Arten von Baubewilligungsverfahren

Verfahrensart anzuwenden für

Anwendung

Frühestmöglicher Baubeginn

Zu beachten

§ 62 BO
Bauanzeige

Die meisten Änderungen im Inneren des Gebäudes
- -Loggien-Verglasungen
- Fenstertausch

Unmittelbar nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde;
Bei Bauführungen in Schutzzonen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen und bei Bauführungen, bei denen eine statische Vorbemessung erforderlich ist: ein Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung. Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 6 Wochen nach Vorlage der Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen.

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach § 70a BO

Wenn keiner der in § 70a Abs. 1 BO genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Meist möglich, wenn alle Bebauungsvorschriften eingehalten werden und die Bauführung nicht in speziellen Widmungsgebieten stattfindet

Ein Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde

Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung. Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 3 Monaten (beziehungsweise vier Monaten) nach Vorlage der Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen.
Nachbarinnen und Nachbarn können ihre subjektiv-öffentlichen Rechte bis zu 3 Monate nach Baubeginn geltend machen.

Baubewilligung nach § 70 BO
Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen

Bewilligungspflichtige Bauführungen nach § 60 BO, wie zum Beispiel: Neu-, Zu- und Umbauten, Abbrüche oder Teilabbrüche in Schutzzonen, Änderungen im Inneren und am Erscheinungsbild der Gebäude - sofern nicht eine Bauanzeige ausreicht

Nach Erteilung der Baubewilligung (Rechtskraft)

Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wird oft eine Bauverhandlung abgehalten. Die Baubewilligung wird mit Bescheid erteilt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können unwesentliche Abweichungen von Bauvorschriften bewilligt werden.

Allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen (Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes nach § 71 BO)

Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben

Nach Erteilung der Baubewilligung (Rechtskraft)

Verfahren, wie Baubewilligung nach § 70 BO
Die Behörde kann die Bewilligung auf eine bestimmte Zeit oder gegen jederzeitigen Widerruf erteilen.

§ 71a BO
Bewilligung für Bauten langen Bestandes

Gebäude oder bauliche Anlagen, die bereits über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren ohne Bewilligung bestehen

Kein frühestmöglicher Baubeginn

Die Bestandsdauer muss der Behörde nachgewiesen werden.
Die Bewilligung wird gegen jederzeitigen Widerruf erteilt.

§ 71b BO
Sonderbaubewilligungen

Gebäude ohne Baubewilligung, die vor dem 1.5.1997 bereits bestanden haben und für die eine Bewilligung durch eine andere Verfahrensart nicht möglich ist

Kein frühestmöglicher Baubeginn

Die Bestandsdauer muss der Behörde nachgewiesen werden.
Die Bewilligung kann auf höchstens 10 Jahre erteilt werden.

Baubewilligungen in Kleingärten nach dem Wiener Kleingartengesetz

Bauführungen in Kleingärten (Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser)

Nach Erstattung des vollständig belegten Bauansuchens

Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung.
Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen.
Nachbarinnen und Nachbarn können ihre subjektiv-öffentlichen Rechte bis zu 3 Monate nach Baubeginn geltend machen.

Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs nach § 70b BO

Bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 Quadratmetern, wenn keiner der im § 70b Abs. 2 BO genannten Ausschließungsgründe vorliegt

Unmittelbar nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde

Sie erhalten keinen Bewilligungsbescheid und es erfolgt keine Bauverhandlung. Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 3 Monaten (beziehungsweise 4 Monaten in Schutzzonen) nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen.
Nachbarinnen und Nachbarn können ihre subjektiv-öffentlichen Rechte bis zu 3 Monate nach Baubeginn geltend machen.

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