ausführliche Informationen in den Leitfäden:

Weitere Informationen:

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

26. Februar 2024

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