Geschäftsaufschrift, Leuchtreklame und Steckschilder - Begutachtung

Allgemeine Informationen

Werbeanlagen werden von der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft.

Im Rahmen der Einreichung wird auf Anfrage der zuständigen Behörde (Baupolizei, Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten), die Stellungnahme oder das Gutachten der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung für die Behörde erstellt. Zusätzlich kann das Bauvorhaben schon vor der Einreichung mit den zuständigen Referenten*innen der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung abgestimmt werden.

Für Werbung auf öffentlichem Gut muss zusätzlich eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau abgeschlossen werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Ziele aus stadtgestalterischer Sicht

  • Werbeanlagen sind nach Form, Maßstab und Farbe an das Ortsbild anzupassen. Besonders im innerstädtischen Bereich, in Wohnzonen, in Schutzzonen und im Nahebereich von Schutzzonen muss auf die maßstäbliche Einfügung geachtet werden.
  • Die Anbringung kann grundsätzlich nur in der Erdgeschoßzone bzw. der Geschäftszone (mehrgeschossige Geschäftslokale) erfolgen.
  • Einzelbuchstaben sind grundsätzlich Leuchtkästen oder Flachtafeln vorzuziehen, jedenfalls zwingend vorzusehen sind Einzelbuchstaben bei dekorierten Fassadenflächen, damit die Werbung die Architektur nicht verdeckt.
  • Steckschilder müssen mindestens 2,50 Meter über dem Bodenniveau des Gehsteiges montiert werden. Die Größe des Steckschildes muss bezüglich der Geschäftstätigkeit und der Straßenraumdimension angepasst werden.
  • Richtwerte für Steckschilder: Innerhalb von Schutzzone ist die maximale Steckschildgröße mit 0,5 Quadratmeter beschränkt, außerhalb von Schutzzonen mit maximal 1 Quadratmeter und in Geschäftsstraßen mit maximal 1,3 Quadratmeter, wobei die Maximalauskragung mit 1,8 Meter begrenzt ist.

Nicht genehmigungsfähig sind

  • Eine störende Häufung von Werbeanlagen auf engem Raum.
  • Blink- und Wechsellichtwerbung
  • Werbunganlagen auf Vordächern

Fristen und Termine

Projekte können laufend eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Kontakt (innerhalb von Schutzzonen)
Dezernat Begutachtung

Erteilung der Baubewilligung

Verfahrensablauf

Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung übermittelt ihre Stellungnahme oder ihr Gutachten im Bewilligungsverfahren an die für die Bewilligung zuständige Behörde.

Der Bescheid wird von der Baupolizei oder von der Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten erstellt.

Erforderliche Unterlagen

Für Werbung auf öffentlichem Gut:
Zusätzlich muss eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau abgeschlossen werden. Das Antragsformular: 690 KB PDF muss direkt bei der Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau eingebracht werden.

Kosten und Zahlung

Die architektonische Begutachtung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

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