Schall- und Wärmeschutzfenster - Förderungsantrag

Bitte beachten Sie:
Der Kund*innenverkehr ist ausschließlich mit Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich:
Online-Terminreservierung
Bitte bringen Sie Anträge und Unterlagen weiterhin per Post ein:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
20., Maria-Restituta-Platz 1,
per Fax: +43 1 4000-997 48 79 oder
per E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at ein oder nutzen Sie das vorhandene Online-Formular-Service.

Die Stadt Wien fördert den Einbau von Schall- und Wärmeschutzfenstern. Sie können die Förderung online beantragen. Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Kostenanbot oder Rechnung
  • Zustimmungserklärung der Hauseigentümer*innen oder Grundbuchsauszug bei Eigentumswohnungen
  • Zertifikat über die Einhaltung der Mindestanforderungen an Schall- oder Wärmeschutz

Bei Gebäuden in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, benötigen Sie zusätzlich:

  • Bauanzeige bei der Baupolizei für den Fenstertausch

Allgemeine Informationen

Mit der Förderung für den Einbau von Schall- und Wärmeschutzfenstern möchte die Stadt Wien die Wohnqualität verbessern und den Energieverbrauch reduzieren.

Förderbare Sanierungsmaßnahmen:

  • Einbau von Schallschutzfenstern in Wohn- und Schlafräumen die zu Hauptstraßen A und B hin orientiert sind. An Hauptstraßen A und B können ausschließlich Schallschutzfenster gefördert werden, keine Wärmeschutzfenster.
  • Einbau von Wärmeschutzfenstern (wenn diese nicht an Hauptstraßen A und B liegen)

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Folgende Personen können eine Förderung erhalten:

  • Mieter*innen von Wohnungen
  • Eigentümer*innen von Wohnungen

Förderungsvoraussetzungen:

  • Die zu sanierende Wohnung ist Hauptwohnsitz des*der Antragsteller*in.
  • Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 22 bis 150 Quadratmeter.
  • Das Gebäude ist mindestens 20 Jahren alt.
  • Die zur Förderung beantragten Sanierungsmaßnahmen dürfen nur zu den Arbeiten befugte Firmen durchführen.

Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt.

Bitte beachten Sie, dass für den Erhalt der Förderung alle Fenster der Wohnung getauscht werden müssen.

Fristen und Termine

Rechnungen dürfen ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen.

Im Anlassfall kann von der Förderstelle eine Frist festgelegt werden, bis wann Sie alle Unterlagen übermitteln müssen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

Zuständige Stelle

Infopoint für Wohnungsverbesserung
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Technischen Stadterneuerung (MA 25)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at

Termine im Infopoint: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr ausschließlich mit Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Verfahrensablauf

Bau- bzw. Abrechnungsvorgang

Erforderliche Unterlagen

Kostenvoranschlag und Rechnung, die ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung haben und folgende Angaben ausweisen:

  • Wärmedämmwert (U-Wert) des Fensters (Es werden nur Fenster mit einem U-Wert von höchstens 1,40 W/m²K gefördert)
  • Material, Farbe und Größe der Fenster
  • Flügelanzahl und Glasteiler oder Sprossen in Laufmeter pro Fenster
  • Fensterbrett und Sohlbankabdeckung in Laufmeter pro Fenster

Bei Mietwohnungen:

Bei Eigentumswohnungen:

Bei Schallschutzfenster zusätzlich:

  • Angabe des Schalldämmmaßes (R-Wert) des Fensters (Es werden nur Fenster mit einem R-Wert von mindestens 43 dB im eingebauten Zustand gefördert)

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist kostenlos.

Im Rahmen dieser Förderung kann ein einmaliger, nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 Prozent der als förderbar anerkannten Kosten gewährt werden.

Ausmaß der förderbaren Baukosten

Die Auszahlung von Förderungsgeldern erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 1.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

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